Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Sanktion und können auf den Kanalinseln durch 
die Krone außer Kraft gesetzt werden. Auf den 
Kanalinseln ist Französisch die offizielle Sprache. 
Die vollziehende Gewalt wird von der Krone 
durch ein Ministerium (Cabinet council) 
unter Aufsicht des Parlaments ausgeübt. Die 
Minister werden vom König ernannt; da sie aber 
dem Parlament verantwortlich sind, so bestimmt 
dessen Mehrheit den Charakter des Kabinetts. 
Gegenwärtig (1909) gehören demselben folgende 
19 Mitglieder an: der erste Lord des Schatzes 
(First Lord of the treasury), der zur Zeit den 
Vorsitz führt; der Lord-Präsident des Geheimen 
Rates (Lord President of the council); der 
Lord-Großkanzler (Lord High Chancellor); die 
Staatssekretäre für die auswärtigen Angelegen- 
heiten Foreign Office), Indien, Inneres (Home 
Department), Kolonien (zur Zeit auch Lord- 
Geheimsiegelbewahrer, Lord Privy Seal) und 
Krieg; der Kanzler der Schatzkammer (Finanz- 
minister, Chancellor of the exchequer); der 
erste Lord der Admiralität; der Chefsekretär des 
Lordleutnants von Irland; der Handelsminister 
(President of the board of trade); der Präsi- 
dent der Kontrolle der Lokalverwaltung; der Präsi- 
dent des Unterrichtsamtes; der Sekretär für Schott- 
land; der Präsident des Landwirtschafts= und Fi- 
schereiamtes; der Generalpostmeister; der Kanzler 
des Herzogtums Lancaster und der erste Kom- 
missar der Arbeiten und öffentlichen Bauten. Die 
ersten 10 Mitglieder und der Lord-Geheimsiegel- 
bewahrer müssen zum Kabinett gehören, die übrigen 
sowie der Lordleutnant von Irland, der Lord- 
kanzler von Irland und der Generalzahlmeister 
können dazu gehören. Das englische Kabinett 
unterscheidet sich von den analogen Institutionen 
des Kontinents dadurch, daß es eine Kollegial- 
behörde ist mit Leitungsbefugnissen über den ein- 
zelnen Zentralstellen, daß es eine von der Partei- 
sitte geschaffene, der Rechtsordnung unbekannte 
Kontrollinstanz ist und daß die Zahl der Minister 
schwankt (zwischen 14 und 20). Das Kabinett 
bestimmt die Grundzüge der Verwaltung, ent- 
scheidet bei Streitigkeiten zwischen den einzelnen 
Ministerien und bei wichtigen Verwaltungsfragen 
der einzelnen ministeriellen Verwaltungsdepar- 
tements. Das der Majorität des Parlaments, 
insbesondere des Unterhauses, entnommene Kabi- 
nett kann wohl trotz eines ausdrücklichen Miß- 
trauensvotums des Oberhauses, niemals aber des 
Unterhauses im Amt bleiben. 
Neben dem Kabinett besteht noch ein Ge- 
heimer Rat (P. C. Privy Council), welcher 
sich aus den königlichen Prinzen, den hohen Kron- 
beamten, den Ministern, den Präsidenten des 
Ober= und Unterhauses, den anglikanischen Erz- 
bischöfen von England, dem Bischof von London, 
dem Lordmayor der Hauptstadt und einer unbe- 
schränkten Zahl von der Krone berufener Staats- 
männer zusammensetzt. Er versammelt sich unter 
dem Vorsitz des Lordpräsidenten zu mannigfachen 
Großbritannien. 
  
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Entscheidungen, übt aber keinen besondern Einfluß 
aus. Da eine große Menge von Einzelheiten der 
Gesetzgebung der Ausführungsverordnung durch 
Order in Council bedürfen, so hat der Staats- 
rat eine ausgedehnte Verwaltungstätigkeit; auch 
erläßt er eine Reihe von Proklamationen auf 
Grund der königlichen Prärogative (Berufung 
und Schließung des Parlaments, Kriegserklä- 
rung usw.). Von Bedeutung ist das Gerichts- 
komitee des Geheimen Rates (Judicial com- 
mittee of the privy council), welches als Ap- 
pellationstribunal für Sonderangelegenheiten des 
Kaiserreichs, Prozesse, die aus Indien und den 
Kolonien kommen, sowie für Streitigkeiten der 
anglikanischen Staatskirche fungiert. 
Die oberste administrative Leitung der 
Staatsgeschäfte führen folgende Kontrollstellen 
mit dem Sitze in London: 1) die Schatzkammer 
(Treasury, das Finanzministerium), welche für 
Erhebung der Steuern und deren Verwendung 
zu sorgen hat. Ihr sind unterstellt: das General- 
zahlamt (Paymaster General's department), 
das Kontrolldepartement, das Münzamt (Mint 
office), das Amt für die Nationalschuld (Natio- 
nal debt office), die oberste Zollbehörde (Qu- 
stoms boarch, das Steueramt (Inland revenue 
board), das Forst= und Domänenamt (Office of 
woods, forests and land revenues) usw. An 
der Spitze der Schatzkammer stehen der Erste Lord 
des Schatzes und der Schatzkanzler (Chancellor 
of the exchequer); der letztere ist der eigentliche 
Finanzminister, während der erstere gewöhnlich 
als Premierminister und Chef der gesamten Zivil- 
verwaltung fungiert. Als erste Räte der Krone 
gehören ferner zum Schatzamte: der Attorney- 
General (Generalanwalt oder Generalstaatspro- 
kurator), der Solicitor-General (Generalfiskal), 
ferner der Attorney-General von Irland und 
der Solicitor-General von Irland, endlich der 
Lord Advocate of Scotland (Generalanwalt, 
zugleich gewissermaßen Minister für Schottland) 
und der Solicitor-General of Scotland. 2) Das 
innere Amt, von welchem auch die Inspektionen 
der Faktoreien und Bergwerke, das Gefängnis- 
wesen, die Kommission für Zehntenablösung und 
gutsherrlich -bäuerliche Verhältnisse (Copyhold, 
inclosure and tithe commission) und die drei 
Generalregisterämter (General Register offices, 
für die Zivilstandsregister und die Volkszählung) 
zu London, Edinburgh und Dublin, ressor- 
tieren; 3) das schottische Amt; 4) das irische 
Amt; 5) das auswärtige Amt; 6) das Kolonial= 
amt, auch für die europäischen Nebenländer und 
das Auswanderungswesen; 7) das indische Amt; 
8) das Kriegsamt; 9) die Admiralität; 10) das 
Handelsamt; 11) das Landwirtschafts= und Fi- 
schereiamt; 12) das Amt der Arbeiten und öffent- 
lichen Bauten; 13) die Zivil-Service-Kommission 
(Prüfung der Kandidaten für den öffentlichen 
Dienst) und 14) der General-Medizinalrat für 
ärztliche Erziehung und Registrierung.
	        
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