1157
Christians II. Versuch, mit Hilfe der Bürger
und Bauern die Übermacht des Adels und der
Geistlichkeit zu brechen, kostete ihm die Krone.
Die Stände beriefen als Nachfolger seinen Oheim
Friedrich I., welcher bei seinem Regierungs-
antritt die alte Handfeste beschwor und dem
Adel neue Vorrechte bewilligte; auch den Han-
seaten und Dithmarschen mußte er ihre Privilegien
bestätigen. Seit 1527 drang die Reformation
ins Land, begünstigt vom König, welcher den
Adel durch Anweisung eines Teils des Kirchen-
vermögens dafür gewann. Zwar sollten nach den
Bestimmungen der Reichsstände zu Odense 1527
beide Konfessionen gleiche Rechte haben; aber
Friedrich besetzte bald alle Bistümer mit Männern,
die der neuen Lehre anhingen. Nach seinem Tod
(1533) suchte Lübeck (Wullenweber) im Verein
mit andern Hansestädten Dänemarks Macht noch
weiter einzuschränken und den vertriebenen Chri-
stian II. wieder zurückzuführen, während zugleich
im Innern ein allgemeiner Bürgerkrieg zwischen
Adel und Geistlichkeit, Städten und Bauern,
Katholiken und Protestanten ausbrach. Diese
sog. Grafenfehde, welche die ohnedies schon schwer
geschädigte Freiheit und Kraft des Bauernstands
vollends brach, endete damit, daß sich Friedrichs
ältester Sohn, der Herzog Christian von
Schleswig-Holstein, im Frieden zu Hamburg
(29. Juli 1536) auf dem dänischen Thron be-
hauptete. Unter Bugenhagens Beirat erfolgte
nun die Durchführung der Reformation, mit
welcher eine soziale Umgestaltung des Volkes
8 in Hand ging. Den Bauern brachte sie
att der ersehnten Freiheit drückende Leibeigen-
schaft, dem Klerus nahm sie die weltliche Macht,
und da die Städte ohne Bedeutung waren, blieb
nur ein „freier“ und mächtiger Stand, der
Adel, dessen Ubermacht das säkularisierte Kirchen-
gut noch vermehrte. Der Glaubenszwang, den
die neue Hof= und Staatsreligion unnachsichtlich
auf das Volk ausübte, schaffte der neuen Lehre
schnelle Verbreitung, obgleich sich sowohl Bürger
wie Bauern in ihren Erwartungen gründlich ge-
täuscht sahen.
In diese Zeit fällt auch die Trennung des re-
gierenden Hauses Oldenburg in mehrere Linien.
Die Söhne Friedrichs I., König Christian III.
und seine Brüder Johann und Adolf, hatten schon
1540 den Gesamtbesitz Dänemark-Schleswig-
Holstein geteilt, und als Johann 1580 starb,
erfolgte die definitive Scheidung, so daß eine
ältere, königliche Linie Holstein-Sonderburg in
Dänemark (die aber auch große Teile von
Schleswig-Holstein besaß) und eine jüngere, her-
zogliche von Holstein-Gottorp entstand. Erstere
schied sich schon seit 1564 in die königliche Haupt-
linie und die herzogliche Rebenlinie Sonderburg.
Vier Söhne des ersten Herzogs von Sonderburg
stisteten die Zweige Sonderburg, Norburg (er-
loschen 1722), Glücksburg (bis 1779) und Plön
(bis 1761). Sonderburg teilte sich wieder in
Dänemark.
1158
fünf Zweige: Franzhagen (bis 1708), die schle-
sische oder katholische Linie (bis 1727), Augusten-
burg, Beck (nach einem Gut in Westfalen; seit
1825 Holstein-Sonderburg-Glücksburg genannt)
und Wiesenburg (bis 1774). Der gegenwärtige
Herzog von Schleswig-Holstein = Sonderburg-
Augustenburg ist der Bruder der deutschen Kaiserin
Augusta Viktoria; die Linie Schleswig-Holstein-
Sonderburg-Glücksburg kam nach dem Aussterben
der königlichen Hauptlinie mit Christian IX. am
15. Nov. 1863 auf den dänischen Thron. —
Die jüngere, herzogliche Linie Holstein-Gottorp
regiert in ihrem älteren Ast seit 1762 in Rußland;
zum jüngeren Ast gehört das 1809 in Schweden
entthronte Königsgeschlecht und das seit 1773 in
Oldenburg regierende großherzogliche Haus.
Im Dreißigjährigen Krieg verlor Dänemark
seinen Vorrang in der Ostsee und in Norddeutsch-
land an Schweden, welchem es auch Oland und
Gotland 1645 überlassen mußte. Unter Fried-
rich III. (1649/70) eroberte der Schwedenkönig
Karl X. das ganze Reich bis auf die Hauptstadt,
und im Frieden zu Kopenhagen (27. Mai 1660)
gingen alle übersundischen Lande, Schonen nebst
Blekinge, Halland und Bohuslän, für immer an
Schweden verloren; auch auf die Lehnshoheit
über Schleswig mußte Dänemark verzichten. Da
der selbstsüchtige Adel in diesen unglücklichen
Kämpfen wenig Aufopferung und Patriotismus
gezeigt hatte, übertrug das erbitterte Volk, d. h.
die Geistlichkeit und der Bürgerstand, auf einem
Reichstag zu Kopenhagen (8. Sept. 1660) dem
König die volle Souveränität und das Recht,
die Reichsverfassung endgültig festzusetzen. Am
14. Nov. 1665 unterzeichnete Friedrich III. das
sog. Königsgesetz Conge-Lov), welches bestimmte,
daß der König lutherischer Konfession sein müsse,
das Reich nicht zerstückeln und das Königsgesetz
nicht verletzen dürfe; im übrigen solle er völlig
unbeschränkt, über das Gesetz erhaben und nur
Gott für seine Handlungen Rechenschaft schuldig
sein. In der Folgezeit erhielt diese absolute Re-
gierungsform eine weitere Festigung, als an
Stelle des Geburtsadels ein Beamtenadel und
eine zuverlässige Militärmacht Hauptstützen des
Königtums wurden.
Da nach einer Bestimmung des Königsgesetzes
sowohl die männliche wie die weibliche Nach-
kommenschaft Friedrichs III. zur Erbfolge berech-
tigt war, in den Herzogtümern aber das salische
Erbrecht Geltung hatte, richtete die dänische Po-
litik von nun ab ihr Augenmerk darauf, den könig-
lichen Anteil an den Herzogtümern zu erweitern und
zum Kronland zu machen, sowie mit Beseitigung
aller Sonderrechte beide Länder unauflöslich mit
Dänemark zu verbinden. Christian V. (1670
bis 1699) erwarb nach dem Aussterben der gräf-
lichen Linie in Oldenburg (1667) das Stamm-
land seines Hauses, die Grafschaften Oldenburg
(außer Jever) und Delmenhorst; seine Kämpfe
gegen Schweden aber blieben erfolglos. Auch sein
37“