Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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In Österreich wurden 1882 292 Fideikom- 
misse an Grund und Boden gezählt, die 880 Güter 
und 4,1% des Gesamtareals (6,5% des ertrags- 
fähigen Bodens) umfaßten. Der gebundene Besitz 
war am größten in Böhmen (11,1% des Gesamt- 
areals), Mähren (8%), Kärnten (6,8%), Nieder- 
und Oberösterreich (6,3 bzw. 5%). 
Literatur. G. Beseler, System des gem. 
deutschen Privatrechts (3 Bde, 1885); v. Gerber, 
System des deutschen Privatrechts (71895); ders., 
Beiträge zur Lehre vom deutschen F. (Ges. jurist. 
Abhandl. 1, 1872); Pfaff u. Hoffmann, Exkurse 
über österr. allgem. bürgerl. Recht II (1878); Le- 
wis, Das Recht des F.es (1868); Art. „F.e“ von 
Gierke u. Conrad im Handwörterbuch der Staats- 
wissenschaften III (21900); v. Miaskowski, Das 
Erbrecht u. die Grundeigentumsverteilung im Deut- 
schen Reich, 2. Abt. (1884); L. Hoffmann, Das Recht 
des Adels u. der F.e in Bayern (1896); L. Bren- 
tano, Ges. Aufsätze 1; Erbrechtspolitik (1899); P. 
Hager, F. (1897); v. Friesen, Die Familienan= 
wartschaften in ihrer geschichtl. Entwicklung u. 
volkswirtschaftl. Bedeutung (1900); v. Schweinitz, 
Zum JF wesen der Gegenwart u. Zukunft (1904); 
M. Wolff, Die Umgestaltung des F. wesens in 
Preußen (1904); Wygodzinski, Entwurf eines 
preuß. F.gesetzes (Schmollers Jahrb., 28. Jahrg., 
1904); Sering, Noch einige Bemerkungen zum 
vorläufigen Entwurf eines preuß. Gesetzes über F. 
(Schmollers Jahrb., 28. Jahrg., 1904); M. We- 
ber, Agrarstatistik u. sozialpolit. Betrachtungen zur 
F. frage in Preußen (Archiv für Sozialwissensch. 
u. Sozialpolitik, 19. Bd, 1904); v. Auer, Die F.e, 
ihre rechtliche, wirtschaftl. u. polit. Bedeutung für 
Bayern (Schmollers Jahrb., 32. Jahrg., 1908); 
v. Reibnitz, F.e (1908). — v. Inama-Sternegg, 
F.e in Österreich (Osterr. Statist. Monatsschrift, 
9. Jahrg.). [Kämpfe, rev. Sacher.) 
Febronianismus. (Febronius und Kle- 
mens XIII., Klemens XIV., Pius VI.; Febro- 
nius' Widerruf und spätere Haltung; die Emser 
Punktation; Inhalt des Buches De statu ec- 
clesiae.) 
Febronianismus, so genannt von dem pseud- 
onymen Febronius, d. i. dem trierschen Weihbischof 
v. Hontheim, ist eine auf deutschen Boden ver- 
pflanzte, mit protestantisch-jansenistischen Ideen 
verquickte Abart des Gallikanismus. Joh. Niko- 
laus v. Hontheim wurde am 27. Jan. 1701 zu 
Trier geboren aus einer Patrizierfamilie der Stadt. 
Nachdem er die Jesuitenschule daselbst absolviert 
und einige Semester die dortige Universität be- 
sucht hatte, begab er sich zu weiterer Ausbildung 
nach Löwen in die Schule des Gallikaners van 
Espen, dann nach Leiden, auch dort unter dem 
Einfluß jansenistischer Einflüsse. In seine Vater- 
stadt zurückgekehrt (1724), promovierte er zum 
Dr. iuris, besuchte Regensburg, Wien und auf 
längere Zeit Rom, wo er drei Jahre im „deut- 
schen Priesterseminar“ weilte, wurde nach seiner 
Rückkehr Geistlicher Rat und Assessor am Konsi= 
storium in Trier, empfing 1728 dort die Priester- 
weihe und bekleidete 1732/38 die Stelle eines 
Professors der Pandekten an der Universität. Er 
wurde 1738 Offizial des Niederstifts der Erz- 
Staatslexikon. II. 3. Aufl. 
