1263 Hof
hold) und des Hofmarschallamts (Master of the
horses).
3. Der gegenwärtige Kaiserhof zu
Wien zerfällt in den innern und den äußern
Hofstaat. Zu ersterem gehören: 1) die vier oberen
Hofämter oder Hofstäbe: a) das Oberhofmeister-
amt; unter ihm die Herolde, die Hofkapelle, die
Hofärzte, Hofstaatsbuchhandlung, die Hofmobilien=
direktion, die Menagerie= und Schloßgartendirek-
tion sowie die sog. acht Hofdienste (s. u. Ziff. 2);
b) Oberstkämmereramt mit der Aufsicht über die
Kämmerer, die Schatzkammer, alle kaiserlichen
Sammlungen und Schlösser, Repräsentation beie
den öffentlichen Audienzen; c) Oberhofmarschall=
amt mit der Aussicht über die Hoffouriere, sämt-
liche Dienerschaft usw.; und d) der Oberststall-
meister mit der Aufsicht über die Marställe, Hof-
gestüte, Reitschulen. 2) Die acht Hofdienste, nämlich
der Oberstküchenmeister, der Oberstsilberkämmerer,
der Oberststabelmeister, der Obersthofjägermeister,
der Generalhofbaudirektor, der Hofbibliotheks-
präfekt, der Hofmusikgraf und der Oberzeremonien-
meister. Zu allen diesen zwölf Hofämtern werden
Mitglieder der angesehensten adligen und fürst-
lichen Familien aus allen Provinzen genommen.
3) Diekaiserlichen Leibgarden mit ihren vornehmen
Befehlshabern. Außerdem werden noch zu dem
innern Hofstaat gerechnet und dürfen (bzw. müssen
teilweise) bei allen feierlichen Gelegenheiten am
Hofe erscheinen die Ritter der zehn Hausorden:
des Goldenen Vließes, des Sternkreuz-, Maria-
Theresien-, des St Stephans-, des Leopoldsordens,
des Ordens der eisernen Krone, des Elisabeth-
Theresien-Stiftskreuzes, des Franz-Josephsordens,
des Deutschen und des Johanniter-Ordens. Ferner
dürfen bei solchen Festlichkeiten auftreten sämtliche
Kämmerer und Kammerherren (gegen anderthalb
Tausend), die in gleichem Range stehenden Hof-
und Ehrendamen (gegen dritthalb Hundert) und
alle kaiserlichen Wirklichen Geheimen Räte, welche
Würde nicht bloß an Zivil, sondern auch an Mili-
tärs verliehen wird und mit dem Prädikat Ex-
zellenz verbunden ist. — Der äußere Hofsstaat
umfaßt die Truchsessen und die ungarischen fa-
miliares aulae regiae, die Edelknaben, sämt-
liche Dienerschaften usp. Außerdem gibt es in
den einzelnen Landen des österreichischen Kaiser-
staates zahlreiche Landeshofämter oder Kron= oder
Landeserbämter, die zum Teil erblich sind und
nur bei feierlichen Handlungen, namentlich Krö-
nungen und Huldigungen, wenn der Hof in dem
betreffenden Lande sich befindet, ihre Dienste ver-
richten.
4. Hofstaat des Kaisers von Rußland.
Der Hofdienst steht in Rußland dem Staatsdienste
vollkommen gleich, ja war früher privilegiert, da
sich der Staatsdienst aus dem Hofdienst entwickelt
hat. Eine Trennung fand erst unter Peter dem
Großen statt, der fünf verschiedene Rangtabellen
aufstellte: für den Berufsdienst zu Lande, für den
Seedienst, für den Hofdienst, für den bürgerlichen
usw. 1264
Dienst im allgemeinen und für den Dienst im
Bergfache. An der Spitze des Hofes steht der
„Minister des kaiserlichen Hauses und der Apa-
nagen“. Ihm folgt der Oberdirigent des Kabinetts
und dann der Ordenskanzler. Erste Hofchargen
bestehen sechs: Oberkammerherr, Oberhofmeister,
Oberhofmarschall, Oberschenk, Oberstallmeister
und Großjägermeister. Die Zahl der mit diesen
Amtern Betrauten ist wechselnd; so fungieren
gegenwärtig sechs Oberhofmeister. Zweite Hof-
chargen sind: die Hofmeister, die Stallmeister, die
Jägermeister, der Obersttruchseß, der Oberstzere-
monienmeister, die unteren Zeremonienmeister.
Daran reihen sich zahlreiche Unterchargen aller
Art und eine förmliche Kammerherrenwolke. Im
Jahre 1850 zählte das gesamte Hofpersonal 3722
Personen, deren Unterhalt über drei Millionen
Silberrubel kostete; unter Alegander II. ist einige
Beschränkung in der Zahl, nicht der Chargen selbst,
eingetreten.
5. Der Hofstaat des Deutschen Kaisers
und Königs von Preußen sowie der königlichen
Prinzen und Prinzessinnen ist getrennt von dem
Ministerium des königlichen Hauses und steht
unmittelbar unter dem Befehle des Kaisers und
Königs. Er zerfällt in vier Klassen: oberste Hof-
chargen, Oberhofchargen, Vizeoberhoschargen und
Hoschargen. 1) Die obersten Hoschargen sind:
Oberstkämmerer, Oberstmarschall, Oberstjäger-
meister, Oberstschenk, Obersttruchseß. Diese Wür-
den sind nicht erblich, ihre Inhaber jedoch lebens-
längliche Mitglieder des Herrenhauses. 2) Der
Oberhoschargen sind sieben: a) Obergewandkäm-
merer; b) Oberhof= und Hausmarschall; c) Ge-
neralintendant der königlichen Schauspiele;
d) Oberstallmeister; e) Oberjägermeister; f) Ober-
chloßhauptmann; g) Oberküchenmeister. 3) Die
Viezeoberhofchargen sind: a) Hausmarschall;
b) Vizeoberzeremonienmeister; c) Hofmarschall;
d) Vizeoberzeremonienmeister, beauftragt mit der
Einführung des diplomatischen Korps. 4) Die
Hoschargen bestehen aus 22 Schloßhauptleuten,
9 Zeremonienmeistern und 5 Hofmeistern. Kam-
merherren sind etwas über 300 vorhanden, Kam-
merjunker nur sehr wenige. An diese reihen sich
dann die königlichen Leibärzte, die königlichen
Kabinettsräte und Kabinettssekretäre, der geheime
Kämmerer, der Bibliothekar des Königs. Zu dem
Hofstaat gehören ferner das Geheime Zivilkabinett
und das Geheime Militärkabinett. Für die Kai-
erin und Königin besteht ein besonderer, nicht
ablreicher Hofstaat, ebenso für die Prinzen des
auses. — Auch in Preußen bestehen in mehreren
Provinzen noch die alten Landeshofämter fort,
deren erblichen Inhabern bei höchstfeierlichen
Handlungen und dann, wenn der Hof in der Pro-
vinz anwesend ist, das Recht zusteht, ihren Dienst
auszuüben. Diese sind: a) die großen Hofämter
im Königreich Preußen, nämlich: Landhofmeister,
Oberburggraf, Obermarschall und Kanzler; b) die
Erbämter: Erbkämmerer, Erbmarschall, Erbküchen-
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