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Sanktion und können auf den Kanalinseln durch
die Krone außer Kraft gesetzt werden. Auf den
Kanalinseln ist Französisch die offizielle Sprache.
Die vollziehende Gewalt wird von der Krone
durch ein Ministerium (Cabinet council)
unter Aufsicht des Parlaments ausgeübt. Die
Minister werden vom König ernannt; da sie aber
dem Parlament verantwortlich sind, so bestimmt
dessen Mehrheit den Charakter des Kabinetts.
Gegenwärtig (1909) gehören demselben folgende
19 Mitglieder an: der erste Lord des Schatzes
(First Lord of the treasury), der zur Zeit den
Vorsitz führt; der Lord-Präsident des Geheimen
Rates (Lord President of the council); der
Lord-Großkanzler (Lord High Chancellor); die
Staatssekretäre für die auswärtigen Angelegen-
heiten Foreign Office), Indien, Inneres (Home
Department), Kolonien (zur Zeit auch Lord-
Geheimsiegelbewahrer, Lord Privy Seal) und
Krieg; der Kanzler der Schatzkammer (Finanz-
minister, Chancellor of the exchequer); der
erste Lord der Admiralität; der Chefsekretär des
Lordleutnants von Irland; der Handelsminister
(President of the board of trade); der Präsi-
dent der Kontrolle der Lokalverwaltung; der Präsi-
dent des Unterrichtsamtes; der Sekretär für Schott-
land; der Präsident des Landwirtschafts= und Fi-
schereiamtes; der Generalpostmeister; der Kanzler
des Herzogtums Lancaster und der erste Kom-
missar der Arbeiten und öffentlichen Bauten. Die
ersten 10 Mitglieder und der Lord-Geheimsiegel-
bewahrer müssen zum Kabinett gehören, die übrigen
sowie der Lordleutnant von Irland, der Lord-
kanzler von Irland und der Generalzahlmeister
können dazu gehören. Das englische Kabinett
unterscheidet sich von den analogen Institutionen
des Kontinents dadurch, daß es eine Kollegial-
behörde ist mit Leitungsbefugnissen über den ein-
zelnen Zentralstellen, daß es eine von der Partei-
sitte geschaffene, der Rechtsordnung unbekannte
Kontrollinstanz ist und daß die Zahl der Minister
schwankt (zwischen 14 und 20). Das Kabinett
bestimmt die Grundzüge der Verwaltung, ent-
scheidet bei Streitigkeiten zwischen den einzelnen
Ministerien und bei wichtigen Verwaltungsfragen
der einzelnen ministeriellen Verwaltungsdepar-
tements. Das der Majorität des Parlaments,
insbesondere des Unterhauses, entnommene Kabi-
nett kann wohl trotz eines ausdrücklichen Miß-
trauensvotums des Oberhauses, niemals aber des
Unterhauses im Amt bleiben.
Neben dem Kabinett besteht noch ein Ge-
heimer Rat (P. C. Privy Council), welcher
sich aus den königlichen Prinzen, den hohen Kron-
beamten, den Ministern, den Präsidenten des
Ober= und Unterhauses, den anglikanischen Erz-
bischöfen von England, dem Bischof von London,
dem Lordmayor der Hauptstadt und einer unbe-
schränkten Zahl von der Krone berufener Staats-
männer zusammensetzt. Er versammelt sich unter
dem Vorsitz des Lordpräsidenten zu mannigfachen
Großbritannien.
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Entscheidungen, übt aber keinen besondern Einfluß
aus. Da eine große Menge von Einzelheiten der
Gesetzgebung der Ausführungsverordnung durch
Order in Council bedürfen, so hat der Staats-
rat eine ausgedehnte Verwaltungstätigkeit; auch
erläßt er eine Reihe von Proklamationen auf
Grund der königlichen Prärogative (Berufung
und Schließung des Parlaments, Kriegserklä-
rung usw.). Von Bedeutung ist das Gerichts-
komitee des Geheimen Rates (Judicial com-
mittee of the privy council), welches als Ap-
pellationstribunal für Sonderangelegenheiten des
Kaiserreichs, Prozesse, die aus Indien und den
Kolonien kommen, sowie für Streitigkeiten der
anglikanischen Staatskirche fungiert.
Die oberste administrative Leitung der
Staatsgeschäfte führen folgende Kontrollstellen
mit dem Sitze in London: 1) die Schatzkammer
(Treasury, das Finanzministerium), welche für
Erhebung der Steuern und deren Verwendung
zu sorgen hat. Ihr sind unterstellt: das General-
zahlamt (Paymaster General's department),
das Kontrolldepartement, das Münzamt (Mint
office), das Amt für die Nationalschuld (Natio-
nal debt office), die oberste Zollbehörde (Qu-
stoms boarch, das Steueramt (Inland revenue
board), das Forst= und Domänenamt (Office of
woods, forests and land revenues) usw. An
der Spitze der Schatzkammer stehen der Erste Lord
des Schatzes und der Schatzkanzler (Chancellor
of the exchequer); der letztere ist der eigentliche
Finanzminister, während der erstere gewöhnlich
als Premierminister und Chef der gesamten Zivil-
verwaltung fungiert. Als erste Räte der Krone
gehören ferner zum Schatzamte: der Attorney-
General (Generalanwalt oder Generalstaatspro-
kurator), der Solicitor-General (Generalfiskal),
ferner der Attorney-General von Irland und
der Solicitor-General von Irland, endlich der
Lord Advocate of Scotland (Generalanwalt,
zugleich gewissermaßen Minister für Schottland)
und der Solicitor-General of Scotland. 2) Das
innere Amt, von welchem auch die Inspektionen
der Faktoreien und Bergwerke, das Gefängnis-
wesen, die Kommission für Zehntenablösung und
gutsherrlich -bäuerliche Verhältnisse (Copyhold,
inclosure and tithe commission) und die drei
Generalregisterämter (General Register offices,
für die Zivilstandsregister und die Volkszählung)
zu London, Edinburgh und Dublin, ressor-
tieren; 3) das schottische Amt; 4) das irische
Amt; 5) das auswärtige Amt; 6) das Kolonial=
amt, auch für die europäischen Nebenländer und
das Auswanderungswesen; 7) das indische Amt;
8) das Kriegsamt; 9) die Admiralität; 10) das
Handelsamt; 11) das Landwirtschafts= und Fi-
schereiamt; 12) das Amt der Arbeiten und öffent-
lichen Bauten; 13) die Zivil-Service-Kommission
(Prüfung der Kandidaten für den öffentlichen
Dienst) und 14) der General-Medizinalrat für
ärztliche Erziehung und Registrierung.