Contents : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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erfolgt  niemals  nach  dem  Gesichtspunkt,  welchem  Zwecke  das
streitige  Recht  dient,  sondern  stets  nach  den  positiven  Bestimmungen
  des  geltenden  Staats-  und  Verwaltungsrechts.  Es  ist  ferner
unlogisch  und  unjuristisch,  auf  den  Satz  „der  Staat  hat  nationale
Zwecke,  die  Gemeinde  hat  lokale  Zwecke“  den  juristischen
Unterschied  zwischen  Staat  und  Kommunalverband  zu  gründen,
Der  citirte  Satz  ist  gar  kein  Satz  des  positiven  Rechts,  sondern
ein  rechtsphilosophisches  Prinzip.  Aus  demselben  können  Folgerungen
  für  das  positive  Staats-  und  Verwaltungsrecht  nicht  hergeleitet
  werden.  Nicht  minder  unjuristisch  ist  die  Meinung  von
Rosın,  dass  „das  ausgesprochene  Volksbewusstsein“®8
darüber  entscheiden  solle,  ob  ein  politisches  Gemeinwesen  Staat
oder  Kommunalverband  sei.  Wer  ist  das  Volk,  das  den  Richter
in  dieser  wissenschaftlichen  Streitfrage  spielen  soll?  Etwa  die
Ritter  des  allgemeinen,  gleichen  und  geheimen  Wahlrechts?  In
welcher  Weise  soll  ferner  dieses  ausgesprochene  Volksbewusstsein
ermittelt  werden?  Etwa  durch  ein  Plebiszit?,  durch  Beschlüsse
von  Volksversammlungen?,  durch  Leitartikel  der  Tagespresse?
Wer  endlich  ist  berufen,  das  ausgesprochene  Volksbewusstsein
festzustellen?  Die  Theoretiker  oder  die  Praktiker,  die  Professoren
oder  die  Richter?

Auf  eine  so  schwankende,  unsichere  und  unzuverlässige  Grundlage
  wie  das  allgemeine  Volksbewusstsein  es  ist,  kann  der  fundamentale
  Unterschied  zwischen  Staat  und  Kommunalverband  nicht
gegründet  werden.

X,

BriıE  vertritt  die  Meinung,  dass  der  Unterschied  zwischen
Staat  und  Kommunalverband  in  der  Verschiedenheit  des  Zweckes
und  der  Zuständigkeit  zu  finden  sei:  Der  Zweck  des  Kommunalverbandes
  werde  wesentlich  bestimmt  durch  die  territoriale  Beziehung
  desselben;  die  Ortsgemeinde  bezwecke  Förderung  aller

68  Rosım  a.  a.  OD.  8.  302.