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1905 sind unter dem Einflusse gewerkschafts-
feindlicher Industrieller Vaterländische Arbeiter-
vereine oder Werksvereine, letztere auf einzelne
große Betriebe beschränkt, gegründet zu dem Zwecke,
die Mitglieder durch Gewährung von Wohlfahrts-
einrichtungen zum Verzicht auf gewerkschaftliche
Organisation, besonders den Streik, zu verpflich-
ten. Die Gewerkschaften gaben ihnen den Titel
„Gelbe Gewerkschaften“. Sie wiesen 1908 un-
gefähr 100 Vereine mit 80 000 Mitgliedern auf.
Für ihre Verbreitung interessieren sich, auch durch
Geldunterstützung, gewerkschaftsfeindliche Arbeit-
geberverbände.
Literatur. Müller, Kath. Arbeitervereine
(M.-Gladbach 1907); Der Verband Süddeutscher
kath. Arbeitervereine (München 1906); Leitsätze für
Behandlung der Arbeiterfrage (Berlin, Kaiserstr. 37,
Verbandssekretariat); Just, Evang. Arbeitervereine
(1906); Die Gelben (Köln, Palmstr. 14 (A. Steger-
waldl, 1908); Lebius, Die gelbe Arbeiterbewegung;
Materialsammlung (1909). Aug. Pieper.)
Gewicht s. Maß und Gewicht.
Gewinnbeteiligung s. Lohn.
Gewissen und Gewissensfreiheit
stehen in demselben Verhältnis zueinander wie Re-
ligion und Religionsfreiheit, nur daß letztere als
der engere Begriff in der allgemeinen Gewissensfrei-
heit wie der Teil im Ganzen eingeschlossen liegt.
Gleichwie die Religionsfreiheit als staatsrechtlicher
Begriff ohne die Grundlegung der Religion nicht
begründet werden kann, so muß auch die Natur
des Gewissens dem Recht auf Gewissensfreiheit zur
Grundlage dienen, wobei allerdings unter Aus-
schluß alles rein Moraltheologischen nur solche
Wesensmomente Berücksichtigung erheischen, die
auch für die Gestaltung und Handhabung der
staatsrechtlichen Grundsätze von ausschlaggebender
Bedeutung sind. Deun es leuchtet ein, daß z. B.
die materialistische Begründung des Gewissens,
wenn sie richtig wäre, ganz andere praktische Kon-
sequenzen für die Gewissensfreiheit nach sich zöge
als der theistisch-christliche Begriff vom Gewissen.
Der christliche Staat wird eben das christliche,
zum mindesten aber das theistisch gebildete Ge-
wissen zum Grund= und Eckstein seiner Gesetz-
gebung machen und auf die grundfalschen Ge-
wissenstheorien des Materialismus, Pantheismus,
Monismus usw. keinerlei Rücksicht zu nehmen
brauchen.
I. Das Gewissen als allgemeine Tatsache be-
darf hierorts keines ausführlichen Beweises, da
einen solchen die Moralphilosophie in großem
Stile zu führen berufen ist. (Vgl. W. Schneider,
Allgemeinheit u. Einheit des sittlichen Bewußt-
seins (1895]; V. Cathrein, Moralphilosophie 1
[1904] 569 ff.) Allein von einer wissenschaft-
lichen Analyse und Erklärung dieser allgemeinen
Erscheinung kann auch in einem Staatslexikon um
so weniger Umgang genommen werden, als von
ihr der Begriff des Gewissens selbst letztlich ab-
hängt, welcher für die Ausgestaltung der Grundsätze
Gewicht — Gewissen ufsw.
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über die Gewissensfreiheit nicht gleichgültig ist.
Wir geben zuerst eine gedrängte kritische Ubersicht
der falschen Ansichten über Entstehung und Wesen
des Gewissens, um ihnen sodann in mehr dar-
stellender als begründender Form die bheistisch-
christliche Auffassung entgegenzustellen.
1. Am zynischsten verfährt der Materialis=
mus, wenn er das Gewissen zu einer bloßen
Funktion des Gehirns oder einem physikalisch-
chemischen Nervenvorgang herabwürdigt. Nach
Max Nordau ist das Gewissen ein anerzogenes
Vorurteil, eine „konventionelle Lüge“. Der Er-
finder des Ubermenschentums, Nietzsche, erklärt das
gute Gewissen für eine Begleiterscheinung „guter
Verdauung“ und findet den Gewissensbiß „un-
anständig“, wie ihm denn die ganze Moral als
„eine lange beherzte Fälschung“ vorkommt. Eine
Widerlegung solcher Abgeschmacktheiten halten wir
unter unserer Würde. Sachlich nur wenig ver-
schieden ist der in außerchristlichen Gelehrtenkreisen
weitverbreitete Evolutionismus, welcher die
vormals so beliebte, aber noch viel zu fromme
Gewissenstheorie Kants fast gänzlich zu verdrängen
droht. In der darwinistischen Voraussetzung, daß
die Menschheit im Laufe von Jahrmillionen in
leiblicher und geistiger Beziehung sich aus dem
Tierreich entwickelt habe, wird das Gewissen zum
bloßen Sammelpunkt tausendjähriger, im Kampfe
ums Dasein als Instinkte vererbter und als Be-
gleiterscheinungen von guten und schlechten Hand-
lungen verfestigter Erfahrungen herabgesetzt. Nach
Herbert Spencer, dem Hauptvertreter dieser Rich-
tung, ist dann das Gewissen nichts anderes als
„organisierte Erfahrung“, und er meint, daß das
Pflichtbewußtsein selbst ODunden angezüchtet werden
könne (Prinzipien der Ethik III1895J336). Selbst-
verständlich steht und fällt diese ganze Erklärung
mit der materialistischen Abstammungslehre selbst,
als deren größte Willkürlichkeit die gewaltsame
Niederreißung der Schranken zwischen Mensch und
Tier zu bezeichnen ist. Wenn zwar kein innerer
Widerspruch in der Annahme einer leiblichen Ab-
stammung des Menschen vom Tiere aufgezeigt
werden kann, so liegt doch eine metaphysische Un-
möglichkeit dafür vor, daß auch seine mit Vernunft
und Freiheit begabte Geistseele sich aus der Tier-
seele herausdifferenziert habe. Dann ist aber auch
seine Sittlichkeit und sein Gewissen durch tierische
Entwicklung nicht verständlich. Dazu kommt ein
anderes. Die Wahrheiten der sittlichen Ordnung
sind so notwendig und ewig wie die Mathematik
oder Metaphysik, nur daß ihnen als auszeichnen-
des Merkmal noch die Aureole heiliger Unverletz=
lichkeit und absoluter Verpflichtungskraft anhaftet.
Nach der atheistischen Entwicklungslehre müßte es
aber möglich sein, daß bei andersgerichtetem Ent-
wicklungslauf die jetzt gut und bös genannten In-
stinkte vor alters eine umgekehrte Bahn einge-
schlagen hätten, so daß das Gute bös, das Böse
gut hätte werden können. Eine Umwertung aller
sittlichen Begriffe ins gerade Gegenteil wäre denk-