Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Die Waldungen im Deutschen Reich 
nach dem Befitzstand. 
(Stand von 1900.) » 
Von der gesamten Waldfläche nehmen ein: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Staaten 55 rve z2 z8 
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o0 VouoW % 1 5% % 
Preußen ·9S 
Bahen 0,.1 133,8 12,,3ô9 
Sachsen ·00 6.06 0,2 
Württemberg 1I.131,2 29,72,4 1,2 34,4 
Baden 1,,516,9 45,.3,3 0,.3 32,9 
Hessen 27,7 2,1136,2 0,3,9 32,8 
Mecklenburg-Schwerin 3,2 42,0 9,6 5,0 — 40,2 
Sachsen-Weimar 0,0 47,5 15,3 1,7 1,4 34,1 
Mecklenburg-Strelitz 2,166.0 7910,3 — 23,7 
Oldenbutg 0,5 97,7 10,6 8O, 0 50,4 
Braunschweig — 33,5|155 K 16.3, 8 
Sachsen-Meiningen 0,142.4 23421,5 
Sachsen-Altenburg v 31,3173 2,11 14 45,3 
aachsen-Coburg-Gotha #]] 5,)/56,8 124/06 6.0 10 
Anhaat 34,0 41,2 2,1, 1,2, 0,11 214 
Schwarzburg-Sonders- l 
ausen 62,710,5 128 10 107) 12,3 
Schwarh-Rudolstadt — 47,3 11,2 11 2,1 38.3 
Waldekkk—1 6½ 213 05 1,8 13.7 
Reuß älterer Linie 38,6 — 11| 2.4 — 57,9 
Reuß jüngerer Linie 52,9 „o 3,3 2.2 0,0 41,6 
Schaumburg-Lippe 3940 — 00 4°.0 — 60,0 
Lipde 120 4 109 i d 
Lübece – 181 
Breme — — —. — 100.0 
Hambucnreg — 59,36,3] 0,5F 88,9 
Elsaß-Lothringen — 84,6 44.7 06 — 20,1 
Deutsches Reich 1,8/31,9 16,1 1,5 2,2 46.5 
Besitzstand in einigen andern 
taaten. 
  
  
  
  
  
Staats= Gemeinde- Privat- 
waldungen waldungen waldungen 
½% % 5% 
Osterreich 7 22 71 
Ungreen 16 49 35 
Schweiz 4 68 28 
Frankreich 11 23 66 
Italen 4 43 53 
Produkte können sich ausgleichen, örtliche Unfälle 
(Sturm, Schneebruch, Insektenverheerung) fallen 
weniger störend ins Gewicht, die Wirtschaft kann 
mannigfaltiger gestaltet werden. Dem Großbesitzer 
stehen zahlreichere und besser ausgebildete Arbeits- 
kräfte, meist auch bedeutendere Geldmittel zur 
Verfügung. Anderseits ist der Großbesitzer auf 
den Verlauf der Produkte angewiesen, also vom 
Marktpreise und seinen Schwankungen abhängig. 
Die Größe des Besitzes macht allgemeine Vor- 
schriften über die Verwaltung der Waldungen 
nötig, wodurch leicht Einförmigkeit der Wirtschaft 
und Vernachlässigung der lokalen Bedürfrisse 
herbeigeführt wird. Der kleine Waldbesitzer ver- 
wendet die Erzeugnisse seines Waldes vielfach zur 
Deckung des eigenen Bedarfs (Naturalwirtschaft) 
und richtet seine Wirtschaft zu diesem Zwecke ein. 
Er bedarf keines weiteren Personals, seine Ver- 
waltung ist einfach, übersichtlich, leicht beweglich, 
die Ausgaben sind gering. Die Erträge des Klein- 
besitzes sind daher oft größer als diejenigen des 
Großbesitzes, weil eine intensivere Wirtschaft den 
Forstwirtschaft usw. 
  
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Rohertrag steigert, von welchem wiederum ge- 
ringere Ausgaben zu decken sind. Nachteilig kann 
der Kleinbesitz werden, wenn größere Waldkom- 
plexe unter zahlreiche Besitzer geteilt sind und die 
Abhängigkeit vom Angrenzer beengend, manchmal 
schädigend wirkt. Wo dagegen infolge der geolo- 
gischen Verhältnisse der Wald nur kleine Parzellen 
bildet, von denen jede für sich bewirtschaftet wer- 
den muß, steht der Kleinbesitz hinter dem Groß- 
besitz in dieser Beziehung nicht zurück. 
VI. Die Stellung des Staates zur Wald- 
wirtschaft; die verschiedenen Besitzerarten. 
— Es liegt im Interesse des Staates, die Volks- 
wirtschaft und jeden ihrer einzelnen Zweige zur 
Blüte und zur Entwicklung zu bringen. Auch 
auf dem Gebiete der Waldkultur ist aber die Ein- 
wirkung des Staates nur berechtigt, wo es sich 
um das Gemeinwohl handelt oder wo die Kraft 
eines einzelnen nicht ausreicht. Durch das Ein- 
greifen des Staates muß ferner die Wirtschaft 
besser gestaltet werden, als es ohne dasselbe der 
Fall wäre, sei es, daß der zu erreichende Zweck 
gar nicht, oder weniger gut und vollständig, oder 
kostspieliger erreicht würde. Wie bereits an mehreren 
Stellen hervorgehoben wurde, reicht in vielen 
Fällen die Waldwirtschaft zeitlich (sofern spätere 
Generationen durch schlechte Wirtschaft geschädigt 
werden können) und räumlich (Überschwemmungen, 
Lawinen können entfernte Grundstücke bedrohen) 
über das Interesse des einzelnen Waldbesitzers 
hinaus. Daher ist der Staat berufen, die Wald- 
wirtschaft im Interesse des Gesamtwohls zu be- 
aussichtigen und zu überwachen. 
Die Sicherung des Waldvermögens 
ist schon durch die allgemeine Rechtsordnung ge- 
währleistet. Doch hat man vielfach mit Rücksicht 
auf die eigentümliche historische Entwicklung des 
Waldeigentums eine besondere Forststrafgesetz- 
gebung beibehalten. Die Bestrafung der Ein- 
griffe in das Waldeigentum ist jetzt meist den 
ordentlichen Gerichten übertragen, während sie 
früher von den allgemeinen Polizeibehörden oder 
auch besondern Forststrafbehörden vorgenommen 
wurde. Entwendung von rohen Waldprodukten 
gilt nicht als Diebstahl im gewöhnlichen Sinne, 
sondern wird als sog. Forstfrevel milder bestraft. 
Die Strafen sind in der Regel Geldstrafen, neben 
welchen auch auf Wert= und Schadenersatz erkannt 
werden kann. Die Strafe besteht meist im Viel- 
fachen des (übrigens in den meisten Fällen äußerst 
geringen) Wertes des entwendeten oder beschädigten 
Gegenstandes. Dem geringen Wert entsprechend 
pflegt der Strasprozeß ein abgekürzter und weniger 
förmlicher zu sein. 
Das Verhalten des Staates zu den verschiedenen 
Waldbesitzern ist fast überall durch besondere Gesetze 
(Forstgesetze, Forstpolizeigesetze, Forstordnungen) 
bestimmt. Der Hauptinhalt derselben ist in den 
folgenden Ausführungen enthalten. Die Abwei- 
chungen der verschiedenen Gesetze sind gering und 
betreffen nur Nebenpunkte. Von einer ausführlichen
	        
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