Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

Hof 
Zulassung mildernder Umstände mit lebensläng- 
licher Zuchthaus= oder mit lebenslänglicher Fe- 
stungshaft bedroht. Als Nebenstrafen sind die Ab- 
erkennung der bekleideten öffentlichen Amter sowie 
der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen 
Rechte und die Zulässigkeit der Polizeiaussicht 
vorgesehen. Als ein Unternehmen, durch welches 
das Verbrechen des Hochverrats vollendet wird, 
ist jede Handlung anzusehen, durch welche das 
Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht 
werden soll (§ 82). Die Strafe beträgt unter Zu- 
lassung mildernder Umstände Zuchthaus oder 
Festungshaft nicht unter fünf Jahren. Die gleiche 
Strafe trifft den, welcher zur Vorbereitung eines 
Hochverrats entweder sich mit einer auswärtigen 
Regierung einläßt oder die ihm von dem Reiche 
oder einem Bundesstaat anvertraute Macht miß- 
braucht oder Mannschaften anwirbt oder in den 
Waffen einübt (§ 84). Und mit Zuchthaus oder 
Festungshaft bis zu zehn Jahren wird unter Zu- 
lassung mildernder Umstände bestraft, wer öffent- 
lich vor einer Menschenmenge oder durch Ver- 
breitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche 
Ausstellung von Schriften oder andern Dar- 
stellungen zur Ausführung eines hochverräterischen 
Unternehmens auffordert (8 85). Jede andere, 
ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitende 
Handlung wird mit Zuchthaus oder Festungshaft 
bis zu drei Jahren bestraft (§ 86). Für die Unter- 
suchung und Entscheidung in den Fällen des Hoch- 
verrats gegen das Reich ist nach § 136 des Ger.- 
Verf.-Ges. das Reichsgericht zuständig. Wer von 
dem Vorhaben eines Hochverrats zu einer Zeit, 
in der die Verhütung desselben möglich ist, glaub- 
hafte Kenntnis erhält und es unterläßt, hiervon 
der Behörde oder dem bedrohten Bundesfürsten 
zur rechten Zeit Anzeige zu machen, wird mit Ge- 
fängnis bestraft, wenn der Hochverrat begangen 
oder unternommen worden ist (§ 139). 
Literatur findet sich in den Kompendien des 
Kriminalrechts u. den Kommentaren der Straf- 
prozeßordnung: v. Culter, H. in vergleichender 
Darstellung des deutschen u. ausländischen Straf- 
rechts, bes. Teil, Bd 1. [Franck, rev. Spahn.) 
Hof, Hofstaat, Hofzeremoniell. [(Ein- 
leitung; Geschichte; Einzelne Höfe; Geschäftskreis, 
Organisation; Rechtsverhältnisse der Hofbeamten; 
Einfluß der Höfe auf die kulturelle Entwicklung, 
insbesondere auf Kunst und Wissenschaft.) 
I. Einleitung. Schon bei den ältesten Kultur- 
völkern bemerken wir das Bestreben der Herrscher, 
sich mit äußerem Glanze zu umgeben, in der Er- 
kenntnis, daß der Träger der geistigen und ma- 
teriellen Macht des Staates nur dann gehörig ge- 
würdigt wird, wenn diese Macht auch in äußeren 
Formen sich kundgibt. Dieser erhöhten Stellung 
des Herrschers muß auch seine ganze Umgebung 
entsprechen. Daraus ergibt sich das Bedürfnis, 
besonders ausgezeichnete Amter zu schaffen für die 
in des Fürsten unmittelbarem Dienste tätigen Per- 
sonen aller Grade, der Bildung eines sog. Hof- 
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usw. 1254 
staates. In den Monarchien aller Arten und 
Formen finden wir dieselbe Erscheinung. Selbst 
Republiken haben in einiger Hinsicht diesen fürst- 
lichen Glanz adoptiert. Man denke nur an die 
einstigen Republiken Genua und Venedig. 
Do der Hofstaat oder, wie man jetzt schlechthin 
sagt, der Hof den höchsten Glanz des Landes als 
ständige Umgebung des Fürsten darstellen, zugleich 
aber auch den rein menschlichen Seiten seines Da- 
seins dienen soll, so ergibt sich die weitere Not- 
wendigkeit einer festen, strengen Reglung der Um- 
gangsformen sowohl zwischen dem Fürsten und 
seinen Hofleuten selbst als für den Verkehr mit 
den Untertanen (Hofzeremoniell). Gewohn- 
heit und Observanz haben die Formen gebildet, 
welche die Majestät der fürstlichen Persönlichkeit 
sichern; gegenseitige Anerkennung hat die Etikette 
sogar zu einem Gesetz über die Monarchen selbst 
erhoben, derartig, daß sie und ihre Repräsentanten 
ganz dieselben Formen einhalten müssen, welche im 
Verkehr mit Personen ihres Ranges und Standes 
zutreffen. Schmälerung oder Weigerung gilt für 
einen Verstoß gegen das Völkerrecht. 
Die Hof= oder Cour fähigkeit selbst ist 
wieder ein anderer Begriff als der Hofstaat und 
die Hofetikette. Sie begreift das Vorrecht in sich, 
in den geselligen Kreis des Hoflebens einzutreten, 
zu seinen besondern Festlichkeiten zugelassen zu 
werden, und beschränkte sich in früheren Zeiten 
ausschließlich auf den Adel. Gegenwärtig hat die 
Praxis diesen Begriff ungleich weiter, auf den 
ganzen höheren Beamten= und Militärstand, auf 
die Landtagsabgeordneten, die höheren geistlichen 
Würdenträger, Gelehrte und Künstler ausgedehnt. 
II. Geschichtliche Enkwicklung. Aus der 
Bibel, dem Alten Testamente (1 Kön. 4) wissen wir, 
daß Salomo einen glänzenden und zahlreichen 
Hosstaat hatte. Dort werden als seine vornehmsten 
Diener und Beamten erwähnt: ein Kanzler, zwei 
Hofpriester, ein Feldhauptmann, Freund (Rat- 
geber) des Königs, ein Vorsteher der Amtleute, 
ein Hofmeister, ein Schatzmeister, mehrere geheime 
Sekretäre sowie zwölf Amtleute, die, jeder für einen 
Monat, das Haus des Königs versorgten. Ebenso 
hatten die assyrischen und babylonischen Könige 
ihren Hofstaat. Natürlich hatten sich auch die 
ägyptischen und persischen Herrscher mit dem 
äußeren Glanze umgeben, den der Hofstaat dem 
Träger der Krone verleiht. Über die Hofhaltung 
der griechischen Gaukönige der mykenischen Zeit 
wie über die der sagenhaften römischen „Könige“ 
sind wir zu wenig orientiert. 
Genaue Kenntnis eines streng geregelten Hof- 
zeremoniells und eines fest organisierten Hofstaates 
besitzen wir über die Hofhaltung des römischen 
Kaisers Diokletian, mit dem die Zeit des un- 
umschränkten römischen Kaisertums einsetzt. Schon 
Hadrian hatte den Hofämtern, d. h. denen der 
Kämmerer, Reichspostmeister, Staatsräte und 
Minister, eine feste Reglung gegeben. Doch erst 
Diokletian umgab die höchste Autorität mit dem 
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