Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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dann noch ein dreijähriger Besuch der Fortbildungs- 
schule. Schulbehörden sind, abgesehen von der 
Ministerialbehörde (Abteilung für Schulangelegen- 
heiten), die Kreisschulkommission, bestehend aus 
dem Kreisrat, drei vom Kreisausschuß gewählten 
Mitgliedern, den Bürgermeistern der Städte von 
10 000 und mehr Seelen und den Kreisschul- 
inspektoren (besondern Fachmännern), und die 
Schulvorstände, denen der Bürgermeister oder 
Ortsvorstand, je ein Geistlicher der verschiedenen 
Konfessionen, der Ortsschulinspektor, die dienst- 
ältesten Lehrer und 3 bis 6 Gemeindemitglieder 
angehören. 
Literatur. Rommel, Gesch. von H. (10 Bde, 
1820/58); Heßler, Gesch, von H. (1891); Soldan, 
Gesch, des Großhzgt. H. (1896); Ewald, Territo- 
rialveränderungen der Landgrafschaft H. u. des 
Großhzgt. H. (21872); Künzel, Großhzgt. H., Le- 
bensbilder aus Vergangenheit u. Gegenwart (21894); 
Grimm, Landeskunde (1908, Samml. Göschen). — 
Gareis in Marquardsens Handbuch des öffentlichen 
Rechts III (1884); Cosack, Staatsrecht des Groß- 
herzogt. H. (1894); Pagenstecher, Die Thronfolge 
im Großhzgt. H. (1898); Zeller, Handb. der Ver- 
fassung u. Verwaltung im Großhzgt. H. (2 Bde, 
1885/86, Erg.-Bd 1893); Küchler, Das Verfas- 
sungs= u. Verwaltungsrecht des Großhzgt. H. 
(4 Bde u. Nachträge, 31894.96, von Braun u. 
Weber); Heyer, Die Standesherren des Großhzgt. 
H. u. ihre Rechtsverhältnisse in Gesch u. Gegen- 
wart (1897); W. van Calker, Hess. Verfassungs= 
gesetze (1906), Andres, Die E Einführung des kon- 
stitutionellen Systems im Großhzgt. H. (1908). 
— Heppe, Kirchengesch. beider H. (2 Bde, 1876); 
Brück, Die Oberrhein. Kirchenprovinz (1868); 
Brück-Kißling, Gesch. der kath. Kirche im 19. Jahrh. 
I1 (1889) 102 ff; III (21905) 325 ff; IV, 2 (1905), 
S. 283 ff; Pfülf, Bischof v. Ketteler (3 Bde, 1899); 
Reidel, Die kath. Kirche im Großhzgt H. (1904); 
A. Schmidt, Kirchenrechtl. Quellen im Großhzgt. 
H. (1891); Köhler, Kirchenrecht der evang. Kirche 
des Großhzgt. H. (1884, Nachtrag 1890); Müller, 
Das Volksschulwesen im Großhzgt. H. (1891); 
Kimpel, Geschichte des hefsf. Volksschulwesens im 
19. Jahrh. (2 Bde, 1900); Sievers, Geographische 
Mitteilungen aus H. (seit 1900); Mitteilungen 
der Zentralstelle für Landesstatistik (seit 1862); 
Beiträge zur Statistik des Großhzgt. H. (seit 1862). 
[1 Ed. Franz, rev. Sacher; 2 u. 3 Sacher.] 
Hetäria s. Gesellschaften, geheime (Sp. 595); 
Griechenland (Sp. 824). 
Hierarchie s. Klerus. 
Hilfskass en. Im weiteren Sinne heihen 
Hilfskassen alle Unterstü 
sich schon im Mittelalter bei den Knapyschaftn 
und den Zünften ausbildeten und den Genossen 
in Krankheit und Not, Alter und Invalidität bei- 
stehen sollten. Durch die Auflösung des Zunft- 
wesens, und seitdem die Gesetzgebung eingriff und 
die Knappschaften und sonstigen Hilfskassen ander- 
weitig organisierte, teilweise auch Kassenzwang und 
Pflichtbeiträge der Arbeitgeber zuließ (z. B. preuß. 
