Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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mit dem Hinweis, daß die Möglichkeit einer In- 
teressenkollision kein Grund sei, die praktische Be- 
deutung der Garantieverträge zu unterschätzen, zu- 
mal die Verwirklichung der Garantien sehr oft im 
eigenen Interesse der Garanten, ja der ganzen 
internationalen Gemeinschaft liege. 
Literatur. Altere Werke: Vattel, Le droit 
des gens etc. (1758); Neyron, Essai historique et 
politique sur les garanties (1779); Klüber, Mod. 
europ. Völkerrecht (11851) §§ 155/159; Bluntschlie 
u. Brater, Deutsches Staatswörterbuch IV (1859) 
65 ff; v. Mohl, Enzyklopädie der Staatswissen- 
schaften (1859) § 65; Bergbohm, Staatsverträge 
u. Gesetze als Quellen des Völkerrechts (1876); 
Bluntschli, Das moderne Völkerrecht (531878) §§ 425 
bis 441); Hartmann, Institutionen des praktischen 
Völkerrechts (1878) §§ 52/54; Jellinek, Die rechtl. 
Natur der Staatsverträge (1880); Zorn, Die deut- 
schen Staatsverträge, in Zeitschr. für die ges. Staats- 
wissensch., 36. Jahrg. (1880), 1. Hft, 1 ff; Prestele, 
Die Lehre vom Abschluß völkerrechtl. Verträge durch 
das Deutsche Reich (1882); v. Martens, Völkerrecht 
1 (1883), § 115; v. Bulmerincgq, Das Völkerrecht 
oder das internat. Recht (21889); Neumann, Grund- 
riß des heutigen europ. Völkerrechts (1885) § 35; 
Geffcken, Garantieverträge, in Holtzendorffs Handb. 
des Völkerrechts III (1887); O. Mayer, Zur Lehre 
vom öffentlich-rechtl. Vertrage, im Archiv für öffentl. 
Recht 1II (1887); Heffter, Das europäische Völker- 
recht der Gegenwart (81888, hrsg. von Geffcken); 
Milovanowitsch, Des traités de garantie en droit 
international (1888); Hagens, Staat, Recht u. 
Völkerrecht (1890); Seligmann, Abschluß u. Wirk- 
samkeit der Staatsverträge (1890); Stark, Staats- 
verträge, in v. Stengels Wörterbuch des deutschen 
Verwaltungsrechts II (1890); Wegmann, Die Ra- 
tifikation von Staatsverträgen (1892); Nippold, 
Der völkerrechtl. Vertrag, seine Stellung im Rechts- 
spstem u. seine Bedeutung für das internat. Recht 
(1894); Ullmann, Völkerrecht (1898); Triepel, 
Völkerrecht u. Landesrecht (1899); Kaufmann, Die 
Rechtskraft des internat. Rechts (1899); Bender, 
Antikes Völkerrecht, bes. im Zeitalter des Poly- 
bius (1901); Gareis, Institutionen des Völker- 
rechts (21901); Hemberger, Zur Lehre vom Neu- 
tralitätsrecht (Freiburger Diss., 1901); R. Schmidt, 
Allgemeine Staatslehre 1 (1901) 194 ff; Heilborn, 
Völkerrecht, in Holtzendorffs Enzyklopädie der 
Rechtswissenschaft II (61904) 974 ff; v. Liszt, Das 
Völkerrecht (5/1907); Hitzig, Altgriech. Staatsver- 
träge über Rechtshilfe (1907); Niemeyer, Internat. 
Recht u. nationales Interesse (1907); Gefscken, 
Das Gesamtinteresse als Grundlage des Staats= u. 
Völkerrechts (1908). 
lE. Baumgartner; IV: Resch, 
rev. E. Baumgartner.] 
Gasthausreform s. Trunksuchtsbekämp- 
ng. 
Gebäudesteuer s. Grund- und Gebäude- 
euer. 
