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wegen der in dem betreffenden Kanon enthaltenen
überspannten Prätensionen nicht die Genehmigung
des Papstes Leo I., wurde jedoch später nach Weg-
fall des Weigerungsgrundes auch von höchster
Instanz anerkannt (Gregor. I., Ep. 1 25).
Erst nach dem letztgenannten Konzil wurde für
die Bischöfe der oben erwähnten vier Bischofssitze
die technische Bezeichnung Patriarch üblich. Die
iurisdictio patriarchalis umfaßte: 1) das Recht
der Oberaussicht über die Bischöfe und Metro-
politen des Patriarchalsprengels; 2) das Recht der
Ordination der Metropoliten und auch der Bi-
schöfe, aber unter Zustimmung des Metropoliten;
3) das Recht der Berufung und Leitung von Kon-
zilien; 4) das Recht der kirchlichen Gerichtsbarkeit
in zweiter und dritter Instanz.
Der Bestand dieser ersten hierarchischen Zwi-
schenstufe war nur von einer verhältnismäßig kurzen
Dauer. Mit dem Vordringen des Islams seit dem
zweiten Viertel des 7. Jahrh. und der Eroberung
der Patriarchalsitze von Jerusalem, Antiochien und
Alexandrien durch die Kalifen Abubekr und Omar
verblieb der orientalischen Kirche nur noch der
Patriarchalsitz von Konstantinopel, und mit dem
griechischen Schisma schied auch dieser aus der
Rechtsordnung der katholischen Kirche aus. In-
folge der Kreuzzüge und der Errichtung eines
lateinischen Kaisertums kam es allerdings zu einer
Wiederherstellung jener Patriarchate; aber mit
dem Verfall des letzteren verloren sie ihre äußere
Stütze und mit der Eroberung des Gelobten Lan-
des und der Einnahme Konstantinopels durch die
Türken vollends ihre Existenz.
Die heutigen Patriarchen im Orient, welche
durch die Union einzelner orientalischer Kirchen
mit der katholischen Kirche der kirchlichen Hierarchie
wieder eingegliedert sind, wie der melchitische, ma-
ronitische, syrische, chaldäische, armenische Patri-
arch, tragen wohl den Namen, aber nicht die Würde
und die ihr innewohnenden Rechte der alten Patri-
archen, da ihnen das charakteristische Moment der
Jurisdiktion über Metropoliten fehlt. Dasselbe
gilt auch für den im Jahr 1847 durch Papst
Pius IX. wieder errichteten Patriarchenstuhl zu
Jerusalem. Die drei Patriarchen von Alexandrien,
Antiochien und Konstantinopel in Rom haben als
Patriarchae in partibus infidelium nur einen
höheren Ehrenvorrang. In gleicher Weise verhält
es sich mit den Patriarchaten in Venedig, Madrid
und Lissabon; es sind Titulaturen, mit denen für
die Träger keinerlei jurisdiktionelle Befugnisse ver-
bunden sind.
Die zweite Mittelstufe, die der Exarchen im
Orient, hat sich geschichtlich auf demselben Weg
und rechtlich unter Einwirkung der gleichen Ver-
hältnisse gebildet, wie sie zugunsten der Entstehung
der Patriarchalsitze in Alexandrien und Antiochien
näher angedeutet sind. Zu den Exarchen gehörten
die Bischöfe von Ephesus, Cäsarea und
Heraklea. Bei ihnen wie bei den Patriarchen
liegt das Charakteristische darin, daß sie, wie diese,
Episkopat.
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nicht nur über Bischöfe, sondern auch über Metro-
politen Jurisdiktion ausübten. Ursprünglich haben
sie offenbar für ihre Sprengel dieselben Rechte be-
sessen wie die Patriarchen, wenngleich sie diesen
bei der geringeren territorialen Ausdehnung ihrer
Jurisdiktionsgebiete an äußerem Ansehen nach-
standen. Deshalb werden sie auch in der Zeit bis
zum 5. Jahrh. neben denselben in einer Weise ge-
nannt, welche auf volle Selbständigkeit und eine
innerlich gleichberechtigte Stellung schließen läßt
(Maaßen, Der Primat des Bischofs von Rom und
die alten Patriarchen 58, Nr 27 ff). Erst mit dem
Übergewicht, welches die Bischöfe von Konstanti-
nopel namentlich seit Anfang des 5. Jahrh. erlang-
ten, trat eine Beschränkung ihrer Jurisdiktions-
befugnisse ein, bis sie dann schließlich durch die Ent-
ziehung des Rechts der Ordination ihrer Metro-
politen und die definitive Einfügung ihrer Diö-
zesen in den Patriarchalverband von Konstanti-
nopel eine dem Patriarchen von Konstantinopel
untergeordnete Stellung einnahmen. — Mit den
Patriarchen des Orients sind auch die genannten
Exarchen dem gleichen Geschick verfallen, und der
Name kommt heutigestags nur noch als Titel
in der griechischen Kirche vor.
Auf der gleichen hierarchischen Stufe, welche im
Orient die Exarchen einnahmen, standen im Okzi-
dent die Primatenz; nur ist hier die Entstehung
derselben eine verschiedene, da die der Primaten
darauf beruhte, daß der Papst einzelne Bischöfe
zunächst persönlich mit primatialen Befugnissen
über Bischöfe und Metropoliten betraute und durch
Wiederholung eines derartigen Betrauungsaktes
an die Nachfolger derselben diese Würde eine stän-
dige, mit dem betreffenden Bischofssitz dauernd ver-
bundene wurde und eben damit unter dem Namen
Primatialwürde eine bleibende Zwischenstufe zwi-
schen Papst und Metropoliten bildete. Als die
ältesten Primaten sind die Bischöfe von Thessa-
lonich für Illyrien, von Arles für Gallien, von
Sevilla für Spanien zu nennen. Aber über das
8. Jahrh. hat sich diese Stufe nicht erhalten.
Es gab allerdings während des ganzen Mittel-
alters bis in die neuere Zeit hinein fast in allen
Ländern Metropoliten, welche wegen ihrer hervor-
ragenden Stellung andern Metropoliten gegenüber
den Namen Primas führten; jedoch als feste und
bleibende hierarchische Mittelglieder zwischen Papst
und Metropoliten erscheinen sie nicht, da die Rechte,
welche sie ausübten, über das ius metropoliticum
nicht hinausgehen und die erhöhte Stellung, in
der sie auftraten, einen mehr politischen Charakter
Lan sich trug. Eben deshalb läßt sich auch eine all-
gemein gültige rechtliche Charakterisierung derselben
nach ihrer Entstehung oder in Bezug auf den Um-
fang ihrer Jurisdiktionsrechte nicht geben. Bei den
älteren Kanonisten ist dieselbe eine schwankende und
unbestimmte, und wenn sie in neuester Zeit die
präzisere Fassung erhalten hat, daß die Primaten
die ersten Metropoliten eines Reiches gewesen seien
mit dem Recht, die Bischöfe und Erzbischöfe des