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Ehrenamtz; sie erhalten nur für jede Sitzung, der Verhandlung bestimmten Termine die Parteien
sie beigewohnt haben, Vergütung etwaiger Reise- oder eine derselben nicht, so ist das Urteil unter
kosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Berücksichtigung der bisherigen Verhandlungen,
deren Zurückweisung unstatthaft ist. Im allge= insbesondere einer etwaigen Beweisaufnahme, zu
meinen sind sie für alle Gewerbszweige gleichzeitig erlassen; doch kann das Gericht auch von Amts
bestimmt, doch kann durch das Statut die sachliche wegen zunächst einen neuen Verhandlungstermin
Zuständigkeit auf bestimmte Arten von Gewerbe- oder eine Beweisaufnahme beschließen. Erscheint
oder Fabrikbetrieben beschränkt werden. in dem neuen Termin eine Partei nicht, so ent-
Dem Gewerbegericht sind vom Gesetz drei Be scheidet das Gericht nach seinem Ermessen. — So-
fugnisse überwiesen: 1) In seiner Gesamtheit ist dann ist die Aufgabe, in erster Linie als Ver-
das Gewerbegericht verpflichtet, auf Ansuchen von gleichsbehörde zu wirken, scharf hervorgehoben.
Staatsbehörden oder des Vorstandes des Kom= Erscheinen die Parteien, so hat das Gericht tun-
munalverbandes, für welchen es errichtet ist, Gut- lichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites
achten über gewerbliche Fragen abzugeben, und hinzuwirken. Es kann den Sühneversuch in jeder
berechtigt, in gewerblichen Fragen, welche die seiner Lage des Verfahrens erneuern und hat denselben
Gerichtsbarkeit unterstehenden Betriebe berühren, am Schlusse der Verhandlung zu wiederholen. In
Anträge an Behörden und an Vertretungen von dem ersten auf die Klage angesetzten Termine kann
Kommunalverbänden zu richten. 2) Ein Ausschuß die Zuziehung der Beisitzer unterbleiben, also vor
des Gewerbegerichts, welcher aus dem Vorsitzenden dem Vorsitzenden allein verhandelt werden. Er-
und je zwei Beisitzern der Arbeitgeber und der scheinen die Parteien, so hat der Vorsitzende zu-
Arbeiter besteht, hat die Aufgabe, bei drohenden nächst einen Sühneversuch vorzunehmen. Bleibt
oder ausgebrochenen Arbeitsausständen auf An= die Sache streitig, so hat der Vorsitzende die Ent-
rufen der Beteiligten als Einigungsamt zu scheidung zu erlassen, wenn dieselbe sofort erfolgen
wirken. Es kann sich durch Zuziehung von Ver= kann und beide Parteien sie beantragen. Andern-
trauensmännern der Arbeitgeber und der Arbeiter falls ist ein neuer Verhandlungstermin mit Zu-
in gleicher Zahl ergänzen. Dies muß geschehen, ziehung der Beisitzer anzusetzen. Kommt ein Ver-
wenn es von den Vertretern beider Teile unter gleich zustande, so wird eine Gerichtsgebühr in
Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmänner keinem Falle erhoben, auch wenn eine kontradik-
beantragt wird. Beisitzer und Vertrauensmänner torische Verhandlung vorausgegangen ist. Auch
dürfen nicht zu den Beteiligten gehören. 3) Die ist die Beurkundung des Vergleichs stempelfrei.
Hauptaufgabe ist die Entscheidung von ge= Andernfalls werden die Kosten von dem Unter-
werblichen Streitigkeiten ohne Rücksicht liegenden getragen.
auf die Höhe des Streitgegenstandes und unter Die Beeidigung der Zeugen und Sachverstän-
Ausschluß der ordentlichen Gerichte. Gewerbliche digen erfolgt nur, wenn das Gericht die Beeidi-
Streitigkeiten sind solche zwischen Arbeitern einer= gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
seits und ihren Arbeitgebern anderseits, welche Aussage für notwendig erachtet, oder wenn eine
aus dem Arbeitsverhältnis sich ergeben, sowie der Parteien sie beantragt. Die Berufung geht
zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers wegen an das Landgericht, ist jedoch nur zulässig, wenn
gemeinschaftlich übernommener Arbeiten. Zu diesem der Wert des Streitgegenstandes 100 M über-
Zweck bildet das Gewerbegericht aus sich Spruch- steigt. Bis zu dieser Summe sind die Urteile sofort
behörden, welche aus dem Vorsitzenden und je endgültig und vollstreckbar. Als Gerichtskosten
einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Arbeiter wird eine einmalige Gebühr nach dem Werte des
bestehen. Streitgegenstandes erhoben, die abweichend von
Auf das Verfahren vor diesen in einem be= den Vorschriften des gewöhnlichen Prozesses sehr
sondern Sinne so zu nennenden „Gewerbegerich- niedrig bemessen ist. Sie fließt in die Kasse der
ten“ finden, soweit nicht besondere Bestimmungen # Gemeinde bzw. des weiteren Kommunalverbandes.
getroffen sind, die für das amtsgerichtliche Ver-Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz. Für Zu-
fahren geltenden Vorschriften der deutschen Zivil= stellungen werden bare Auslagen nicht berechnet.
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Doch Durch das Statut kann außerdem vorgeschrieben
sind durch die besondern Bestimmungen die ein= werden, daß Gebühren und Auslagen in geringerem
schneidendsten Abweichungen von den Vorschriften Betrage oder gar nicht erhoben werden.
der Zivilprozeßordnung getroffen. Zuständig ist Neben diesen reichsrechtlichen, sozusagen ordent-
dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirk die lichen Gewerbegerichten sind die Innungs-
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Rechts= schiedsgerichte und die Befugnis der Innun-
anwälte sind nicht zugelassen. Die Zustellungen, gen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
erfolgen von Amts wegen durch Vermittlung des Arbeitgebern und ihren Lehrlingen erhalten. Die
Gerichtsschreibers in erleichterten Formen, bbenso Zuständigkei der Vorsteher der Gemein-
die Ladungen der Parteien. Das Versäumnis= den, in Ermanglung von Gewerbegerichten ge-
verfahren ist vereinfacht. Die strengen Versäumnis- werbliche Sneitigkeiten vorläufig zu entscheiden
folgen der Zivilprozeßordnung sind gemildert. unter Vorbehalt der Anrufung des ordentlichen
Erscheinen nämlich in einem zur Fortsetzung der Gerichts, ist in dem Gesetze neu geordnet. Auch