Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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unter der gegenteiligen Strömung der Rückschritts- 
bewegungen sich vollzog; die zwiespältige Stellung 
Abgeordneter. 
  
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Vertretung des Volkes als Ganzen das Gemein- 
wohl aller und des gesamten Landes wahrnehmen. 
in Bezug auf das Immunitätsrecht nach englischer Daraus ergibt sich, daß der einzelne Abgeordnete 
und belgisch-französischer Auffassung ist hier be- nicht der Beauftragte, der Bevollmächtigte seiner 
sonders bemerkbar. Für die Auslegung der in Wähler wird, der ihre Wünsche und die Interessen 
Betracht kommenden Rechtssätze ist hier das Inter- des engeren Wahlkreises mit den Wünschen des 
pretationsmaterial öfter recht dürftig, teils weil gesamten Volkes, den Interessen des ganzen Landes 
die Verfassungen nicht immer vereinbart, sondern identifizieren, die ersteren an die Stelle der letzteren 
oktroyiert wurden, daher eine Erörterung derselben setzen dürfte. Der Abgeordnete muß über diese 
bei ihrer Entstehung in den gesetzgebenden Körper= Lokalinteressen hinaus die Gesamtinteressen im 
schaften überhaupt nicht stattfand, teils weil die Auge haben, unbeengt von jenen sein Verhalten 
für die Stellung der Abgeordneten maßgebenden einrichten und seine Stimmenach freier Uberzeugung 
Sätze als Axiome der herrschenden Anschauungen nur in Rücksicht auf die letzteren abgeben. Damit 
einer eingehenden Besprechung nicht mehr zu be- 
dürfen schienen. 
II. Wesen der Abgeordnetenstellung. Man 
wird nicht behaupten können, daß für den Satz 
Montesquieus, das Volk habe als Ganzes die 
gesetzgebende Gewalt auszuüben, in den eng- 
lischen Verfassungszuständen ein äußerer Anhalt 
geboten gewesen sei, da bis heute noch die stän- 
dische Grundlage des englischen Parlaments sich 
erhalten hat. Auch für den Folgesatz hieraus, daß 
nämlich die Repräsentantenversammlung, das Par- 
lament, wie jeder einzelne Abgeordnete das ganze 
Volk vertrete, fehlt es an einem solchen Anlaß. 
Von den ältesten Zeiten her waren vielmehr die 
einzelnen Mitglieder des englischen Unterhauses 
nichts weiter als die Vertreter ihrer engeren Wahl- 
bezirke, Bevollmächtigte, die nach Gesetz und Ge- 
wohnheit neue „Hilfen“ nicht ohne vorherige Rück- 
sprache mit ihren Wählern zu genehmigen wagten 
und sogar, um diese Genehmigung einzuholen, 
die Vertagung des Parlaments veranlaßten. In- 
dessen wird jene Auffassung von der Stellung des 
Abgeordneten als des Vertreters des gesamten 
Volkes bereits von Blackstone (1723/80) als 
geltendes Recht bezeichnet, obgleich sie in keinem 
einzigen Statut der englischen Verfassungs- 
geschichte ihre Begründung und ihren Ausdruck 
findet. Sie ist sodann unbestrittenes Recht in 
allen konstitutionellen Staaten der Erde ge- 
worden, teils kraft ausdrücklicher Vorschrift (z. B. 
Belgien Art. 32, Niederlande [Art. 74], Italien 
IArt. 41), Luxemburg /Art. 50))) teils unaus- 
gesprochen als in der Natur des konstitutionellen 
Systems liegend. — Auch die deutschen Ver- 
fassungen sprechen zum größten Teil diesen Grund- 
satz aus (z. B. Deutsches Neich (Art. 29), Preußen 
Art. 83J). Bayern [§ 25|, Sachsen/§ 781. Braun- 
schweig '§ 961. Coburg-Gotha (§ 69], Lübeck 
[Art. 261). Diese Auffassung bildet den wesent- 
lichsten Unterschied des neuen Nepräsentativsystems 
von der alten ständischen Vertretungsart. Während 
der ständische Abgeordnete „vor allem und wesent- 
lich Vertreter und Wahrer der eigenen Rechte, der 
Rechte seines Standes“ war, wie König Friedrich 
Wilhelm IV. von Preußen bei Eröffnung des 
ersten Vereinigten Landtags der preußischen Mon- 
archie im Jahr 1847 sich ausdrückte, soll der Ab- 
geordnete im Sinn des Repräsentativsystems in 
  
entfällt jede Möglichkeit einer Bindung des Ab- 
geordneten an Aufträge und Instruktionen seitens 
seiner Wähler. Auch dieser Satz gilt in allen 
konstitutionellen Staaten und findet sich meist mit 
dem ersteren zusammen in den Verfassungen ver- 
zeichnet. Nur für den deutschen Reichstag ist dies 
in gewisser Hinsicht nicht immer der Fall gewesen, 
indem gemäß den Verträgen, auf Grund deren die 
süddeutschen Staaten in den Deutschen Bund ein- 
traten, in den Art. 28 der Reichsverfassung der 
Abs. 2 ausgenommen wurde: „Bei der Beschluß- 
fassung (des Reichstags) über eine Angelegenheit, 
welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung 
nicht dem ganzen Reich gemeinschaftlich ist, werden 
die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, 
die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die 
Angelegenheit gemeinschaftlich ist.“ Dieser Absatz 
entsprach der Bestimmung für den Bundesrat in 
Art. 7 Abs. 4 der Reichsverfassung und wies den 
Reichstagsmitgliedern unter den genannten Um- 
ständen die Stellung von Vertretern der einzelnen 
bundesstaatlichen Völker an, entsprechend der Stel- 
lung der Bundesratsmitglieder. Auf die Initia- 
tive des Reichstags ist diese mit der Reichseinheit 
in Widerspruch stehende Bestimmung durch Gesetz 
vom 24. Febr. 1873 beseitigt worden, so daß nun- 
mehr der erwähnte Satz auch auf die Reichstags- 
abgeordneten uneingeschränkt seine Anwendung 
findet. Aus dem gedachten Satz folgt dann 
weiter, daß der Abgeordnete, wenn er nicht Be- 
auftragter seiner Wähler ist und diese nicht die 
Geschäftsherren sind, diesen auch für seine Ab- 
stimmungen und überhaupt für die Art und Weise, 
wie er seine Abgeordnetenpflichten erfüllt, rechtlich 
nicht verantwortlich ist; vor allem ist es nicht in 
die Macht der Wähler gelegt, den von ihnen ge- 
wählten Abgeordneten abzuberufen. Damit ist 
aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß der 
Abgeordnete für lokale Wünsche und Interessen, 
vor allem des eigenen Wahlkreises, eintreten darf, 
auch einzutreten versprechen darf, wo solche dem 
Gemeinwohl nicht widerstreiten. In diesem Sinn 
ist der Abgeordnete vielmehr der natürliche Für- 
sprecher seines Wahlbezirks, aus dem heraus er 
vornehmlich seine Informationen sich verschaffen 
und auf dessen Verhältnisse er in allgemeinen 
Fragen, für die ein durchschlagender dem Gemein- 
wohl präjudizierender Gesichtspunkt sich nicht
	        
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