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Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch
begeht, wird (nach 8 342 des St.G.B.) mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu 900 M bestraft. Nach § 57 der Gewerbe-
ordnung für das Deutsche Reich gehört zu den-
jenigen strafbaren Handlungen, wegen deren der
Wandergewerbeschein zu versagen ist, auch der
Hausfriedensbruch, wenn der Nachsuchende dieser-
halb zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Monaten verurteilt ist und seit der Verbüßung der
Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind.
[Jul. Bachem.]
Haussteuer s. Grund= und Gebäudesteuer.
Haussuchung. (Geschichtliches; Voraus-
setzungen; Einschränkungen; Verfahren; Schrift-
stücke; besondere Fälle; Schutzbestimmungen.)
Haussuchung (perquisitio) bezeichnet die im
Interesse der Strafrechtspflege gesetzlich gestattete
Besichtigung oder Durchsuchung einer Person
oder ihrer Habe sowohl zum Zwecke der Ergreifung
einer Person als zum Zwecke der Auffindung von
Beweismitteln und Einziehungsstücken. Diese
Durchsuchung führt den Namen Haussuchung,
weil die Besichtigung der Wohnungen, Geschäfts-
räume oder befriedeten Besitztümer die wichtigste
und häufigst vorkommende Art der Durchsuchung
ist; doch können Gegenstand der Durchsuchung
auch Räume, Sachen und Personen sein. In ge-
setzlich bestimmten Fällen und Formen ist staat-
lichen Organen das Eindringen in die Wohnung
und deren Durchsuchung sowie die Beschlagnahme
von Briefen und Papieren gestattet. Doch ist
nicht schon jedes Eindringen eines Beamten in
ein Haus eine Durchsuchung und deshalb an deren
Beschränkungen gebunden.
Die Voraussetzung einer Durchsuchung ist
überall die Wahrscheinlichkeit, daß eine strafbare
Handlung begangen sei, ein Verbrechen, ein Ver-
gehen oder eine Übertretung. Trifft diese Voraus-
setzung zu, so kann nach §§ 102/110 der deutschen
Strafprozeßordnung sowie nach § 235 der Militär-
strafgerichtsordnung sowohl in einem Strafver-
fahren als vor dessen Einleitung bei denjenigen,
welche als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren
Handlung oder als Begünstiger oder Hehler ver-
dächtig sind, eine Durchsuchung der Wohnung
und anderer Räume sowie ihrer Person und der
ihnen gehörigen Sachen sowohl zum Zwecke der
Ergreifung als auch dann vorgenommen werden,
wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur
Auffindung von Gegenständen führen werde,
welche als Beweismittel für die Untersuchung der
Straftat von Bedeutung sein können oder der
Einziehung unterliegen. Ob die Verdächtigen die
Wohnung allein oder mit andern zusammen be-
wohnen, ist gleichgültig. Die Haussuchung ist
jedoch nicht nur bei solchen Personen zulässig,
welche der Beteiligung an einer strafbaren Hand-
lung verdächtig sind, sondern auch bei solchen
Personen, gegen welche ein Verdacht der Betei-
ligung nicht vorliegt. Diesen gegenüber ist aber
Haussteuer — Haussuchung.
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die Durchsuchung der Wohnung und anderer
Räume, der Person und Sachen nur behufs der
Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung
bestimmter Spuren einer strafbaren Handlung oder
behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände
und in diesen Fällen auch nur dann zulässig,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen
ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich
in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Bei Nachtzeit dürfen Durchsuchungen von
Wohnungen und befriedeten Räumen nicht be-
gonnen, wohl aber fortgesetzt werden. Andere
Durchsuchungen unterliegen einer Zeitbeschränkung
nicht. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume
vom 1. April bis 30. Sept. die Stunden von
9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem
Zeitraume vom 1. Okt. bis 31. März die Stun-
den von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Das
Verbot der Durchsuchung überhaupt sowie zur
Nachtzeit findet keine Anwendung: a) auf Woh-
nungen von Personen, welche unter Polizeiaussicht
stehen, sowie auf Räume, welche, wie Gasthäuser,
zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder der Po-
lizei als Herberge oder Versammlungsorte be-
strafter Personen, als Niederlagen von Sachen,
welche mittels strafbarer Handlungen erlangt sind,
oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels oder ge-
werbsmäßiger Unzucht bekannt sind; b) bei Ver-
folgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Ver-
zuge, oder wenn es sich um die Wiederergreifung
eines entwichenen Gefangenen handelt; c) bei
Untersuchungen gegen Militärpersonen auf die
zum dienstlichen Gebrauch angewiesenen Räume.
Mit Einwilligung des Berechtigten ist jede Haus-
suchung statthaft. Wie die Durchsuchung einer
Wohnung, eines Geschäftsraumes und eines be-
friedeten Besitztums, so ist auch das Eintreten in
dieselbe verboten. Doch begreift dieses Verbot des
Eindringens in die Wohnung nicht die Fälle einer
Feuers= oder Wassersnot, einer Lebensgefahr oder
eines aus dem Innern der Wohnung hervor-
gegangenen Ansuchens.
Bei Tage ist das Eindringen in eine Wohnung
nur auf Grund einer aus amtlicher Eigenschaft
folgenden Befugnis oder eines von einer gesetzlich
dazu ermächtigten Behörde erteilten Auftrages
zulässig. Zur Ausführung einer Haussuchung
sind daher nur beamtete Personen berechtigt. Ihre
Anordnung steht dem Richter, bei Gefahr im
Verzuge, d. h. wenn zu besorgen ist, daß der durch
die Angehung des Richters bedingte Zeitverlust
den Erfolg der Maßregel vereiteln könnte, auch
der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei-
und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen
derselben Folge zu leisten haben. Im Militär-
strafverfahren ist der Gerichtsherr und bei Gefahr
im Verzug auch der Untersuchungsführer zur An-
ordnung befugt.
Der regelmäßige Gang des Verfahrens
wird folgender sein. Im Vorbereitungsverfahren