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Die Waldungen im Deutschen Reich
nach dem Befitzstand.
(Stand von 1900.) »
Von der gesamten Waldfläche nehmen ein:
S. 8 2
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Staaten 55 rve z2 z8
—3* 2 S
EILIE
o0 VouoW % 1 5% %
Preußen ·9S
Bahen 0,.1 133,8 12,,3ô9
Sachsen ·00 6.06 0,2
Württemberg 1I.131,2 29,72,4 1,2 34,4
Baden 1,,516,9 45,.3,3 0,.3 32,9
Hessen 27,7 2,1136,2 0,3,9 32,8
Mecklenburg-Schwerin 3,2 42,0 9,6 5,0 — 40,2
Sachsen-Weimar 0,0 47,5 15,3 1,7 1,4 34,1
Mecklenburg-Strelitz 2,166.0 7910,3 — 23,7
Oldenbutg 0,5 97,7 10,6 8O, 0 50,4
Braunschweig — 33,5|155 K 16.3, 8
Sachsen-Meiningen 0,142.4 23421,5
Sachsen-Altenburg v 31,3173 2,11 14 45,3
aachsen-Coburg-Gotha #]] 5,)/56,8 124/06 6.0 10
Anhaat 34,0 41,2 2,1, 1,2, 0,11 214
Schwarzburg-Sonders- l
ausen 62,710,5 128 10 107) 12,3
Schwarh-Rudolstadt — 47,3 11,2 11 2,1 38.3
Waldekkk—1 6½ 213 05 1,8 13.7
Reuß älterer Linie 38,6 — 11| 2.4 — 57,9
Reuß jüngerer Linie 52,9 „o 3,3 2.2 0,0 41,6
Schaumburg-Lippe 3940 — 00 4°.0 — 60,0
Lipde 120 4 109 i d
Lübece – 181
Breme — — —. — 100.0
Hambucnreg — 59,36,3] 0,5F 88,9
Elsaß-Lothringen — 84,6 44.7 06 — 20,1
Deutsches Reich 1,8/31,9 16,1 1,5 2,2 46.5
Besitzstand in einigen andern
taaten.
Staats= Gemeinde- Privat-
waldungen waldungen waldungen
½% % 5%
Osterreich 7 22 71
Ungreen 16 49 35
Schweiz 4 68 28
Frankreich 11 23 66
Italen 4 43 53
Produkte können sich ausgleichen, örtliche Unfälle
(Sturm, Schneebruch, Insektenverheerung) fallen
weniger störend ins Gewicht, die Wirtschaft kann
mannigfaltiger gestaltet werden. Dem Großbesitzer
stehen zahlreichere und besser ausgebildete Arbeits-
kräfte, meist auch bedeutendere Geldmittel zur
Verfügung. Anderseits ist der Großbesitzer auf
den Verlauf der Produkte angewiesen, also vom
Marktpreise und seinen Schwankungen abhängig.
Die Größe des Besitzes macht allgemeine Vor-
schriften über die Verwaltung der Waldungen
nötig, wodurch leicht Einförmigkeit der Wirtschaft
und Vernachlässigung der lokalen Bedürfrisse
herbeigeführt wird. Der kleine Waldbesitzer ver-
wendet die Erzeugnisse seines Waldes vielfach zur
Deckung des eigenen Bedarfs (Naturalwirtschaft)
und richtet seine Wirtschaft zu diesem Zwecke ein.
Er bedarf keines weiteren Personals, seine Ver-
waltung ist einfach, übersichtlich, leicht beweglich,
die Ausgaben sind gering. Die Erträge des Klein-
besitzes sind daher oft größer als diejenigen des
Großbesitzes, weil eine intensivere Wirtschaft den
Forstwirtschaft usw.
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Rohertrag steigert, von welchem wiederum ge-
ringere Ausgaben zu decken sind. Nachteilig kann
der Kleinbesitz werden, wenn größere Waldkom-
plexe unter zahlreiche Besitzer geteilt sind und die
Abhängigkeit vom Angrenzer beengend, manchmal
schädigend wirkt. Wo dagegen infolge der geolo-
gischen Verhältnisse der Wald nur kleine Parzellen
bildet, von denen jede für sich bewirtschaftet wer-
den muß, steht der Kleinbesitz hinter dem Groß-
besitz in dieser Beziehung nicht zurück.
VI. Die Stellung des Staates zur Wald-
wirtschaft; die verschiedenen Besitzerarten.
— Es liegt im Interesse des Staates, die Volks-
wirtschaft und jeden ihrer einzelnen Zweige zur
Blüte und zur Entwicklung zu bringen. Auch
auf dem Gebiete der Waldkultur ist aber die Ein-
wirkung des Staates nur berechtigt, wo es sich
um das Gemeinwohl handelt oder wo die Kraft
eines einzelnen nicht ausreicht. Durch das Ein-
greifen des Staates muß ferner die Wirtschaft
besser gestaltet werden, als es ohne dasselbe der
Fall wäre, sei es, daß der zu erreichende Zweck
gar nicht, oder weniger gut und vollständig, oder
kostspieliger erreicht würde. Wie bereits an mehreren
Stellen hervorgehoben wurde, reicht in vielen
Fällen die Waldwirtschaft zeitlich (sofern spätere
Generationen durch schlechte Wirtschaft geschädigt
werden können) und räumlich (Überschwemmungen,
Lawinen können entfernte Grundstücke bedrohen)
über das Interesse des einzelnen Waldbesitzers
hinaus. Daher ist der Staat berufen, die Wald-
wirtschaft im Interesse des Gesamtwohls zu be-
aussichtigen und zu überwachen.
Die Sicherung des Waldvermögens
ist schon durch die allgemeine Rechtsordnung ge-
währleistet. Doch hat man vielfach mit Rücksicht
auf die eigentümliche historische Entwicklung des
Waldeigentums eine besondere Forststrafgesetz-
gebung beibehalten. Die Bestrafung der Ein-
griffe in das Waldeigentum ist jetzt meist den
ordentlichen Gerichten übertragen, während sie
früher von den allgemeinen Polizeibehörden oder
auch besondern Forststrafbehörden vorgenommen
wurde. Entwendung von rohen Waldprodukten
gilt nicht als Diebstahl im gewöhnlichen Sinne,
sondern wird als sog. Forstfrevel milder bestraft.
Die Strafen sind in der Regel Geldstrafen, neben
welchen auch auf Wert= und Schadenersatz erkannt
werden kann. Die Strafe besteht meist im Viel-
fachen des (übrigens in den meisten Fällen äußerst
geringen) Wertes des entwendeten oder beschädigten
Gegenstandes. Dem geringen Wert entsprechend
pflegt der Strasprozeß ein abgekürzter und weniger
förmlicher zu sein.
Das Verhalten des Staates zu den verschiedenen
Waldbesitzern ist fast überall durch besondere Gesetze
(Forstgesetze, Forstpolizeigesetze, Forstordnungen)
bestimmt. Der Hauptinhalt derselben ist in den
folgenden Ausführungen enthalten. Die Abwei-
chungen der verschiedenen Gesetze sind gering und
betreffen nur Nebenpunkte. Von einer ausführlichen