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Lagerung und Arten, Qualitäten und Mengen.
Für den wirtschaftlichen Erfolg ist von Wert die
geographische Lage und die Zugänglichkeit an be-
stimmten Stellen. Von der Natur wurde der
Bergwerksboden bestimmt, ohne daß diese Bestim-
mung leicht sichtbar war, ein wesentlicher Unter-
schied zwischen diesen und den andern Boden-
kategorien. Von der Rechtsordnung muß man
verlangen, daß die Gewinnung der Stoffe auf
Lagerstätten möglichst gesichert erscheint, da ein
gesellschaftliches und volkswirtschaftliches Bedürf-
nis vorliegt. Die Rechtsordnungen für den Berg-
werksboden geben seit alters Handhaben gegen die
Eigentümer. Als Konsequenz der geschichtlichen
Entwicklung bilden sich erprobte Grundsätze im
allgemeinen Interesse heraus: die Einrichtung des
Bergregals, die Freierklärung des Bergbaues, die
Gestaltung des Schürf-, Beleihungs= und Ent-
eignungsrechtes. Das so vorhandene Bergrecht
kann als Beispiel für die Anpassung der Rechts-
ordnung an „die Zwecke im Recht“ gelten. Der
Eigentümer des Bergwerksbodens hat also be-
schränkt vorhandene, erschöpfliche Vorräte zur
Ausbeutung in der Hand. Die Zugänglichkeit
und die Kosten der Gewinnung sind auf die Rente
von Einfluß. Monopolistische Verhältnisse können
sich bei dem Bedarf der Volkswirtschaft an den
Bergwerksstoffen unter günstigen Konjunkturen
unschwer bilden. Beim Bergwerksboden ist eine
gewisse obrigkeitliche Reglung des Betriebes im
Interesse der Ausbeutung und der Arbeiter nötig;
es liegen große, gemeinsame Aufgaben vor, die
daher ein Staatseigentum wohl ermöglichen und
erstrebenswert erscheinen lassen. Besonders ergeben
sich bei Kohlen und Salz, da keine Verarbeitung
nötig, Vorteile des Staatsbetriebes; weniger ist
dies bei Erzen der Fall (Spekulation, Handel,
Verkehr).
3. Der natürliche (wilde) Weide-, Wald--,
Jagd= u. dgl. Boden. Die in Frage kom-
menden organischen Stoffe, wie wilde Pflanzen
und Tiere, können zum Teil gleich unmittelbar
als fertige natürliche Genuß= und Nahrungemittel
gebraucht werden, natürliche Fischereigründe ge-
hören zu dieser Bodenart. Gleichzeitig können
dieselben Grundstücke mehreren Verwendungs-
arten dienen. Bei Kollisionen wirkt die Rechts-
ordnung helfend.
Eine spontane Reproduktionsfähigkeit und die
menschliche Aneignung sind die Grundlagen der
Nutzung; bedeutungsvoll erscheinen Klima, Be-
schaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens, Lebens--,
Nahrungs= und Entwicklungsbedingungen. Eine
regelmäßige dauernde Ausnutzung kann nur bis
zu einem gewissen Grade stattfinden, sonst tritt
eine Verminderung der Bodenkraft ein. Stei-
gende Ausnutzung ruft größere Kosten und damit
geringeren Reinertrag hervor („Grund= und
Bodengesetz").
Bei dem natürlichen Weide-, Wald-, Jagd-
u. dgl. Boden findet man zum Teil Gemeineigen-
Grundbesitz.
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tum von größeren und kleineren Gemeinschaften
bei genauer Reglung der Nutzungsverhältnisse und
Einrichtung von Schonzeiten. Das Privateigen-
tum bleibt hier ein beschränktes, gemäß den gesell-
schaftlichen und volkswirtschaftlichen Interessen am
der Gewinnung jener Stoffe und an der Erhal-
tung der natürlichen Bedingungen hierfür. Diese
Bodenkategorie verliert immer mehr durch den
UÜbergang in höhere Formen ihre Bedeutung.
4. Der landwirtschaftlich und (kultur-)
forstlich benutzte Boden. Die Fragen der
Rechtsordnung liegen Hei dem landwirtschaftlich
benutzten Boden wesentlich anders wie bei den
andern Kategorien. Man hat vier Stadien der
agrarischen Arbeit zu unterscheiden: 1) Urbar-
machung, 2) Erhaltung und Verbesserung der
Bodenkraft (Meliorationen), 3) regelmäßige,
periodische Bearbeitung des Bodens, 4) Ein-
bringung und Aufbewahrung der Ernten. Wichtig
ist die Tatsache, daß nur der agrarische Boden die
erforderlichen menschlichen und tierischen Haupt-
nahrungsmittel und Teile der Gewerkstoffe liefert
und von der Erfüllung jener Funktion die Lebens-
und Beschäftigungsweise sowie die Vermehrbar-
keit der Bevölkerung abhängt. Die Rechtsordnung
hat die Aufgabe, eine gute Erfüllung dieser Funk-
tion zu gewährleisten. Trotz Technik und Chemie
ist die Menschheit bisher auf den Boden als Ur-
quell alles Gedeihens angewiesen. Weitgehende
Naturgebundenheit ist bei diesem Boden vorhan-
den. Das Gesetz der Bodenproduktion, welches
sich darin charakterisiert, daß eine Steigerung der
Erträge über das Normale nur bei steigenden
Kosten zu erwarten ist, gibt wesentliche Leitmotive
für die Rechtsordnung. Als wichtig tritt der
Umstand der räumlich weiten und großen Aus-
dehnung der agrarischen Bodenflächen und der zer-
streuten Lage der Landwirtschaftsbetriebe hinzu.
Die geschichtliche An= und Besiedlungsweise, eine
Auswahl der örtlichen Lage, die Beschaffenheit
der Grundstücke sowie die Lage zu den Absatz-
orten sind nicht minder recht bedeutungsvoll. Auch
bei der Durchführung des Gemeindeeigentums
müßte man an zerstreuter weiter Lage festhalten
(Naturgebundenheit). Einer Konzentrierung des
Anbaues wirkt das erwähnte Bodengesetz entgegen.
Je nach Bodenart, Kultur, Betriebs= und Besitz-
system ergeben sich Verschiedenheiten in betreff der
ländlichen Bevölkerung, ihrer Zahl, Art, Bildung.
Die örtliche Zerstreuung erschwert die Beauf-
sichtigung und bedingt Wirksammachung anderer
psychischer Motive. Die Lebensweise wirkt auf
Charakter, Denken, Fühlen, Wollen, sittliche und
religiöse Anschauungen; körperliche Arbeit ist ge-
sunder wie geistige. Dank diesen Verhältnissen
wird die ländliche Bevölkerung so wichtig für die
ganze Bevölkerung als Jungbrunnen und Re-
serve menschlicher Kraft, vom Junker bis Acker-
knecht. Die Art der Arbeit und die innige Ver-
kettung mit dem Grund und Boden gibt Gelegen-
heit zur Ausbildung einer Klasse von wahrhaft