Gesetz vom 3. April 1854), verloren die Hilfs- 
kassen zumeist ihren ursprünglichen Charakter einer 
S. 
*“ 
Hetäria — Hilfskassen. 
  
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auf Gegenseitigkeit gegründeten, auf dem Boden 
der gewerblichen Selbsthilfe stehenden Organi- 
sation. Andere alte Hilfskassen haben sich unter 
Festlegung der vorhandenen Vermögen in Stif- 
tungen umgewandelt, die in die Verwaltung der 
Gemeinde übergingen oder durch eigene Stiftungs- 
kommissionen verwaltet werden, meistens aber in- 
sofern ihre Herkunft und Entstehung sowie ihren 
ursprünglichen Zweck dadurch festhalten, daß sie 
nur an bestimmte Gewerbegenossen und deren An- 
gehörige Unterstützungen auszahlen. Eine ganze 
Reihe von „Brautlegaten“, „Witwenpensionen“, 
„Alterspfründen“ und ähnlichen Stiftungsspenden 
lassen sich in ihrer Entstehung auf alte Gildehilfs- 
kassen zurückführen. Um die Mitte des 19. Jahrh. 
bildeten sich nach englischem Vorbild (Friendly 
Societies) eine neue Art Hilfskassen, die zwar 
gleichfalls auf Gegenseitigkeit beruhende Vereini- 
gungen waren, ihre Mitglieder aber vorwiegend, 
wenn nicht ausschließlich dem sich neubildenden 
Stande der Industrie= und Fabrikarbeiter ent- 
nahmen. Diese Hilfskassen lehnten sich meist an 
Gewerkvereine an und waren nicht frei von poli- 
tischen Tendenzen. Seit Einführung der obliga- 
torischen Kranken= und überhaupt der Zwangs- 
arbeiterversicherung im Deutschen Reich führen im 
Gegensatz zu den Zwangskassen der Arbeiter- 
versicherung den Namen Hilfskassen jene Einrich- 
tungen, die keinem rechtlichen Zwang zur Auf- 
nahme von Personen unterliegen und freien Ein- 
tritt und Austritt haben. Sie heißen heute auch 
freie Hilfskassen und bilden die Hilfskassen 
im engeren Sinne, mit denen wir uns im folgen- 
den zu beschäftigen haben. 
Durch das Reichsgesetz vom 6. und 7. April 1876 
erhielten die Hilfskassen eine einheitliche rechtliche 
Grundlage. Das sog. Hilfskassengesetz stellte Nor- 
mativbestimmungen auf; es beschränkte die Lei- 
stungen auf Krankenunterstützung und Sterbegeld, 
schuf Ober= und Untergrenzen für Umfang und 
Dauer der Leistungen, stellte Grundsätze für die 
Bemessung der Beiträge und den Inhalt der Sta- 
tuten auf u. dgl. Es wurde zugleich die Einfüh- 
rung der Versicherung durch Ortsstatut (samt Bei- 
tragspflicht auch der Arbeitgeber) ermöglicht. Mit 
dem Krankenversicherungsgesetz von 1883 traten 
als Regel an die Stelle der Hilfskassen die gesetz- 
lichen Zwangskassen: Orts-, Betriebs-, Innungs-, 
Baukassen, da diesen allein das Anrecht auf den 
Beitrag des Arbeitgebers (gleich der Hälfte der 
Beiträge der Arbeiter) zusteht, während die Hilfs- 
kassen nur noch als Ersatzkassen (unter Verzicht auf 
den Arbeitgeberbeitrag) oder als Zuschußkassen in 
Betracht kamen. 
Die den Anforderungen des Hilfskass engesete 
entsprechenden Kassen heißen eingeschriebene 
(freie) Hilfskassen und haben juristische Persön- 
lichkeit. Neben ihnen bestehen auch nur landes- 
rechtlichen Vorschriften unterstellte nicht ein- 
geschriebene (freie) Hilfskassen. Diese können 
über die Tätigkeit der eingeschriebenen Hilfskassen
	        
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