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geltende mexikanische Silberdollar unter dem Na-
men Jen als Währungseinheit angenommen;
aber schon 1871 trat an die Stelle der Silber-
währung die Goldwährung, und Währungsmünze
wurde das 20-Jenstück von 30 g Feingold. Sil-
ber-Jen sollten nur auf Verlangen geprägt werden
und dem auswärtigen Handel und der Zollzahlung
dienen. Im März 1875 wurde ein silberner Trade-
Dollar als Handelsmünze eingeführt, 1878 die
silbernen Ein-Jenstücke dem Gold-Jen als Zah-
lungsmittel gesetzlich gleichgestellt. Damit war der
Bimetallismus tatsächlich zur Herrschaft gekom-
men, an dessen Stelle im März 1897 wieder die
Goldwährung trat. Der Wert des Gold-Jen be-
trägt 2,06 M. In Umlauf befanden sich am
1. April 1907 Münzen im Werte von 643,1 Mill.
Jen; Papiergeld war in Höhe von 318,7 Mill.
Jen im Verkehr (Noten der Japanischen Bank).
Der Mangel an Umlaufsmitteln nach dem
Zusammenbruch der alten Herrschaft bewog die
Regierung, eine vom Staate mit Geldmitteln
versehene Bank ins Leben zu rufen, die jedoch
wenig Nutzen stiftete; an ihre Stelle traten bald
nach amerikanischem Muster (Hinterlegung von
Staatspapieren als Sicherheit für Banknoten)
die auf einem Gesetz vom Jahre 1872 beruhenden
Nationalbanken, die im Laufe der Zeit manche
Umgestaltung erfuhren. Es tat sich bald eine große
Anzahl dieser Banken auf (Ende 1879: 153, seit-
her keine Konzessionserteilung mehr), unter welchen
die Adelsbank durch ihr Kapital eine besonders
hervorragende Stellung einnimmt. Im Auslande
wurde am bekanntesten die Hartgeldbank (Schokin
Ginko, Specie Bank) und die Reichsbank (Nippon
Ginko, Japanische Bank). Die Schokin Ginko
ward als Exportbank 1880 mit Staatshilfe in
Jokohama eröffnet, um die Regierung in Geld-
fragen von den fremden Banken und Kaufleuten
unabhängig zu machen, und steht stark unter staat-
licher Aufsicht. Die Nippon Ginko wurde im Zu-
sammenhange mit den Maßregeln zur Wieder-
herstellung der Valuta 1882 mit dem Sitze in
Tokio gegründet. Diese Bank soll die Staats-
kassengeschäfte führen, soweit die Staatsverwal-
tung dessen bedarf; ihre Geschäftsführung unter-
liegt der Aufsicht des Finanzministers. Ihre
Hauptaufgabe ist die Reglung des Geldumlaufs
durch die Ausgabe von Banknoten, die jederzeit
in Gold bar einzulösen sind; erst allmählich ist
sie zum zentralen Kreditorgan für die Banken und
die Geschäftswelt des Landes geworden. Im Jahre
1907 bestanden im ganzen 2210 japanische
Banken mit 2187 Zweigstellen und mit einem ein-
gezahlten Kapital von 401 Mill. Jen, darunter
46 landwirtschaftliche und Industriebanken (Pfand-
briefinstitute) mit einem Kapital von 28,3 Mill.
Jen, eine Bank für Formosa (mit dem Recht der
Notenausgabe) mit 2,5 Mill. Jen, eine Bank für
Hokkaido, eine Zentralhypothekenbank usw. Das
Kapital der Reichsbank belief sich ursprünglich auf
63 Mill. JIl. Für den auswärtigen Handel Ja-
Japan.
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pans ist von besonderer Wichtigkeit die 1865 ge-
gründete Hongkong and Shangai Banking
Corporation mit dem Sitze in Hongkong, welche
die leitende Stellung unter den Filialen und Agen-
turen europäischer Banken in den offenen Häfen
Ostasiens innehat; sie hat zwei Filialen in Japan.
Zweigstellen in Japan besitzen auch die Chartered
Bank of India, Australia and China, bie Na-
tional Bank of China und die Russisch-Chinesische
Bank. Als Sparkassen dienen zugleich eine An-
zahl National= und Privatbanken; die wichtigste
Sparkasse aber ist die 1874 ins Leben gerufene
Postsparkasse. Markt für die japanischen Wert-
papiere sind die 1874 nach amerikanischem Muster
geschaffenen Börsen. Im ganzen bestehen fünf
Börsengesellschaften für Kauf und Verkauf von
Wertpapieren. Einer stärkeren Heranziehung von
ausländischem Kapital stehen manche Verbote im
Wege, so die Bestimmung, daß Ausländer kein
Grundeigentum erwerben dürfen (wohl aber auf
unbegrenzte Zeit pachten können), das Verbot,
Landwirtschaft und Bergbau zu betreiben und die
Aktien der großen halbstaatlichen Gesellschaften zu
erwerben.
Einheit des Längenmaßes ist der Fuß
(Schaku oder Kane-Schaku = 0,303 m), des
Flächenmaßes der Tsubo (3.3058 qm), des Zeug-
maßes der Schaku oder Kudschira-Schaku (Fisch-
beinfuß, 0,38 m), des Hohlmaßes das Scho (1,81;
100 Scho = 1 Koku = 1,8 hl). Die Gewichts-
einheit heißt Momme (38 g, 160 Momme = 1
Kin —= 601 g; 5 Kin 3 kg).
VI. Jinanzwesen. Die Finanzen Japans
waren beim Zusammenbruche der alten Staats-
ordnung, die auf einer überwiegend naturalwirt-
chaftlichen Basis beruhte, vollständig zerrüttet;
die Kassen des untergegangenen Bakufu waren
leer, und der neuen Regierung flossen zunächst nur
höchst spärliche Mittel zu, die in keinem Verhält-
nis zu den Bedürfnissen des neuen, auf der Geld-
wirtschaft beruhenden Staates standen. Man
mußte zur Ausgabe von Papiergeld greifen, das
sich bis Ende 1872 bereits auf 98 Mill., 1878
auf 166 Mill. Jen belief. Erst seit 1871 begann
die Durchführung einer einheitlichen Verwaltung
und einer Scheidung zwischen den Finanzen des
Staates und der Bezirke, die 1878 zum Ende ge-
langte. Gleichzeitig mit diesen Anderungen hat eine
Reform der Staatssteuern begonnen, welche vor
allem aber zu einer gänzlichen Umgestaltung der
hohen und ungleichmäßig verlegten, fast ganz in
Reis entrichteten Grundsteuern, die 80—90 %
der Staatseinnahmen erbrachte, führte. Die Steuer
wurde zunächst auf 3, von 1877 ab auf 2,5, 1889
auf 3,3% vom Werte des Grundstückes festgestellt,
dessen Berechnung auf einer summarischen Berech-
nung des Nohertrages erfolgte. Die wirtschaft-
lichen Schädigungen, die dabei die früheren Sa-
murai erlitten, verursachten den großen Aufstand
von Satsuma (1877, s. oben). Die früheren zahl-
reichen Steuerfreiheiten waren gefallen; nur der
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