Gebühren. Die Gebühren bilden neben den 
Steuern einen Bestandteil der Einnahmen des 
Staates sowohl wie auch der Gemeinden und 
Kommunalverbände. Will man den Unterschied 
zwischen Gebühr und Steuer in gemeinverständ- 
lichem Sinne bezeichnen, so darf man wohl sagen: 
Gasthausreform — Gebühren. 
  
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die Steuer ist diejenige Abgabe, welche man zahlt 
als Angehöriger des Gemeinwesens auf Grund all- 
gemeiner Verpflichtung, zur Erfüllung der öffent- 
lichen Aufgaben; die Gebühren sind diejenigen 
Abgaben, welche dem Gemeinwesen von dem ein- 
zelnen dafür zustehen (gebühren), daß der letztere 
gewisse staatliche oder kommunale Veranstaltungen, 
Einrichtungen, Tätigkeiten der Staats= oder der 
Gemeindeorgane in besonderer Weise und in einem 
Umfange in Anspruch nimmt oder tatsächlich be- 
nutzt, wie dies nicht von seiten der Allgemeinheit 
geschieht. Wenn man sich auf den Standpunkt 
stellt, daß die Steuern eine Art Gegenleistung 
eien, welche dem Staate für seine allgemeinen 
Leistungen zu entrichten ist, so würde man die 
Gebühren das besondere Entgelt für besondere 
Leistungen nennen können. Wenn man nun un- 
schwer den Unterschied zwischen Gebühr und 
Steuer theoretisch hinstellen kann, so lassen sich 
doch im staatswirtschaftlichen Leben die Grenz- 
gebiete nicht so streng auseinanderhalten. Es 
kommt dazu, daß nicht selten Gebühren zu Steuern 
umgebildet werden, es sei hier nur auf die bei 
Übertragung von Vermögen und Vermögensrechten 
erhobenen Verkehrssteuern hingewiesen. Zu schei- 
den sind die Gebühren auch von den Einnahmen 
aus den privatwirtschaftlichen Unternehmungen des 
Staates. Gebühren können nur erhoben werden 
für Handlungen und Leistungen, die den staat- 
lichen Organen kraft ihres Amtscharakters, die dem 
Staate kraft seiner Autorität und obrigkeitlichen 
Befugnisse zustehen. Wohl zu weit in seiner Auf- 
fassung des Begriffs Gebühren geht Ad. Wagner, 
welcher auch die Abgaben für die Post und Tele- 
graphie sowie die sog. Beiträge in gewissem Um- 
fange zu den Gebühren rechnet, während Roscher, 
Schall u. a. dieselben in die Lehre von den Er- 
werbseinkünften des Staates verweisen. Als Vor- 
aussetzung für das Vorhandensein einer Gebühr 
verlangt Ad. Wagner, daß die Abgabe in einer von 
Staat, Gemeinde usw. „#einseitig bestimmten Weise 
und normierten Höhe zu leisten ist“, und zwar „bei 
Ausübung einer im öffentlichen Interesse erfolgen- 
den Tätigkeit“. Es paßt dies recht wohl auch auf 
die Post und Telegraphie. Wenn dann aber ander- 
seits verlangt wird, daß die Kosten, deren Erstat- 
tung durch die Gebühr bewirkt wird, mit dieser in 
einem angemessenen Verhältnisse stehen, so werden 
die Erwerbseinkünfte des Staates vielfach tatsäch- 
lich mit der Absicht und auch mit dem Erfolg der 
Erzielung von Überschüssen geregelt, können daher 
diesem strengen Gebührenbegriff nicht entsprechen. 
Auch daß man sie hinsichtlich dieses Uberschusses 
unter die Steuern zu rechnen habe (Wagner), wird 
von andern bestritten. Es kann hier nur Aufgabe 
sein, auf diese Abweichungen aufmerksam zu machen 
(ausführliche Darstellung bei Wagner, Finanzwis- 
senschaft II I21890)] 33 ff, abweichend Schall in 
Schönbergs Handb. III), ohne aber mit der Ansicht 
zurückzuhalten, daß die Einbeziehung der Erwerbs- 
einkünfte des Staates doch zu Unklarheiten in den 
 
	        
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