Erläuterungen
8 163 11) vgl. Anhang 1 zu § 158 unter b—f. § 163 handelt von der „Zeit-=bestimmung“
und schreibt vor, daß die Festsetzung eines Anfangstermins
(z. B. ich vermiete am 4. Dezember dem A meine Wohnung vom
nächsten 1. Jannar ahh haufschiebender“ Bedingung, die Festsetzung eines
Endtermins (3z. B. ich leihe m B am 4. Dezember mein Buch bis 24.
Dezember) — „auflösender“ Bedingung behandelt werden soll. — Über die
Berechnung der Fristen und Termine Ss§ 186 ff. — Über die
Klagbarkeit befristeter Forderungen vor Eintritt des Termins
88 257—259 3PO.
3 164 1) und 2) vgl. Anhang 1 und 2 zu § 1864.
3) „Den Namen des tret’'nen brauchst Du nicht grad zu nennen; es
lätt Vertretun ch auch ohnedies erkennen.“ „Es gibt sich kund Vertretungswille
ausdrücklich oder in der Stille“ (C). Das Handeln im eigenen
Namen aber für fremde Rechnung (z. B. das Kommissionsgeschäft
" 383 HE. die sogen. indirekte Stellvertretung) ist keine „Vertreung“,
ebensowenig die bloße übermittelun z 120) einer fremden
Willenserklärung durch einen Boten, dessen ir en“ rechtlich nicht in
Betracht kommt. — Wenn der Vertreter nicht innerhalb seiner Vertretungsmacht
bleibt (sie überschreitet), Salt chtet er den von ihm
Vertretenen nicht; es kommen dann 177—180 (über „Vertretung ohne
Vertretungsmacht") sur Anwendung. r sich also mit einem „Vertreter“
einläßt, muß dessen Vertretungsmacht (Bestallung, Vollmachtsurkunde usw.)
prüfen.
4) „Wer mich vertreten will, doch dies nicht publiziert, hat nolens volens
Kürt sich selber kontrahiert" (C); z. B. ein Vormund bestellt für sein
ündel einen Anzug, ohne dem Schneider zu sugen, daß er Vormund ist; vor
der Bezahlung wird das Mündel 2ßgfährsg. hier braucht sich der Schneider
nicht an das Mündel weisen zu lassen, sondern kann Zahlung vom Vormund
ordern.
3) „Ist der Wille dem Vertreter erklärt, so ist er dem Vertretenen
erklärt“ (C). 8§ 164 Abs. 3 betrifft die sogen. „empfangsbedürftigen
Willenserklärungen“, vgl. Anhang 1 zu § 116.
3 165 4) Ein Geschäftsun ähiger (§ 104) kann nicht als „Vertreter“
rechtswirksam handeln, wohl aber ein nur „in der Geschäftsfähigkeit
Beschränkter“ (88 106, 114, .B. ein Minderjähriger (Handlungsgehilfe);
denn die Beschränkung der 6 äftsfähigkeit bezieht sich nur Aul ie
„eigenen“ Angelegenheiten betreffenden Personen. e Minderjährigleit
Gesw de- Vertreters hat jedoch Bedeutung für seine Haftpflicht (§ 179
am Ende).
7 9 116—119, 123 (Schein — Irrtum — Betrug ufw.).
8 122 am Ende. . 932 Abs. 2.
o) vgl. Anhang 9 zu 166 (Beispiele).
d * Fienkat Vertretungsmacht auf Grund „Sesetzes“ (Vater, Vormund
ufw.).
1½) vgl. Anhang 9 zu § 166, auch z. B. 8§ 307.
8 167 12 p3. Anhang 12 zu § 167. „Vollmacht“ und „Auftrag“, das ist
zweierlei (C).
13) Der Vertretene wird also durch den Vertreter verpflichtet, wenn er
ihm auch nur mündlich Vollmacht erteilt hat oder auch nur durch „schlüssige
andlungen“, vgl. Anhang 1 zu § 104 (im Eingang); z. B. 8 370 (überringer
einer Quittung), ferner § 56 HEß. ( Ver in einem Laden oder in
einem offenen Warenlager angestellt ist. gilt als ermächtigt zu Verkäufen und
Empfanghahmen die in einem derartigen Laden oder renlager gewöhnlich
geschehen“). — Es genügt also z. B. zum Abschluß des der g Fichtlüchen
oder notariellen Form bedürfenden Grundstücksveräußerungsvertrags,
zur Erteilung der der Schriftform bedürfenden Bürgschafts-=erklärung
füx einen anderen mündliche Vollmacht. — Ausnahmen,
in denen eine öffentlich beglaubigte 8 129) Vollmacht nötig ist,
z. B. § 1945 (zur Ausschlagung einer Erbschaft), §§ 29—32 Gr BO. (für die zu
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