Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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geltende mexikanische Silberdollar unter dem Na- 
men Jen als Währungseinheit angenommen; 
aber schon 1871 trat an die Stelle der Silber- 
währung die Goldwährung, und Währungsmünze 
wurde das 20-Jenstück von 30 g Feingold. Sil- 
ber-Jen sollten nur auf Verlangen geprägt werden 
und dem auswärtigen Handel und der Zollzahlung 
dienen. Im März 1875 wurde ein silberner Trade- 
Dollar als Handelsmünze eingeführt, 1878 die 
silbernen Ein-Jenstücke dem Gold-Jen als Zah- 
lungsmittel gesetzlich gleichgestellt. Damit war der 
Bimetallismus tatsächlich zur Herrschaft gekom- 
men, an dessen Stelle im März 1897 wieder die 
Goldwährung trat. Der Wert des Gold-Jen be- 
trägt 2,06 M. In Umlauf befanden sich am 
1. April 1907 Münzen im Werte von 643,1 Mill. 
Jen; Papiergeld war in Höhe von 318,7 Mill. 
Jen im Verkehr (Noten der Japanischen Bank). 
Der Mangel an Umlaufsmitteln nach dem 
Zusammenbruch der alten Herrschaft bewog die 
Regierung, eine vom Staate mit Geldmitteln 
versehene Bank ins Leben zu rufen, die jedoch 
wenig Nutzen stiftete; an ihre Stelle traten bald 
nach amerikanischem Muster (Hinterlegung von 
Staatspapieren als Sicherheit für Banknoten) 
die auf einem Gesetz vom Jahre 1872 beruhenden 
Nationalbanken, die im Laufe der Zeit manche 
Umgestaltung erfuhren. Es tat sich bald eine große 
Anzahl dieser Banken auf (Ende 1879: 153, seit- 
her keine Konzessionserteilung mehr), unter welchen 
die Adelsbank durch ihr Kapital eine besonders 
hervorragende Stellung einnimmt. Im Auslande 
wurde am bekanntesten die Hartgeldbank (Schokin 
Ginko, Specie Bank) und die Reichsbank (Nippon 
Ginko, Japanische Bank). Die Schokin Ginko 
ward als Exportbank 1880 mit Staatshilfe in 
Jokohama eröffnet, um die Regierung in Geld- 
fragen von den fremden Banken und Kaufleuten 
unabhängig zu machen, und steht stark unter staat- 
licher Aufsicht. Die Nippon Ginko wurde im Zu- 
sammenhange mit den Maßregeln zur Wieder- 
herstellung der Valuta 1882 mit dem Sitze in 
Tokio gegründet. Diese Bank soll die Staats- 
kassengeschäfte führen, soweit die Staatsverwal- 
tung dessen bedarf; ihre Geschäftsführung unter- 
liegt der Aufsicht des Finanzministers. Ihre 
Hauptaufgabe ist die Reglung des Geldumlaufs 
durch die Ausgabe von Banknoten, die jederzeit 
in Gold bar einzulösen sind; erst allmählich ist 
sie zum zentralen Kreditorgan für die Banken und 
die Geschäftswelt des Landes geworden. Im Jahre 
1907 bestanden im ganzen 2210 japanische 
Banken mit 2187 Zweigstellen und mit einem ein- 
gezahlten Kapital von 401 Mill. Jen, darunter 
46 landwirtschaftliche und Industriebanken (Pfand- 
briefinstitute) mit einem Kapital von 28,3 Mill. 
Jen, eine Bank für Formosa (mit dem Recht der 
Notenausgabe) mit 2,5 Mill. Jen, eine Bank für 
Hokkaido, eine Zentralhypothekenbank usw. Das 
Kapital der Reichsbank belief sich ursprünglich auf 
63 Mill. JIl. Für den auswärtigen Handel Ja- 
Japan. 
  
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pans ist von besonderer Wichtigkeit die 1865 ge- 
gründete Hongkong and Shangai Banking 
Corporation mit dem Sitze in Hongkong, welche 
die leitende Stellung unter den Filialen und Agen- 
turen europäischer Banken in den offenen Häfen 
Ostasiens innehat; sie hat zwei Filialen in Japan. 
Zweigstellen in Japan besitzen auch die Chartered 
Bank of India, Australia and China, bie Na- 
tional Bank of China und die Russisch-Chinesische 
Bank. Als Sparkassen dienen zugleich eine An- 
zahl National= und Privatbanken; die wichtigste 
Sparkasse aber ist die 1874 ins Leben gerufene 
Postsparkasse. Markt für die japanischen Wert- 
papiere sind die 1874 nach amerikanischem Muster 
geschaffenen Börsen. Im ganzen bestehen fünf 
Börsengesellschaften für Kauf und Verkauf von 
Wertpapieren. Einer stärkeren Heranziehung von 
ausländischem Kapital stehen manche Verbote im 
Wege, so die Bestimmung, daß Ausländer kein 
Grundeigentum erwerben dürfen (wohl aber auf 
unbegrenzte Zeit pachten können), das Verbot, 
Landwirtschaft und Bergbau zu betreiben und die 
Aktien der großen halbstaatlichen Gesellschaften zu 
erwerben. 
Einheit des Längenmaßes ist der Fuß 
(Schaku oder Kane-Schaku = 0,303 m), des 
Flächenmaßes der Tsubo (3.3058 qm), des Zeug- 
maßes der Schaku oder Kudschira-Schaku (Fisch- 
beinfuß, 0,38 m), des Hohlmaßes das Scho (1,81; 
100 Scho = 1 Koku = 1,8 hl). Die Gewichts- 
einheit heißt Momme (38 g, 160 Momme = 1 
Kin —= 601 g; 5 Kin 3 kg). 
VI. Jinanzwesen. Die Finanzen Japans 
waren beim Zusammenbruche der alten Staats- 
ordnung, die auf einer überwiegend naturalwirt- 
chaftlichen Basis beruhte, vollständig zerrüttet; 
die Kassen des untergegangenen Bakufu waren 
leer, und der neuen Regierung flossen zunächst nur 
höchst spärliche Mittel zu, die in keinem Verhält- 
nis zu den Bedürfnissen des neuen, auf der Geld- 
wirtschaft beruhenden Staates standen. Man 
mußte zur Ausgabe von Papiergeld greifen, das 
sich bis Ende 1872 bereits auf 98 Mill., 1878 
auf 166 Mill. Jen belief. Erst seit 1871 begann 
die Durchführung einer einheitlichen Verwaltung 
und einer Scheidung zwischen den Finanzen des 
Staates und der Bezirke, die 1878 zum Ende ge- 
langte. Gleichzeitig mit diesen Anderungen hat eine 
Reform der Staatssteuern begonnen, welche vor 
allem aber zu einer gänzlichen Umgestaltung der 
hohen und ungleichmäßig verlegten, fast ganz in 
Reis entrichteten Grundsteuern, die 80—90 % 
der Staatseinnahmen erbrachte, führte. Die Steuer 
wurde zunächst auf 3, von 1877 ab auf 2,5, 1889 
auf 3,3% vom Werte des Grundstückes festgestellt, 
dessen Berechnung auf einer summarischen Berech- 
nung des Nohertrages erfolgte. Die wirtschaft- 
lichen Schädigungen, die dabei die früheren Sa- 
murai erlitten, verursachten den großen Aufstand 
von Satsuma (1877, s. oben). Die früheren zahl- 
reichen Steuerfreiheiten waren gefallen; nur der 
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