Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Wissenschaften 1 (1894); Schmoller, Der deutsche 
Beamtenstaat vom 16. bis 18. Jahrh., in dessen Jahr- 
buch für Gesetzgebung, Verwaltung usw., 18. Jahrg., 
3. Hft (1894); M. v. Seydel, Bayr. Staatsrecht 
1 (21896); v. Rönne, Das Staatsrecht der preuß. 
Monarchie (von Zorn, 7*1899 u. 1906) 1 210, 259 
u. II 71, 76 u. 373; Wielandt, Das Staatsrecht 
des Großhzgt. Baden (1895); Meneik, Beiträge 
zur Gesch. der kaiserl. Hofämter, im Archiv für 
österr. Gesch. LXXXVII (1899) 447 ff; Brunner, 
Quellen u. Gesch, des deutschen Rechts, in v. Hol- 
tzendorffs Enzyklopädie der Rechtswissenschaft I 
(6(1904); A. Kern, Deutsche Hofordnungen des 16. 
u. 17. Jahrh., in Denkmäler der deutschen Kul- 
turgesch., 2. Abt., Bd l u. II (1905 u. 1907); 
Brunner, Deutsche Rechtsgesch. I (21906); R. 
Schröder, Lehrb. der deutschen Rechtsgesch. (561907); 
Göz, Das Staatsrecht des Kgr. Württemberg 
(1908); E. Walz, Das Staatsrecht des Großhzgt. 
Baden (1909); Ed. Behse, Ill. Gesch. des preuß. 
Hofes, des Adels u. der Diplomatie (1909). 
I u. II, IV u. V E. Baumgartner, III u. VI 
Wichmann, rev. E. Baumgartner.] 
Honduras s. Zentralamerika. 
Hontheim, Joh. Nik. v. (Weihbischof), 
s. Febronianismus. 
Hörigkeit, Knechtschaft und Leib- 
eigenschaft. [Römische Kolonen; die Unfreien 
in der germanischen Zeit; in der fränkischen Zeit; 
im Mittelalter: 1) die Ministerialen, 2) die Grund- 
hörigen, Fiskalinen und Wachszinsigen, 3) die 
Leibeigenen, Tagewerker; in der Neuzeit bis zur 
französischen Revolution: 1) im Westen, 2) im 
Osten; Aufhebung der Leibeigenschaft und Hörig- 
keit 1) in Österreich und Preußen, 2) in den 
deutschen Mittel= und Kleinstaaten; die Leibeigen- 
schan Frankreich, Italien, England und Ruß- 
and. 
I. Römische Kolonen. Seit den Kimbern- 
kriegen der Römer wurden massenhaft germanische 
Sklaven auf römischem Boden angesiedelt. Und 
diese Ansiedlung besiegter Germanen spielte, wie 
Brunner in seiner Deutschen Rechtsgeschichte 1, 
(21906) 52 sagt, „eine nicht unerhebliche Rolle bei 
der Ausbildung und Verbreitung des neurbmischen 
Kolonats, eines eigenartigen, zunächst wohl auf 
den kaiserlichen Domänen entstandenen Rechts- 
verhältnisses, das, zwischen Freiheit und Sklaverei 
in der Mitte stehend, sich als eine Art von Hörig- 
keit darstellt". Brunner vergleicht dieses Kolonat 
mit der ostdeutschen Erbuntertänigkeit des 17. und 
18. Jahrh., die ja auch nur „eine verhüllte Form 
der Leibeigenschaft“ war. Der Kolone war zwar 
persönlich frei, aber erblich an die Scholle gebun- 
den. Dem Grundherrn hatte er von dem Grund- 
stück, das er bebaute, bestimmte Abgaben oder 
Fronden zu leisten. Und diese Kolonen bildeten 
den Kern der römischen Heere, mit denen das Reich 
die Schlachten der Völkerwanderung schlug. 
