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Städte (boroughs) und Universitäten besteht und
670 Mitglieder zählt:
Abgeordnete aus sr Städten # Summe
England u. Wales 253 237 5 495
Schottland 39 31 2 72
Irland s 16 2 103
Verein. Königreich 377 284 9 670
Die Stadt London entsendet allein 61 Vertreter
ins Unterhaus. — Die Mitglieder des Unter-
hauses werden in geheimer, direkter Wahl auf die
Dauer eines Parlaments gewählt. Das aktive
Wahlrecht ist an franchises, Wählerqualifika-
tionen (hauptsächlich Grundbesitz) gebunden, die
in Grafschaften und Städten verschieden sind.
Diese franchises sind a) in den Grafschaften:
) die Owner franchises oder property quali-
fications; diese steht zu allen Freeholders (freie
Besitzer kleiner Güter), die ein Grundeigentum
von 40 Schilling jährlichen Reinertrages haben,
wenn dieses ein erbliches freehold ist oder sich in
gutgläubigem Besitz des Wählers befindet oder
durch Heirat, letztwillige Verfügung oder kraft
eines Amtes oder einer Pfründe erworben ist; die
übrigen Freeholders müssen einen Grundbesitz
von jährlich 5 Pfund Sterling Reinertrag nach-
weisen, ebenso die Pächter auf 60 Jahre und die
Copyholders (Besitzer eines mit unbedeutenden
Lasten verbundenen Zinsgutes). In Schottland
sind durch Owner franchise wahlberechtigt die
Eigentümer von Grundstücken mit einem Jahres-
ertrag von 5 Pf. St., die Pächter (Leaseholders)
mit einem solchen von 10 Pf. St., wenn die Pacht
auf Lebenszeit oder 57 Jahre, und von 50 Pf. St.,
wenn sie auf mindestens 19 Jahre erfolgt ist; in
Irland die Eigentümer von Grundstücken mit
einem Ertrag von 5 Pf. St., die Copyholders
und Leaseholders auf 60 Jahre bei einem Er-
trag von 10 Pf. St., die Leaseholders auf
14 Jahre und Lebenszeit bei einem Ertrag von
20 Pf. St., die Eigentümer von Grundrenten
mit einem Jahresertrag von 20 Pf. St. 2) Die
Occupation franchise; sie macht wahlberechtigt
jeden Besitzer von Grundstücken, die einen Jahres-
ertrag (in England und Irland Reinertrag, in
Schottland steuerbaren jährlichen Betrag) von
10 Pf. St. abwerfen. 3) Durch die Household
franchise ist wahlberechtigt der Bewohner eines
Wohnhauses (oder eines Teiles), das zur Armen-
steuer eingeschätzt ist, wenn die Steuer bezahlt
ist. 4) Durch die Lodger franchise jeder
Mieter einer Wohnung im jährlichen Werte von
10 Pf. St. Bei den 3 letztgenannten franchises.
ist eine gewisse Dauer des Besitzes bzw. der Wohn-
und Mietzeit (12 Monate) vor der Eintragung in
die Wählerliste erforderlich, b) In den Städten
existieren die Occupation franchise und die
andern franchises mit kleinen Abweichungen
(6 Monate Wohnsitz) bis auf die Owner fran-
chise. c) Bei den Universitäten sind wahlberech-
Großbritannien.
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tigt in Oxford, London und Dublin sämtliche
Graduierten, in Cambridge der Senat, bei den
schottischen der Kanzler, die Professoren, Mit-
glieder des Universitätsgerichts und des General
Council. Kein Wahlrecht haben das weibliche
Geschlecht, die unter 21 Jahre alten Personen,
die Ausländer, die Peers (wohl aber ihre Söhne),
die wahlleitenden Beamten, die wegen eines
schweren Verbrechens Verurteilten, Geisteskranke
und diejenigen, die während des Jahres vor
Aufstellung der Wählerliste Armenunterstützung
bezogen haben. Das passive Wahlrecht besitzt im
allgemeinen jeder 21jährige Engländer, der das
aktive Wahlrecht hat; nicht wählbar sind Aus-
länder, Geisteskranke, die englischen und schotti-
schen Peers (wohl aber ihre Söhne und die irischen
Peers außer den 28 im Oberhaus sitzenden), die
Priester der englischen und schottischen Staats-
kirche, die Katholiken, welche die ordines maiores
empfangen haben, eine große Zahl von richter-
lichen und Verwaltungsbeamten, die Pächter von
öffentlichen Abgaben, Zöllen, Akzisen, die Be-
zieher von Kronpensionen, die Personen, die einen
Lieferungsvertrag mit der Regierung haben, die
wegen schwerer Verbrechen oder Bankrott Verur-
teillen usw. Die Minister haben nur dann Zutritt
in das Parlament, wenn sie ihm als Mitglieder
angehören. Die Mitglieder des Parlaments er-
halten keine Diäten und müssen die noch immer
bedeutenden Wahlkosten (600—1490 Pf. St. auf
den Sitz) selbst tragen. Diese Kostspieligkeit der
Wahlen bewirkt, neben den sonstigen Bestim-
mungen, daß trotz der Demokratisierung des Wahl-
rechts seit 1867 die besitzenden Klassen noch immer
die Macht in den Händen haben.
Das Parlament hält seine Sitzungen zu West-
minster. Die erste Sitzung wird vom König selbst
mit einer Rede vom Throne des Oberhauses, vor
dessen Schranken die Mitglieder des Unterhauses
geladen werden, oder durch königliche Kommissare
eröffnet, worauf jedes Haus in einer schriftlichen
Adresse besonders antwortet. Schon seit dem
21. Juli 1858 war jedes der beiden Häuser be-
rechtigt, einem zu beeidigenden Mitgliede die
Worte „beim wahren Glauben eines Christen“ zu
erlassen; seit 1888 ist der Eideszwang abgeschafft
und kann der Eid durch eine Erklärung ersetzt
werden. Die Beratungen des Oberhauses werden
vom Lordkanzler geleitet, der nur formell als
„Sprecher“ fungiert, da die hohen Herren selbst
für die Ordnung sorgen. Die Lords stimmen mit
content und not-content ab; das Recht, durch
Mandatare (by proxy) sein Votum abgeben zu
lassen, ist seit 1868 aufgehoben. Das Quorum
oder die zur Gültigkeit der Abstimmung erforder-
liche Anzahl von Mitgliedern beträgt im Ober-
hause 3 (mit Einschluß des Präsidenten), im
Unterhause 40. Der Präsident des Unterhauses,
„Sprecher“ (Speaker), welcher die Verhand-
lungen leitet, ohne selbst daran teilzunehmen
(während sich die Redner der Form nach an ihn