Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

1133 
Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch 
begeht, wird (nach 8 342 des St.G.B.) mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe 
bis zu 900 M bestraft. Nach § 57 der Gewerbe- 
ordnung für das Deutsche Reich gehört zu den- 
jenigen strafbaren Handlungen, wegen deren der 
Wandergewerbeschein zu versagen ist, auch der 
Hausfriedensbruch, wenn der Nachsuchende dieser- 
halb zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei 
Monaten verurteilt ist und seit der Verbüßung der 
Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind. 
[Jul. Bachem.] 
Haussteuer s. Grund= und Gebäudesteuer. 
Haussuchung. (Geschichtliches; Voraus- 
setzungen; Einschränkungen; Verfahren; Schrift- 
stücke; besondere Fälle; Schutzbestimmungen.) 
Haussuchung (perquisitio) bezeichnet die im 
Interesse der Strafrechtspflege gesetzlich gestattete 
Besichtigung oder Durchsuchung einer Person 
oder ihrer Habe sowohl zum Zwecke der Ergreifung 
einer Person als zum Zwecke der Auffindung von 
Beweismitteln und Einziehungsstücken. Diese 
Durchsuchung führt den Namen Haussuchung, 
weil die Besichtigung der Wohnungen, Geschäfts- 
räume oder befriedeten Besitztümer die wichtigste 
und häufigst vorkommende Art der Durchsuchung 
ist; doch können Gegenstand der Durchsuchung 
auch Räume, Sachen und Personen sein. In ge- 
setzlich bestimmten Fällen und Formen ist staat- 
lichen Organen das Eindringen in die Wohnung 
und deren Durchsuchung sowie die Beschlagnahme 
von Briefen und Papieren gestattet. Doch ist 
nicht schon jedes Eindringen eines Beamten in 
ein Haus eine Durchsuchung und deshalb an deren 
Beschränkungen gebunden. 
Die Voraussetzung einer Durchsuchung ist 
überall die Wahrscheinlichkeit, daß eine strafbare 
Handlung begangen sei, ein Verbrechen, ein Ver- 
gehen oder eine Übertretung. Trifft diese Voraus- 
setzung zu, so kann nach §§ 102/110 der deutschen 
Strafprozeßordnung sowie nach § 235 der Militär- 
strafgerichtsordnung sowohl in einem Strafver- 
fahren als vor dessen Einleitung bei denjenigen, 
welche als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren 
Handlung oder als Begünstiger oder Hehler ver- 
dächtig sind, eine Durchsuchung der Wohnung 
und anderer Räume sowie ihrer Person und der 
ihnen gehörigen Sachen sowohl zum Zwecke der 
Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, 
wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur 
Auffindung von Gegenständen führen werde, 
welche als Beweismittel für die Untersuchung der 
Straftat von Bedeutung sein können oder der 
Einziehung unterliegen. Ob die Verdächtigen die 
Wohnung allein oder mit andern zusammen be- 
wohnen, ist gleichgültig. Die Haussuchung ist 
jedoch nicht nur bei solchen Personen zulässig, 
welche der Beteiligung an einer strafbaren Hand- 
lung verdächtig sind, sondern auch bei solchen 
Personen, gegen welche ein Verdacht der Betei- 
ligung nicht vorliegt. Diesen gegenüber ist aber 
Haussteuer — Haussuchung. 
  
1134 
die Durchsuchung der Wohnung und anderer 
Räume, der Person und Sachen nur behufs der 
Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung 
bestimmter Spuren einer strafbaren Handlung oder 
behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände 
und in diesen Fällen auch nur dann zulässig, 
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen 
ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich 
in den zu durchsuchenden Räumen befindet. 
Bei Nachtzeit dürfen Durchsuchungen von 
Wohnungen und befriedeten Räumen nicht be- 
gonnen, wohl aber fortgesetzt werden. Andere 
Durchsuchungen unterliegen einer Zeitbeschränkung 
nicht. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume 
vom 1. April bis 30. Sept. die Stunden von 
9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem 
Zeitraume vom 1. Okt. bis 31. März die Stun- 
den von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Das 
Verbot der Durchsuchung überhaupt sowie zur 
Nachtzeit findet keine Anwendung: a) auf Woh- 
nungen von Personen, welche unter Polizeiaussicht 
stehen, sowie auf Räume, welche, wie Gasthäuser, 
zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder der Po- 
lizei als Herberge oder Versammlungsorte be- 
strafter Personen, als Niederlagen von Sachen, 
welche mittels strafbarer Handlungen erlangt sind, 
oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels oder ge- 
werbsmäßiger Unzucht bekannt sind; b) bei Ver- 
folgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Ver- 
zuge, oder wenn es sich um die Wiederergreifung 
eines entwichenen Gefangenen handelt; c) bei 
Untersuchungen gegen Militärpersonen auf die 
zum dienstlichen Gebrauch angewiesenen Räume. 
Mit Einwilligung des Berechtigten ist jede Haus- 
suchung statthaft. Wie die Durchsuchung einer 
Wohnung, eines Geschäftsraumes und eines be- 
friedeten Besitztums, so ist auch das Eintreten in 
dieselbe verboten. Doch begreift dieses Verbot des 
Eindringens in die Wohnung nicht die Fälle einer 
Feuers= oder Wassersnot, einer Lebensgefahr oder 
eines aus dem Innern der Wohnung hervor- 
gegangenen Ansuchens. 
Bei Tage ist das Eindringen in eine Wohnung 
nur auf Grund einer aus amtlicher Eigenschaft 
folgenden Befugnis oder eines von einer gesetzlich 
dazu ermächtigten Behörde erteilten Auftrages 
zulässig. Zur Ausführung einer Haussuchung 
sind daher nur beamtete Personen berechtigt. Ihre 
Anordnung steht dem Richter, bei Gefahr im 
Verzuge, d. h. wenn zu besorgen ist, daß der durch 
die Angehung des Richters bedingte Zeitverlust 
den Erfolg der Maßregel vereiteln könnte, auch 
der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei- 
und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hilfs- 
beamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen 
derselben Folge zu leisten haben. Im Militär- 
strafverfahren ist der Gerichtsherr und bei Gefahr 
im Verzug auch der Untersuchungsführer zur An- 
ordnung befugt. 
Der regelmäßige Gang des Verfahrens 
wird folgender sein. Im Vorbereitungsverfahren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.