II. Germanische Zeit. Das Ständewesen 
der germanischen Zeit ist charakterisiert durch die 
Gegensätze der Rechtsfähigkeit und der Recht- 
losigkeit, der Freiheit und der Unfreiheit, wobei 
Honduras — Hörigkeit usw. 
  
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aber zu beachten ist, daß Rechtlosigkeit nicht das- 
selbe ist wie Unfreiheit. Nur der Knecht ist unfrei 
und zugleich rechtlos. Hiervon wohl zu unterschei- 
den ist der Lite, der zwar unfrei, aber doch rechts- 
fähig ist (ogl. Art. Ebenbürtigkeit Bd I, Sp.1366). 
Der Knecht (gotisch skalks, althochdeutsch 
skalk und got. thivi, Sklavin und Dienerin, ahd. 
diu und diorna) galt nicht als Person, sondern 
als eine im Eigentum des Herrn stehende Sache. 
Noch in den Volksrechten, z. B. der Lex Salica, 
Lex Alamannorum, Lex Baiuvariorum, wer- 
den die Knechte und Mägde, d. h. die Sklaven, 
gelegentlich als Vermögensobjekte mit den Haus- 
tieren zusammengestellt. Wie das Pferd oder das 
Rind kann der Knecht seinem Herrn gestohlen 
werden; wird er durch einen Dritten getötet, so 
wird er nicht durch Zahlung eines Wergeldes, 
sondern durch den Ersatz des Sachwertes vergol- 
ten. Wird er verletzt, so hat er keinen Anspruch 
auf Buße, wohl aber der Herr einen Anspruch 
auf Entschädigung. Der Herr kann den Knecht 
ungestraft töten und züchtigen; der Knecht ist nicht 
fähig, Vermögen zu haben und zu erwerben, er 
erwirbt nur seinem Herrn. Wie überhaupt keinen 
Vertrag, so kann der Knecht auch keine Ehe schlie- 
ßen, er kann auch keine strafbare Handlung be- 
gehen, für den Schaden, den er Dritten gegenüber 
anrichtet, haftet der Herr. Indes scheint, wie aus 
Tacitus' Germania c. 20 ff hervorgeht, die tat- 
sächliche Lage dieser germanischen Sklaven eine 
bessere gewesen zu sein, als die Volksrechte sie 
normieren. Entstehungsgründe der Knecht- 
schaft waren ursprünglich Kriegsgefangenschaft 
und gewaltsame kriegerische Unterjochung. Die 
Knechtschaft der Eltern vererbte auf die Kinder. 
Später führten auch das Unvermögen, verwirkte 
Bußen zu zahlen, Spielschulden und Uberschul- 
dung zur Selbstverknechtung. 
Der Zustand der Knechtschaft kann durch Frei- 
lassung aufgehoben werden. Der Krecht steigt 
aber durch die Freilassung nicht in die gemeine 
Freiheit empor, sondern er wird nur in eine be- 
schränkte Rechtsfähigkeit, in das Verhältnis einer 
rechtlich geschützten Hörigkeit eingeführt. Die 
südgermanischen Rechte unterscheiden später zwei 
Hauptarten privatrechtlicher Freilassung: eine 
Freilassung zu minderem Rechte und eine Frei- 
lassung zu höherem Rechte; durch diese erlangt 
der Freigelassene Freizügigkeit, durch jene dagegen 
noch nicht; der zu minderem Rechte Freigelassene 
lebt dann vielfach auf einem abhängigen Hofe 
und ist verpflichtet, durch Arbeit und Abgaben der 
Lirtschaft seines Herrn zu dienen. Er ist an die 
Scholle gebunden. Indessen sind die Dienste, die 
der so Freigelassene seinem Herrn schuldet, nicht 
ungemessen wie die des Knechtes, sondern gemessen. 
Und mit dieser Beschränkung der Dienste hängt 
seine Vermögensfähigkeit zusammen; er kann so 
auch für sich arbeiten und etwas verdienen, auch 
ist er durch ein eigenes Wergeld geschützt, ferner 
kann er mit Zustimmung seines Herrn eine volks- 
 
	        
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