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deren Abtretungen und Löschungen aufgeführt.
Bei dieser Anordnung des Grundbuches gewährt
ein Überblick über die wenigen aufeinander folgen-
den Blätter eine eingehende Kenntnis aller auf das
Grundstück sich beziehenden Rechtsverhältnisse.
Die Fortführung des angelegten Grund-
buches erfolgt nicht von Amts wegen, da Ande-
rungen eines bestehenden Eintrages nur auf Be-
willigung desjenigen eingetragen werden können,
dessen Recht von der neuen Eintragung betroffen
wird. Berechtigt zu dem Antrage ist derjenige,
zu dessen Gunsten eine Eintragung erfolgen soll,
sowie derjenige, gegen dessen Recht die Eintragung
sich richtet, in vereinzelten Fällen das Gericht oder
eine Verwaltungsbehörde. Gegenstand der Ein-
tragung sind nicht die das Bestehen eines Rechts-
verhältnisses oder die Veränderung eines bestehen-
den Rechtsverhältnisses bewirkenden Rechtshand-
lungen, sondern die Rechtsveränderungen selbst.
Je nach der Art, wie diese Rechtsveränderungen
vor sich gehen, ist die Tätigkeit und Verantwort-
lichkeit der Grundbuchämter verschieden gestaltet. 6
Was insbesondere die Eintragung des Eigentums-
erwerbes infolge eines Veräußerungsgeschäftes
betrifft, so ist zu unterscheiden, ob sich die Prü-
fung des Antrags durch das Grundbuchamt nur
auf seine Zulässigkeit und Form sowie auf die
persönliche Fähigkeit der Beteiligten, nicht aber
auch auf die Rechtsgültigkeit und Fehlerlosigkeit
des Inhalts des Veräußerungsgeschäftes zu be-
ziehen hat. Das letztere, das Legalitätssystem, liegt
dem österreichischen Grundbuchgesetz vom 25. Juli
1871 zugrunde, während nach dem deutschen,
auf dem Konsensprinzip beruhenden Systeme die
Eintragung auf die formelle erklärte Einigung
oder Antragstellung des Berechtigten zu erfolgen
hat. Es ist ersichtlich, daß nach dem letzteren
Systeme die Haftung des Grundbuchamtes wesent-
lich erleichtert ist. Nur bei diesem Systeme läßt
sich die Eigentumsauflassung selbst in der Weise
gestalten, daß sie mit oder ohne Angabe des Er-
werbsgrundes erfolgen und eingetragen werden
kann; denn nur dann läßt sich der in der Auf-
lassung enthaltene dingliche Vertrag von dem der-
selben vorangegangenen kausalen Erwerbsgeschäfte
loslösen, wenn das Prüfungsrecht des Richters
auf den Inhalt der Auflassungserklärung und auf
die Fähigkeit und Berechtigung der Beteiligten
zu solcher beschränkt ist.
Die den Grundbuchseinträgen zugrunde lie-
genden Urkunden werden im Original oder in
beglaubigter Abschrift als Anlagen des Grund-
buches von den Grundbuchämtern aufbewahrt.
Die Herausgabe kann nur erfolgen, wenn statt
der Urkunde eine beglaubigte Abschrift aufbewahrt
wird. Außer deren Verwahrung gehört zu den
Obliegenheiten der Grundbuchämter auch die Aus-
fertigung und Begebung der Hypothekendokumente
und Grundschuldbriefe. Dieselben haben außer-
dem die Eigentumsveränderungen den Kataster-
Grunddienstbarkeiten — Grundlasten.
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ihrerseits ermittelten Vermessungsfehlern den
Grundbuchämtern behufs Berichtigung des Flä-
chengehalts der Grundstücke Kenntnis zu geben
haben. Die Aufbewahrung der Grundbücher hat
in sichern Gelassen zu erfolgen, um dieselben gegen
Zerstörung durch Feuer oder Wasser zu schützen.
Zerstörte oder verlorene Grundbücher sind von den
Grundbuchämtern von Amts wegen wiederherzu-
stellen. Das Grundbuchamt hat jedem, der ein be-
rechtigtes Interesse darlegt, die Einsicht des Grund-
buches zu gestatten. Das gleiche gilt von Urkunden,
auf die im Grundbuche Bezug genommen ist, so-
wie von den noch nicht erledigten Eintragungs-
anträgen. Sovweit die Einsicht gestattet ist, kann
eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen
zu beglaubigen ist.
Literatur. Brachvogel u. Frydrychowicz,
Handb. des Grundbuchrechts (1901); Turnau u.
Förster, Das Liegenschaftsrecht II (81906); Holz-
apfel, Das Grundbuchrecht im Verkehr zwischen
Auseinandersetzungsbehörden u. Grundbuchämtern
1906); E. Fuchs, Grundbuchrecht, Kommentar
(2Bde, 1902/08); Brand, Grundbuchsachen (1904);
F. Kretschmar, Einführung in das Grundbuchrecht
(2 Bde, 1903); Oberneck, Reichsgrundbuchrecht
(2 Bde, 31904); Wenz, Deutsches Immobiliar= u.
Hypothekenrecht (1906); Willenbücher, Liegen-
schaftsrecht des B.G. B. u. Grundbuchordnung
(1904); Planck, Führung des Grundbuchs (1908).
[Spahn.)
Grunddienstbarkeiten s. Grundlasten
(Sp. 942)).
Grundlasten. 1. Begriff und Wesen.
Grundlasten im weiteren Sinne sind Abgaben,
welche auf Grund und Boden ruhend die Ein-
künfte des Besitzers bis zu einem gewissen Grade
von vornherein in Beschlag nehmen. Bei diesem
weiteren Begriffe der Grundlasten denkt man
weniger an die Form der Belastung als vielmehr
an die ökonomische Wirkung, die Reduzierung der
Erträgnisse. Von diesem Gesichtspunkt aus kann
man auch die in die modernen Formen des Immo-
biliarkredits gekleideten dinglichen Schuldverhält-
nisse (Hypothekenschulden, Grundschulden usw.)
sowie eine Anzahl rechtlich nicht unter den Begriff
der Grundlasten fallender Verpflichtungen und
Berechtigungen hierher zählen.
In einem engeren, eigentlichen Sinne werden
jedoch unter Grundlasten die aus früherer Zeit
als Uberreste einer überwundenen wirtschaftlichen
Entwicklungsstufe teilweise bis in die Gegenwart
hereinragenden Abgabepflichtigkeiten zusammen-
gefaßt, welche dem Besitzer einer unbeweglichen
Sache als solchem zum Vorteil einer bestimmten
berechtigten Person obliegen, sie sind auch unter
dem Namen Reallasten bekannt. Unter diesem
Begriffe findet sich eine reiche Anzahl nach Ort
und Zeit außerordentlich verschieden benannter
Abgabenverhältnisse zusammen, die zugleich einen
einheitlichen rechtlichen Charakter an sich tragen.
Die dem Pflichtigen obliegende Leistung (Abgabe,
behörden mitzuteilen, welche wiederum von den Reichnis, Dienste) ist entweder eine regelmäßig