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Bedeutung ist diese Frage nicht. Ackerbaumini-
sterien bestehen nur in wenigen großen Staaten.
Bei größerem Staatswaldbesitz, welcher eine Ein-
nahmequelle für den Staat bildet, liegt die Unter-
stellung unter das Finanzministerium nahe. Be-
züglich der Aufsicht über die Gemeindewaldungen
und auch Privatwaldungen ist zur Vermeidung
von Einseitigkeiten und Übertreibungen eine Mit-
wirkung des Ministeriums des Innern angezeigt.
In einzelnen Ländern (z. B. Baden, Württem-
berg, Hessen) ist die Abstufung, wie sie oben skizziert
ist, nicht festgehalten, sondern der Oberförster, statt
unter einen Forstmeister, direkt unter die Direktion
gestellt worden; mit dieser verkehrt er unmittelbar.
Man hat dieses System mit dem Namen „Ober-
förstersystem“ bezeichnet. Die Inspektion wird von
den Mitgliedern der Direktion und nicht von den
im Lande verteilten Forstmeistern vorgenommen.
Daß eine Inspektion, wie in der Staatsverwal-
tung überhaupt, so auch bei der Verwaltung des
Staatswaldes unerläßlich ist, wird nicht in Ab-
rede gestellt werden können. Es fragt sich nur,
bis zu welchem Grade der Inspektionsbeamte in
die Tätigkeit des verwaltenden Lokalbeamten soll
eingreifen können. Je tüchtiger und gebildeter der
Lokalbeamte ist, um so sachgemäßer wird er die
einzelnen Arbeiten vornehmen, um so überflüssiger
wird also die Detailaufsicht und Detailkontrolle
durch einen Inspektionsbeamten sein. Die höhere
Behörde hat bei der Anstellung nun darüber zu
wachen, daß nur solche Lokalbeamte gewählt wer-
den, bei welchen jene Voraussetzung zutrifft.
Nachlässigkeit in der Pflichterfüllung oder Un-
tauglichkeit zur Bekleidung einer bestimmten Stelle
oder gar Untreue in der Verwaltung lassen sich
nie vollständig vermeiden; sie können wohl zu be-
sondern sichernden Vorschriften Anlaß geben,
dürfen aber nicht das Motiv für eine den ganzen
Stand treffende und daher denselben belästigende
Maßregel und Organisation sein. Der Schwer-
punkt der Tätigkeit des Inspektors sollte in der
Einführung neuer Ideen und in der Beratung
schwieriger Aufgaben vor deren Ausführung, nicht
in der mechanischen Kontrolle liegen. Im übrigen
ist die Wurzel dieser organisatorischen Frage in
der Ausbildung des Personals zu suchen. Die
heutigen „Oberförster“ mit akademischer Bildung
sind aus den früheren Unterförstern mit empirischer
Bildung hervorgegangen; das Unterpersonal ist
auf die gleiche Bildungsstufe wie der Forstmeister
erhoben worden und so eigentlich an dessen Stelle
getreten. Die frühere Organisation (empirisch ge-
bildetes Unterpersonal, akademisch gebildeter Ver-
walter, der Forstmeister hieß, Inspektion und Di-
rektion) wird vielleicht mit einigen Modifikationen
auch in der Staatsforstverwaltung wiederhergestellt
werden. Die großen Privatwaldbesitzer und auch
manche Gemeinden haben sie vielfach beibehalten,
was jedenfalls nicht gegen ihre technische Zweck-
mäßigkeit spricht. Anderseits sind vom Staate
Anforderungen an den Bildungsgrad des Forst-
Forstwirtschaft usw.
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mannes gestellt worden, welche nicht mit der Tätig-
keit des Technikers, sondern mit der Eigenschaft
des staatlichen Beamten zusammenhängen.
XI. Anterricht und Ausbildung. In den
verschiedenen Ländern ist der Unterricht für die
akademisch gebildeten Forsttechniker nicht gleich-
artig organisiert. Er wird teils an den Hoch-
schulen (Universität, Polytechnikum), teils an
besondern Fachschulen (Akademie) erteilt. Mit
der Universität ist der forstliche Unterricht ver-
bunden in Bayern (München für die zwei letzten
Studienjahre), Württemberg (Tübingen), Hessen
(Gießen); mit der Technischen Hochschule ist er ver-
einigt in Baden (Karlsruhe) und in der Schweiz
(Zürich). Osterreich hat in Wien eine besondere
Hochschule für Bodenkultur errichtet, an welcher
eine forstliche Abteilung besteht. Für sich bestehende
Institute sind die Forstakademien in Preußen
(Eberswalde, Münden), in Sachsen (Tharand),
Bayern (Aschaffenburg für die zwei ersten Stu-
dienjahre; die Aufhebung steht unmittelbar bevor),
Thüringen (Eisenach), Böhmen (Weißwasser),
Mähren (Weißkirchen), Ungarn (Schemnitz, in
Verbindung mit dem bergbaulichen Unterricht),
Frankreich (Nancy), Italien (Vallombrosa). Als
Vorbedingung des forstlichen Studiums wird jetzt
fast ausnahmslos das Maturitätszeugnis von
einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder
einer Oberrealschule, jedoch in manchen Staaten
mit ergänzender Prüfung im Latein verlangt.
Der Besuch des Gymnasiums ist im allgemeinen
vorzuziehen; es wäre jedoch wünschenswert, daß
der Unterricht in Mathematik und Naturwissen-
schaft sowie im Zeichnen am Gymnasium mehr
gepflegt würde. In einigen Staaten (Süddeutsch-
land, Osterreich und der Schweiz) kann nach Be-
endigung des Gymnasialunterrichts alsbald das
forstliche Fachstudium begonnen werden. In andern
dagegen muß diesem letzteren eine praktische Vor-
lehre, in der Regel von sechs Monaten, vorausgehen.
Diese soll die wichtigsten Lehrgegenstände durch
Anschauung und praktische Ubung vor Augen
führen und das Verständnis des theoretischen Unter-
richts erleichtern. Dies wird auch, oft aber nur
teilweise, erreicht, allerdings mit unverhältnis-
mäßig großem Zeitaufwand. Dasselbe Ziel läßt
sich durch zweckentsprechende Einrichtung des theo-
retischen Unterrichts an der Schule und durch die
Verbindung desselben mit praktischen Demonstra-
tionen und Ubungen in kürzerer Zeit erreichen.
Weittragender als diese Anforderungen hin-
sichtlich der praktischen Vorbildung ist der Unter-
schied in Erteilung des eigentlichen Fachunterrichts.
Denn nicht darum handelt es sich, ob der Forst-
mann die Universität besuchen solle (dies ist in der
Regel der Fall), sondern darum, ob der forstliche
Fachunterricht ebenfalls an der Universität oder
aber an der isolierten Akademie erteilt werden soll.
Letztere Anstalten haben den Vorzug, daß der
ganze Lehrplan nur für einen einzigen Berufs-
zweig eingerichtet werden muß, während an der