Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

1357 
Orden höchst feindseliges zu bezeichnen. Es ist 
z. B. der Orden durch Reichsgesetz vom 4. Juli 
1872 vom Gebiete des Deutschen Reiches aus- 
geschlossen und die Errichtung von Ordensnieder- 
lassungen untersagt (§ 1). Der 8 2 des Gesetzes, 
der lautet: „Ausländer, die dem Orden ange- 
hören, können ausgewiesen, Inländern kann der 
Aufenthalt an gewissen Orten angewiesen oder 
untersagt werden“, ist zwar seit dem 8. März 
1904 aufgehoben. Gleichwohl bleiben die Jesuiten 
in Deutschland, ähnlich wie in Frankreich, Ruß- 
land und in der Schweiz, den härtesten Ausnahme- 
bestimmungen unterworfen, da die auf Grund von 
§5 3 des Jesuitengesetzes erlassene Bundesrats- 
verfügung dem einzelnen Jesuiten jede Ordens- 
tätigkeit untersagt. Vollständiger Freiheit für ihre 
Wirksamkeit sowohl in der Schule als auch in der 
Seelsorge erfreuen sich dagegen die Jesuiten u. a. in 
Osterreich, Belgien, Holland, Dänemark, England 
samt all seinen Kolonien und in den Vereinigten 
Staaten von Amerika. 
VIII. Statistik. Mitgliederzahl Anfang 1908: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 
Provinzen *— 2 S 
— x E— 
2 
6# n 
Romana (RKon) 197 109 110 416 
Neapolitans (Gheapel). 1444 115 91 350 
Sicula (Sizilien) 114 69 73 256 
Taurinensis (Turin) 259 199 144 602 
Veneta (Venedig 221 77 107 405 
Sesemtzadl der Asffistenz 
Italin 93% 569 525 2029 
AustrieroFlungaries (Oster- 
reich Ungarn) . .. .. 365 1388 240 7 
Belgica Wo ... 5304122261168 
Galiciana (Galizien) 220 134 148 502 
Germanise (Kelsschkand) 5577 26021 
Neerlandica (Hollandd 259 145 129 5 
Gesamtzahl der Assistenz 
Deutschlaand 19311109111067 4088 
Campanise (Champa ne) . —— 213 1532 702 
Franciae (Frankreich: Pa- 
ris uy05) 547 134 197 878 
Lugdunensis (Lyon) 439 170 190 799 
Tolosana (Toulouse) 396 1983 138 727 
Gesamtzahl der Afsfistenz 
Frankreicgg 1739 710 6573 106 
Aragoniae (Aragonien) 4983 262 385|1140 
Castellana (Castilien) 482 355 371209 
Lusitana (Portugal) 139 94 106 339 
Mexicana (Mexikoo. 107 99 71 277 
Toletana (Toledo) 250o0 1374191 578 
Sesamtzahl der Asfistenz 
Spanien 1471 947112533 
Angliae (England). 373 208 115 696 
Canadensis (Canada). . 145 96 88 329 
Hiberniae (Irland 179 129 54 362 
Marylandias -Neo- -Eborac. 
(Maryland—Neuyork). 332 30505155 792 
Missouriana (Missouri) 333 251 161 745 
e9. Aurelianensis (Neu- 
Orleanss 126 70 44 240 
S der Asfistenz 
...... 14881059 6178164 
Jusgeiamt ..... 75644876399115930 
  
  
Literatur. Die vollständigste Zusammenstel- 
lung der sehr verzweigten Literatur s. bei Heim- 
Illuminatenorden — Immunität, kirchliche. 
  
1358 
bucher, Die Orden u. Kongregationen der kathol. 
Kirche II (71908) 2 ff. [Frins 8. J.] 
J#mitenorden Geselchaften, ge- 
heime (Sp. 590 
3 e ni Orr Abgeordneten) s. Abgeord- 
neter (Bd 1, Sp. 24 ff). 
Immunikit, kirchliche. [Immunität 
kirchlicher Personen, Sachen, Orte (Asylrecht).) 
Unter kirchlicher Immunität versteht man die 
Befreiung kirchlicher Personen (immunitas per- 
sonalis), Sachen (immunitas realis) oder Orte 
(immunitas localis) von öffentlichen Diensten, 
Lasten und Abgaben. Die Frage, ob die kirchliche 
Immunität auf göttlichem Rechte beruhe oder auf 
menschlichem bzw. positiv kirchlichem oder staat- 
lichem, ist kontrovers. Die kirchlichen Rechtsquellen 
leiten sie mittelbar aus dem göttlichen Rechte ab 
(Cc. 4 in VI. III, 21; Conc. Trid. sess. XXV, 
. 20 de ref.; ogl. 8y L. n. 32), insofern es sich 
um solche Dienste und Lasten handelt, deren Lei- 
stungen mit dem Wesen und der Aufgabe der Kirche 
und ihrer Diener im Widerspruche stehen. Des- 
halb hat die Kirche prinzipiell stets dagegen pro- 
testiert, wenn die staatliche Gewalt für sich das 
Recht in Anspruch nahm, die Immunität in allen 
ihren Teilen einseitig zu beschränken oder gänzlich 
aufzuheben. Wenn sich die Immunität in ihrer 
Ausgestaltung auch geschichtlich entwickelt hat, so 
bleibt doch der Grund dieser Entwicklung die Not- 
wendigkeit, alles das von der Kirche fernzuhalten, 
was ihren Zwecken, ihrer Wirksamkeit und Würde 
widerstreitet. Daß die kirchliche Autorität die Im- 
munität nicht in allen ihren Teilen als unmittel- 
bar auf dem göttlichen Rechte beruhend betrachtet 
4 hat, geht schon daraus hervor, daß sie nicht nur 
in manchen Beziehungen durch Vereinbarungen 
3 mit den Staaten darauf verzichtet, sondern auch 
tatsächlich sich den notwendigen Leistungen nie- 
mals entzogen hat. Prinzipiell muß aber die 
Kirche an ihrer Immunilät als solcher festhalten, 
wenn auch die Ausgestaltung derselben ihren Aus- 
druck in der positiven Gesetzgebung oder dem Ge- 
wohnheitsrechte in den einzelnen Ländern findet. 
In diesem Sinne hat auch Pius IX. im Syllabus 
vom 8. Dez. 1864 (Nr 30) den Satz verworfen: 
„Die Immunität der Kirche und der kirchlichen 
Personen hat ihren Ursprung aus dem staatlichen 
Rechte gehabt.“ Wie aus dem Kontext der Litt. 
Apost. „Multiplices inter“ vom 10. Juni 1851 
hervorgeht, ist durch die Verurteilung der These 
nicht geleugnet, daß die Kirche bestimmte Im- 
munitäten der weltlichen Gesetzgebung verdanke; 
es wird in ihr nur behauptet, die Gewährung von 
Immunitäten überhaupt habe nicht allein 
und ausschließlich ihren Grund und Ur- 
sprung in der positiven Gesetzgebung oder dem 
reinen Wohlwollen des weltlichen Gesetzgebers ge- 
habt, sondern daß dieser sich dabei zugleich auch 
von einem allgemeinen psychologischen Gesichts- 
punkte, nämlich von der Rücksicht auf die Religion 
habe leiten lassen. Was die Kirche also ablehnt,
	        
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