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ein drittes hinzufügte, da die Zahl der Katholiken
besonders infolge der irischen Einwanderung rasch
zunahm. 1868 wurde eine Apostolische Delegatur
eingerichtet und am 4. März 1878 von Leo XIII.
die Hierarchie wiederhergestellt. Demnach zerfällt
Schottland in die Erzdiözese Glasgow und die
Kirchenprovinz Edinburgh mit 4 Suffraganbis-
tümern; es zählt an 486 000 Katholiken, 526
Priester (76 Ordensleute), 356 Kirchen und
Kapellen, 2 Seminare, 4 Knabenkollegien, 218
Schulen mit 74375 Zöglingen. — Irland, wo
die schreiendsten Mißstände durch die Kirchenbill
vom 1. Jan. 1871 beseitigt wurden, zerfällt in
vier Kirchenprovinzen: Armagh (Primas von Ir-
land) mit 7, Cashel-Emly mit 9, Dublin mit 3
und Tuam mit 5 Suffraganbistümern; insgesamt
2306 362 Katholiken. Die Ernennung der Erz-
bischöse und Bischöfe steht auf Grund eines Terna-
vorschlages der Kapitel im gesamten Reiche aus-
schließlich dem Papste zu. Vgl. auch Art. Katho-
liken-Emanzipation in Großbritannien.
Die englische oder anglikanische Kirche
(Church of England) hat eine bischöfliche Ver-
fassung, die in der „Kirche von Irland“ mit dem
Synodalsystem verbunden ist. Oberhaupt ist der
König; er schlägt den Kapiteln der Dizesen die
Bischöfe vor, und diese sind verpflichtet, seine
Wahl zu bekräftigen. England mit Wales und
den Inseln in den britischen Gewässern hat zwei
Erzbischöfe und 33 Bischöfe (Provinz Canterbury
24, BYork 9), von denen 24 Sitz im Oberhause
haben. Der Erzbischof von Canterbury ist der
erste Peer des Reiches und Primate of all Eng-
land; er krönt den König in der Westminsterabtei
und erteilt Kirchendispensationen. Unter seine
Jurisdiktion gehören zum Teil auch die Bistümer
in den Kolonien (24 von 99; die meisten eng-
lischen Staatskirchen in den Kolonien sind freie
Vereinsbildungen ohne Zusammenhang mitein-
ander; der Zusammenhang mit der Mutterkirche
beruht auf freiem Willen und findet seinen Aus-
druck in der Beschickung der seit 1868 bestehenden
pananglikanischen Konferenz). Der Erzbischof von
Vork (Primate of England) hat seine Rangstelle
nach dem Großkanzler; er krönt die Gemahlin des
Königs und ist ihr Kaplan. Unter den Bischöfen
ist der von London der vornehmste (right honour-
able); auf ihn folgt der von Durham, dann der von
Winchester; die übrigen haben ihren Rang nach
dem Alter der Ernennung, nur der von Sodor
und Man ist immer der unterste. — Zur Ver-
waltung der geistlichen Angelegenheiten hat jede
der beiden Kirchenprovinzen eine „Konvokation“,
die auf ein königliches Schreiben von den Erz-
bischöfen durch die Dekane ihrer Provinz (die
Bischöfe von London und Durham) zusammen-
gerufen werden. Jede Konvokation hat zwei Häu-
ser: im Oberhaus sitzen die Bischöfe, im Unter-
haus die Kapitelsdekane, Archidiakone, die Ver-
treter jedes Kapitels (Proctors) und außerdem
je zwei vom Klerus gewählte Vertreter aus jeder
Großbritannien.
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Diözese in der Provinz Canterbury oder aus
jedem Archidiakonat in der Provinz York; in der
Vorker Konvention sitzen ferner Vertreter des
Klerus der Insel Man und zwei Vertreter des
Metropolitankapitels. Die Konvokation von Can-
terbury tagt in der St Paulskathedrale von Lon-
don, die von York in der St Patrickskathedrale
von Vork. Die Rechtsverbindlichkeit der Be-
schlüsse der Konvokationen bedarf für den Klerus
der Sanktion des Königs, für die Laien der des
Parlaments. Von 1717 bis 1852 sind die Kon-
vokationen niemals einberufen worden.
Die „Kirche von Irland“ steht unter den
Erzbischöfen von Armagh (dem Primas von ganz
Irland) und von Dublin (dem Primas von Irland)
und elf Bischöfen. Die Seelenzahl ist verhältnis-
mäßig gering (1908: 581 000). Mit der gesetz-
gebenden und obersten administrativen Kirchen-
gewalt ist nach der Verfassung vom Jahre 1879
die Generalsynode betraut, die aus dem Hause der
Bischöfe und dem der Repräsentanten besteht,
welche gewöhnlich in voller Synode zusammen
beraten. Das Repräsentantenhaus zählt 208 Ver-
treter des geistlichen und 416 Abgeordnete des
Laienstandes, die auf drei Jahre gewählt werden.
Die Generalsynode tagt alljährlich in Dublin;
in ihrer vollen Versammlung hat der Primas den
Vorsitz. Die Verwaltung des Kirchenvermögens
führt „der Repräsentativkörper der Kirche“, der
aus den Erzbischöfen und Bischöfen, 12 geist-
lichen und 24 weltlichen Vertretern und 14 koop-
tierten Mitgliedern zusammengesetzt ist. — Schott-
land, wo die englische Hochkirche an 133000
Anhänger zählt, zerfällt in sieben Bistümer,
deren vornehmste die von Aberdeen und Edin-
burgh sind.
In Schottland besteht seit 1560 die pres-
byterianische Staatskirche, die sich 1843 infolge
von Streitigkeiten über das Patronatsrecht spal-
tete: neben der „Kirche von Schottland“ (1907
an 702 100 communicants) entstand die Free
kirk („freie Kirche"), welche sich 1900 gegen den
Widerspruch einer dissentierenden Minorität (27
gegen 643 Stimmen) mit der Unierten Presby-
terianischen Kirche Schottlands zur „Vereinigten
Freien Kirche von Schottland" konstituierte (1908
an 506 100 communicants). Außerdem existieren
noch eine presbyterianische Kirche in Irland (1901
453 173 Anhänger) und einige kleinere getrennte
Gemeinschaften, die sich nur in Sachen der Diszi-
plin voneinander unterscheiden; alle haben je-
doch die Synodalverfassung, die auf den Pres-
byterien (84 in der Kirche von Schottland) be-
ruht, welche eine größere oder kleinere Anzahl von
Kirchspielen umfassen und wieder in (16) Syn-
oden verteilt sind. Die oberste Kirchenbehörde ist
die Generalversammlung (General Assembly),
die jährlich einmal in Edinburgh zusammentritt
und aus 700 geistlichen und weltlichen, von den
Presbyterien, königlichen Boroughs und Universi-
täten gewählten Mitgliedern besteht. Die Gesetz-