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Straßen, Plätze, Werften, Brücken, Hafenanlagen,
öffentliche Flüsse, Häfen und Seen und deren Ufer,
soweit sie innerhalb des Gemeindegebiets liegen
und nicht dem Staate vorbehalten sind. Diese
unterliegen dem gleichmäßigen Gebrauch aller
Staatsangehörigen innerhalb der bestehenden Ord-
nung, ohne daß die Gemeinde berechtigt wäre, die
Angehörigen anderer Gemeinden von der Be-
nutzung auszuschließen. Die Ausdehnung und
Benutzung dieses Eigentums unterliegt öffentlich-
rechtlichen Grundsätzen. Die obersten dieser Grund-
sätze sind regelmäßig durch Staatsgesetz festgestellt,
während die Einzelheiten meist den polizeilichen
Anordnungen der Gemeinde überlassen sind.
2. Das Verwaltungsvermögen der Ge-
meinde umfaßt alle unbeweglichen und beweglichen
Stücke des Gemeindevermögens, welche der Er-
füllung der einzelnen Gemeindeaufgaben dienen,
also das bewegliche und unbewegliche Inventar
zum Dienst der Gemeindebehörden und die Ge-
meindeanstalten im weitesten Sinne. Dieses Ver-
mögen steht, was den Bestand desselben angeht,
im Privateigentum der Gemeinde, ist aber dauernd
für einen öffentlichen Zweck bestimmt und daher,
solange diese Bestimmung nicht auf ordnungs-
mäßigem Wege abgeändert ist, in der Verwen-
dung für diesen Zweck gebunden. Die bezeichneten
Stücke sind res publicae universitatis. Zu
diesem Verwaltungsvermögen gehören zunächst,
als den natürlichen Gemeindezwecken dienend, die
Rathäuser und sonstige Geschäftshäuser, Schul-
gebäude, Kranken-, Waisen-, Armenanstalten,
öffentliche Gärten, Bäder, Leihhäuser, Museen,
Bibliotheken, Archive, Feuerwehr-, Bewässerungs-
und Straßenreinigungspark, Kanalisationen usw.
Sodann aber sind zu diesen ursprünglichen Ge-
meindeanstalten in neuerer Zeit mit der Ausdehnung
des Begriffs der gemeinwirtschaftlichen Bedürfnisse
viele weitere getreten, welche von der Gemeinde
lediglich geschaffen sind, weil der Betrieb durch
die Gemeinde und für die ganze Gemeinde wirt-
schaftlich am vorteilhaftesten ist oder aus sozialen
Rücksichten sich empfiehlt. Hierher sind zu zählen
die Gasanstalten, elektrischen Anstalten, Wasser-
leitungen, Theater, Konzerthäuser, Straßenbahnen.
Die Benutzung dieser Anstalten ist regelmäßig nur
gestattet gegen Entgelt, meist aber auf Grund einer
festen Taxe. Sie pflegen so verwaltet zu werden,
daß ihre Kosten durch die Einnahmen gedeckt
werden, im übrigen aber nach den Anforderungen
des Gemeinwohls.
3. Außer den beiden bisher erwähnten Arten
des Gemeindevermögens, welche jeder Gemeinde in
weiterem oder engerem Maße naturnotwendig sind,
besitzen viele Gemeinden noch ein Nutzungs-=
vermögen, auch Kämmereivermögen genannt, das
nicht in der Verwendung für bestimmte Gemeinde-
zwecke gebunden ist, sondern auf den höchstmög-
lichen Ertrag hin verwaltet werden kann, und das
nicht unmittelbar, sondern erst durch seine Erträge
für Gemeindezwecke dienstbar gemacht wird:
Staatslexikon. II. 3. Aufl.
Gemeinde.
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Wälder, Weiden, Landgüter, Bergwerke, Zins-
häuser, Kapitalien. Diese sind res privatae uni-
vVersitatis, d. h. sie stehen im Privateigentum der
Gemeinde als juristischer Person des Privatrechts,
sowohl dem Bestande als der Benutzung nach,
und unterscheiden sich in nichts vom Privateigentum
einer physischen Person. Für die Veräußerung
dieser Art des Gemeindevermögens ist allgemein
eine Staatsaufsicht vorbehalten, weil die Erhal-
tung des Gemeindevermögens seiner Substanz
nach als ein staatliches Interesse betrachtet wird.
Mitunter besteht noch ein unmittelbares Nutzungs-
recht der einzelnen Gemeindemitglieder durch
Weidgang, Holzbezug oder Streugewinnung aus
den Gemeindewäldern. Im Mittelalter war diese
gemeinsame Nutzung viel allgemeiner; in neuester
Zeit hat sie sich nur bei manchen Landgemeinden
erhalten.
VI. Die Einnahmen der Gemeinden. 1.Das
Nutzungsvermögen wird, wie in jedem privatwirt-
schaftlichen Betrieb, so verwaltet, daß es die höchst-
möglichen Erträge abwirft. Wo es in erheblichem
Maße vorhanden ist, ermöglicht es eine freiere
Bewegung der Gemeinde in ihren Ausgaben und
eine Schonung der Steuerkraft der Bürger, welche
dem Aufblühen der Gemeinde sehr förderlich sein
kann. Die früher verbreitete Forderung, dieses
Vermögen im privatwirtschaftlichen Interesse auf-
zuteilen und in Parzellen zu veräußern, ist nahe-
zu verschwunden, gerade wie die entsprechende
Forderung in Bezug auf die staatlichen Domänen.
Es hat sich die Einsicht Bahn gebrochen, daß
durch solche Teilungen den einzelnen nicht dauernd
genützt, der Gemeinde als solcher aber dauernd
geschadet würde.
2. Einnahme aus den Überschüssen gewerblicher
Unternehmungen. Diese Überschüsse bilden häufig
einen nicht unerheblichen Teil des Gemeinde-
einkommens. Sie sind ihrer volkswirtschaftlichen
Natur nach gewerblicher Gewinn. Sofern die-
selben herrühren aus Unternehmungen, welche einen
tatsächlich monopolistischen Charakter haben, wie
Wasserleitungen, Gasanstalten, Elektrizitätswerke,
Straßenbahnen, enthalten sie eine indirekte Steuer,
deren Berechtigung verschieden zu beurteilen ist.
Sie haben den Vorteil aller indirekten Steuern,
leicht eintreibbar zu sein, keinen unmittelbar fühl-
baren Druck zu verursachen und unter Umständen
erhebliche Beträge abzuwerfen, aber auch oft den
Nachteil der ungleichen oder ungerechten Vertei-
lung. Jedenfalls sind sie in größerem MaßPstab
nur zu billigen, wenn die Abstufung der Taxe für
die Benutzung der einzelnen Anstalten auf die
verschiedenen wirtschaftlichen Bedürfnisse und die
verschiedene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in der
Weise Rücksicht nimmt, daß die Verteilung auf die
einzelnen Steuerträger von sozialen Gesichtspunk-
ten aus als gerecht anerkannt werden kann.
3. Gebühren und Beiträge. Die Gemeinden
erheben für die Benutzung der von ihnen im
öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstal-
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