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Areal und Bevölkerung im Jahre 1908.
Englische Bevõl- auf
LAMeiten! Akm kerung 1 ckm
Mittelmeer 3 703; 9590 471 827 50
A .... 9003800 589800 809250000 58
Afrikao 5 300 5 685 300] 33 6
Amerika ; 000 10 090 000 7997000 6 0.7
Au#tratien u.
Süd ! 3 185 200 8249 300 5 737000 06
Summe 11 284 000 29 224 00 349 456 oo 12
gewahrter Unterschied!), sind verfassungsmäßig
von der Krone abhängig und den beiden Staats-
sekretären für Indien und die Kolonien (Ascension
der Marineverwaltung) unterstellt. Nach dem
Verwaltungssystem und dem staatsrechtlichen Ver-
hältnis zum Mutterland kann man drei Klassen
unter den eigentlichen Kolonien unterscheiden:
1) Kolonien mit selbständiger Verfassung, einem
freigewählten Parlament und einer diesem ver-
antwortlichen Regierung; die Krone ernennt den
Gouverneur und hat das Vetorecht. Zu diesen
gehören Kanada, Neufundland, Australien und
Neuseeland, die Kapkolonie, Natal, Transvaal
und Oranjeflußkolonie. 2) Kolonien mit Reprä-
sentativverfassung; sie besitzen legislative Körper-
schaften, deren Mitglieder teils von der Krone
bzw. dem Gouverneur ernannt werden, teils aus
Volkswahlen hervorgehen: Bahama, Barbados,
Bermudas, Jamaica, Britisch-Guayana, Mauri-=
tius, Malta, Cypern. Die höheren Beamten und
der Gouverneur werden von der Krone ernannt.
3) Kronkolonien, die unmittelbar unter der Krone
bzw. dem Kolonialminister stehen; bei den Kron-
kolonien im engsten Sinn ruht alle legislative und
exekutive Gewalt in den Händen des vom Mutter-
land gesandten Gouverneurs (Gibraltar, Labuan,
St Helena), in den andern steht diesem ein Rat
(Council) zur Seite, dessen Mitglieder entweder
von der Krone oder vom Gouverneur ernannt
werden: Ceylon, Seychellen, Fidschiinseln, Falk-
landsinseln, die westafrikanischen Besitzungen,
Honduras, Hongkong, Windwardinseln, Straits
Settlewents, Trinidad. Manche Gebiete sind als
Dependenzen einer Kolonie angegliedert (meist
kleinere Inseln, eine Reihe indischer Territorien),
andere sind Protektoratsländer, die meist von
Commissioners (unter dem Kolonialamt) ver-
waltet werden (z. B. Britisch-Zentralafrika, Bri-
tisch-Ostafrika, Uganda usw.), andere werden von
privilegierten Gesellschaften, den Chartered Com-
panies, verwaltet (Rhodesia, Britisch-Nord-
borneo); okkupierte Gebiete sind Agypten und der
anglo-ägyptische Sudan.
Im britischen Parlament sind die Kolonien
nicht vertreten; die größeren unterhalten zur Wahr-
nehmung ihrer Interessen Agenten in London.
Die Kolonien müssen die Verwaltungsausgaben
durchweg selbst aufbringen. Auch der militärische
Schutzihres Gebietes ist den meisten Kolonien selbst
überlassen. Doch standen 1908 in Indien 231 487,
in Südafrika 16 608, in China 2397, in Malta
Großbritannien.
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7616, in Gibraltar 3878, in Agypten 5807, in
Hongkong 3904, in Singapore 2429 Mann.
Die australischen Kolonien, die Kapkolonie und
Kanada haben auf eigene Kosten Freiwilligenkorps
errichtet, und Australien sowie Kanada besitzen
ganz ansehnliche eigene Streitkräfte. Die Durch-
führung der seit 1868 eingeleiteten Politik der
Nichteinmischung des Mutterlandes in die mili-
tärischen und maritimen Angelegenheiten der Kolo-
nien rief anfangs allenthalben lebhaften Wider-
spruch hervor, weil man mit Recht eine allmähliche
Ablösung der überseeischen Besitzungen befürchtete.
Die Verbindung drohte immer lockerer zu werden,
zumal die Kolonien in handelspolitischer Be-
ziehung völlig selbständig sind; die meisten haben
sogar Schutzzölle eingeführt, welchen die Produkte
Englands ebenso unterliegen wie die anderer Län-
der. Daher der großangelegte Plan des Kolonial-
ministers Chamberlain, die Kolonien mit dem
Mutterlande gegen die übrige Welt wirtschaftlich
zu einigen, damit im Falle einer kriegerischen Aus-
einandersetzung das ganze große britische Weltreich
dann auch seine Macht für das Mutterland einsetze.
Das Kaiserreich Indien (4 826 100 qkm mit
295213 000 Einwohnern, 61 auf 1 qkm) besteht
aus 13 (mit Belutschistan und Birma) unmittel-
baren britischen Provinzen, die 2843 447 qkm
mit 232,1 Mill. Einwohnern umfassen, und etwa
700 indischen Vasallenstaaten, von denen 87 als
„Lehnsstaaten“ eng mit den ersteren verbunden
sind; auch die Lakkadiven, Andamanen und Niko-
baren, die afghanisch-indischen Grenzgebiete und
Aden mit seinen Dependenzen (Perim, arabische
Schutzgebiete, Kuria-Muria-Inseln, Somaliküste
und Sokotra) werden zu Indien gerechnet. —
Seit dem 1. Nov. 1858 hat die Krone die Ver-
waltung Ostindiens selbst in die Hand genommen,
und seine Regierungsform beruht auf dem Gesetz
vom 2. Aug. 1858. Der König von Großbritan-
nien führt als Souverän des Reiches seit dem
1. Jan. 1877 den Titel „Kaiser von Indien“
(Personalunion) und übt die exekutiven Herrscher-
rechte zunächst durch den „Staatssekretär für In-
dien“ zu London aus, welcher als Mitglied des
britischen Kabinetts dem Parlamente verantwort-
lich ist und in seinen Befugnissen durch einen Rat
von 15 Mitgliedern unterstützt wird. Die öffent-
lichen Gewalten in Indien selbst sind dem Vize-
könig und Generalgouverneur (Residenz: Kalkutta
im Winter, Simla im Sommer) übertragen,
welcher mit dem ihm zur Seite gestellten Rate
-(Council of the Governor General) die Reichs-
regierung von Indien bildet. Dieser Rat besteht
aus sechs von der Krone ernannten ordentlichen
Mitgliedern und aus einem außerordentlichen
Mitgliede (dem Oberbefehlshaber der Truppen);
er erweitert sich durch Zuziehung von 16 vom
Vizekönig berufenen Mitgliedern (zum Teil aus
den Eingebornen entnommen) zu einem „legis-
lativen Rat“, dem die Gesetzgebung für das ganze
Kaisertum, unbeschadet der Rechte des britischen