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Wissenschaften 1 (1894); Schmoller, Der deutsche
Beamtenstaat vom 16. bis 18. Jahrh., in dessen Jahr-
buch für Gesetzgebung, Verwaltung usw., 18. Jahrg.,
3. Hft (1894); M. v. Seydel, Bayr. Staatsrecht
1 (21896); v. Rönne, Das Staatsrecht der preuß.
Monarchie (von Zorn, 7*1899 u. 1906) 1 210, 259
u. II 71, 76 u. 373; Wielandt, Das Staatsrecht
des Großhzgt. Baden (1895); Meneik, Beiträge
zur Gesch. der kaiserl. Hofämter, im Archiv für
österr. Gesch. LXXXVII (1899) 447 ff; Brunner,
Quellen u. Gesch, des deutschen Rechts, in v. Hol-
tzendorffs Enzyklopädie der Rechtswissenschaft I
(6(1904); A. Kern, Deutsche Hofordnungen des 16.
u. 17. Jahrh., in Denkmäler der deutschen Kul-
turgesch., 2. Abt., Bd l u. II (1905 u. 1907);
Brunner, Deutsche Rechtsgesch. I (21906); R.
Schröder, Lehrb. der deutschen Rechtsgesch. (561907);
Göz, Das Staatsrecht des Kgr. Württemberg
(1908); E. Walz, Das Staatsrecht des Großhzgt.
Baden (1909); Ed. Behse, Ill. Gesch. des preuß.
Hofes, des Adels u. der Diplomatie (1909).
I u. II, IV u. V E. Baumgartner, III u. VI
Wichmann, rev. E. Baumgartner.]
Honduras s. Zentralamerika.
Hontheim, Joh. Nik. v. (Weihbischof),
s. Febronianismus.
Hörigkeit, Knechtschaft und Leib-
eigenschaft. [Römische Kolonen; die Unfreien
in der germanischen Zeit; in der fränkischen Zeit;
im Mittelalter: 1) die Ministerialen, 2) die Grund-
hörigen, Fiskalinen und Wachszinsigen, 3) die
Leibeigenen, Tagewerker; in der Neuzeit bis zur
französischen Revolution: 1) im Westen, 2) im
Osten; Aufhebung der Leibeigenschaft und Hörig-
keit 1) in Österreich und Preußen, 2) in den
deutschen Mittel= und Kleinstaaten; die Leibeigen-
schan Frankreich, Italien, England und Ruß-
and.
I. Römische Kolonen. Seit den Kimbern-
kriegen der Römer wurden massenhaft germanische
Sklaven auf römischem Boden angesiedelt. Und
diese Ansiedlung besiegter Germanen spielte, wie
Brunner in seiner Deutschen Rechtsgeschichte 1,
(21906) 52 sagt, „eine nicht unerhebliche Rolle bei
der Ausbildung und Verbreitung des neurbmischen
Kolonats, eines eigenartigen, zunächst wohl auf
den kaiserlichen Domänen entstandenen Rechts-
verhältnisses, das, zwischen Freiheit und Sklaverei
in der Mitte stehend, sich als eine Art von Hörig-
keit darstellt". Brunner vergleicht dieses Kolonat
mit der ostdeutschen Erbuntertänigkeit des 17. und
18. Jahrh., die ja auch nur „eine verhüllte Form
der Leibeigenschaft“ war. Der Kolone war zwar
persönlich frei, aber erblich an die Scholle gebun-
den. Dem Grundherrn hatte er von dem Grund-
stück, das er bebaute, bestimmte Abgaben oder
Fronden zu leisten. Und diese Kolonen bildeten
den Kern der römischen Heere, mit denen das Reich
die Schlachten der Völkerwanderung schlug.
II. Germanische Zeit. Das Ständewesen
der germanischen Zeit ist charakterisiert durch die
Gegensätze der Rechtsfähigkeit und der Recht-
losigkeit, der Freiheit und der Unfreiheit, wobei
Honduras — Hörigkeit usw.
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aber zu beachten ist, daß Rechtlosigkeit nicht das-
selbe ist wie Unfreiheit. Nur der Knecht ist unfrei
und zugleich rechtlos. Hiervon wohl zu unterschei-
den ist der Lite, der zwar unfrei, aber doch rechts-
fähig ist (ogl. Art. Ebenbürtigkeit Bd I, Sp.1366).
Der Knecht (gotisch skalks, althochdeutsch
skalk und got. thivi, Sklavin und Dienerin, ahd.
diu und diorna) galt nicht als Person, sondern
als eine im Eigentum des Herrn stehende Sache.
Noch in den Volksrechten, z. B. der Lex Salica,
Lex Alamannorum, Lex Baiuvariorum, wer-
den die Knechte und Mägde, d. h. die Sklaven,
gelegentlich als Vermögensobjekte mit den Haus-
tieren zusammengestellt. Wie das Pferd oder das
Rind kann der Knecht seinem Herrn gestohlen
werden; wird er durch einen Dritten getötet, so
wird er nicht durch Zahlung eines Wergeldes,
sondern durch den Ersatz des Sachwertes vergol-
ten. Wird er verletzt, so hat er keinen Anspruch
auf Buße, wohl aber der Herr einen Anspruch
auf Entschädigung. Der Herr kann den Knecht
ungestraft töten und züchtigen; der Knecht ist nicht
fähig, Vermögen zu haben und zu erwerben, er
erwirbt nur seinem Herrn. Wie überhaupt keinen
Vertrag, so kann der Knecht auch keine Ehe schlie-
ßen, er kann auch keine strafbare Handlung be-
gehen, für den Schaden, den er Dritten gegenüber
anrichtet, haftet der Herr. Indes scheint, wie aus
Tacitus' Germania c. 20 ff hervorgeht, die tat-
sächliche Lage dieser germanischen Sklaven eine
bessere gewesen zu sein, als die Volksrechte sie
normieren. Entstehungsgründe der Knecht-
schaft waren ursprünglich Kriegsgefangenschaft
und gewaltsame kriegerische Unterjochung. Die
Knechtschaft der Eltern vererbte auf die Kinder.
Später führten auch das Unvermögen, verwirkte
Bußen zu zahlen, Spielschulden und Uberschul-
dung zur Selbstverknechtung.
Der Zustand der Knechtschaft kann durch Frei-
lassung aufgehoben werden. Der Krecht steigt
aber durch die Freilassung nicht in die gemeine
Freiheit empor, sondern er wird nur in eine be-
schränkte Rechtsfähigkeit, in das Verhältnis einer
rechtlich geschützten Hörigkeit eingeführt. Die
südgermanischen Rechte unterscheiden später zwei
Hauptarten privatrechtlicher Freilassung: eine
Freilassung zu minderem Rechte und eine Frei-
lassung zu höherem Rechte; durch diese erlangt
der Freigelassene Freizügigkeit, durch jene dagegen
noch nicht; der zu minderem Rechte Freigelassene
lebt dann vielfach auf einem abhängigen Hofe
und ist verpflichtet, durch Arbeit und Abgaben der
Lirtschaft seines Herrn zu dienen. Er ist an die
Scholle gebunden. Indessen sind die Dienste, die
der so Freigelassene seinem Herrn schuldet, nicht
ungemessen wie die des Knechtes, sondern gemessen.
Und mit dieser Beschränkung der Dienste hängt
seine Vermögensfähigkeit zusammen; er kann so
auch für sich arbeiten und etwas verdienen, auch
ist er durch ein eigenes Wergeld geschützt, ferner
kann er mit Zustimmung seines Herrn eine volks-