Febronianismus. 
  
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di5zese, d. h. von Koblenz und seiner Umgebung. 
Am 24. Mai 1748 vom Kurfürsten Franz Georg 
v. Schönborn (1729/56) zum Weihbischof er- 
nannt, wurde er am 16. Febr. 1749 in Mainz 
zum Bischof von Myriophyt i. p. i. konsekriert. 
Als Generalvikar für das Oberstift, wurde er, 
weil ein Teil der Erzdiözese in Frankreich, ein 
anderer (Luxemburg) in den österreichischen Nieder- 
landen lag, mit der gallikanischen Praxis vertraut. 
Trotz seiner vielen amtlichen Geschäfte fand er noch 
Mufße für literarische Arbeiten und gab 1750 die 
geschätzte Historia Trevirensis diplomatica 
(3 Foliobde, Augsb. 1750) und den Prodromus 
Hist. Trev. (2 Foliobde, ebd. 1757) heraus. Als 
Generalvikar war er zugleich Prokanzler der Uni- 
versität und geriet als Reformer der Anstalt und 
des Unterrichtswesens in einen sich stets steigernden 
Antagonismus gegen die Gesellschaft Jesu. Im 
Jahr 1751 erschien von ihm die Norma studio- 
rum pro Universitate Trevirensi et pro Gym- 
nasio Confluentino. — Unter dem Kurfürsten 
Johann Philipp v. Walderdorf (1756/68) erschien 
1763 von ihm bei Eßlinger in Frankfurt (angeb- 
lich in Bouillon erschienen) unter dem Pseudonym 
Febronius (nach seiner Schwester Febronia, Stifts- 
dame zu Juvigny) der erste Band des Werkes: 
De statu ecclesiae et legitima potestate 
romani pontificis liber singularis ad re- 
uniendos dissidentes in religione christianos 
compositus. Den Entschluß zur Abfassung dieses 
Werkes soll er nach der Angabe des Geheimrats 
v. Spangenberg in einem Brief an Krufft (s. u.) 
schon bei seiner Anwesenheit zu Frankfurt 1742 
als Vertreter seines Kurfürsten bei Gelegenheit der 
Wahl des Kaisers Franz I. gefaßt haben, weil 
er von den Protestanten auf die gravamina na- 
tionis germanicae aufmerksam gemacht worden 
sei als auf solche, deren Abstellung noch immer 
vergebens erwartet werde. 
Das Buch erregte bei seinem Erscheinen großes 
Aufsehen, aber weniger bei den Protestanten, 
welche Febronius für die Wiedervereinigung mit 
der Kirche meinte gewinnen zu können, als viel- 
mehr bei den Katholiken, die darin eine Abart des 
Gallikanismus erkannten. Hontheim gibt in der 
Vorrede Gerson, Bossuet, Natalis Alexander und 
Fleury als Autoren an, denen er besonders gefolgt 
sei, und beginnt mit vier Apostrophen: an den Papst, 
an die Fürsten, an die Bischöfe und zuletzt an die 
Theologen. Den Papst Klemens XIII. fordert er 
auf, allem zu entsagen, was seine Vorgänger sich 
als ein Recht angemaßt hätten, und sein Buch 
nach venezianischen (auf Sarpi hinweisend, val. 
S. 432), nicht nach römischen Prinzipien zu 
prüfen. Die Fürsten fordert er auf, die „Frei- 
heiten“ ihrer Landeskirchen zu schützen, und die 
Bischöfe, sich als Nachfolger der Apostel zu be- 
trachten und die ihnen zustehenden Rechte dem 
Papst gegenüber zu wahren. Über die Primatial- 
rechte des Papstes, über das Verhältnis der Bi- 
schöfe zum Papst, über die Verfassung der Kirche 
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