358 Spezieller Teil.
nichts zu erinnern, was auch Geltung hat, wenn der Kriegerverein
in corpore an anderen Gottesdiensten teilnimmt.
Am Grabe sollen die etwaigen militärischen Ehren erst eintreten,
nachdem die kirchliche Feier beendet ist.
Das Schießen über das Grab soll bei Vereinsmitgliedern,
welche keinen Krieg mitgemacht haben, unterbleiben.))
Die von Kriegervereinen sowohl als auch von andern militärischen
Vereinen veranstalteten Trauerfeierlichkeiten, bei denen
der Rückmarsch geschlossen und unter Marschmusik erfolgt, stellen
sich als einheitliche Handlung dar und lassen sich nicht in zwei
Teile zerlegen, von denen der eine als Trauerfeierlichkeit, der
andere als Lustbarkeit anzusehen wäre. Die schriftlichen Genehmigungen
dieser Feierlichkeiten unterliegen deshalb der
Stempelsteuer der Tarifstelle 39 des Stempelsteuergesetzes
vom 31. Juli 1895 nicht, und zwar ohne Unterschied, ob sie
von Kriegervereinen oder anderen Vereinen veranstaltet werden.2)
6. Mangels einer entgegengesetzten Bestimmung liegt der
Polizei die Zurücknahme der Bestätigung und damit die —
in der allgemeinen Gesetzgebung zwar nicht vorgesehene, aber
durch die besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnisse der
Kriegervereine begründete — fernere Aufgabe ob, über die
Wirksamkeit derselben eine gewisse Kontrolle zu üben und
namentlich von der Zusammensetzung der Vereine, welche für
jene besonders in Betracht kommt, sich in Kenntnis zu erhalten.
Eine solche polizeiliche Einwirkung würde als eine unberechtigte
erst dann erscheinen können, wenn der betr. Verein auf die
Bestätigung und die mit dieser verbundenen Begünstigungen
ausdrücklich verzichtet und sich damit wieder auf den Boden
des allgemeinen Vereinsrechts gestellt haben würde.)
Die Bezirkskommandos sollen durch die Landräte möglichst
bald über jede Neubildung oder Auflösung eines Kriegervereins
sowie über alle diese Vereine betreffenden wichtigen
1) AKO. vom 6. Juni 1844, 29. Mai 1897. FM. III 6174, M. d.
MstBl. S. 232, Mstt Erl. vom 10. De- J. 1 A 5185.
#ember 1844, Mst3Bll. S. 305 und vom ) Erkenntnis d. Oberverwaltungs-.
Juli 1860, MstBl. S. 196. gerichts vom 15. März 1893, Pr Wl.
2) Erl. d. FM. und M. d. J. vom 4 458.