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In Österreich wurden 1882 292 Fideikom-
misse an Grund und Boden gezählt, die 880 Güter
und 4,1% des Gesamtareals (6,5% des ertrags-
fähigen Bodens) umfaßten. Der gebundene Besitz
war am größten in Böhmen (11,1% des Gesamt-
areals), Mähren (8%), Kärnten (6,8%), Nieder-
und Oberösterreich (6,3 bzw. 5%).
Literatur. G. Beseler, System des gem.
deutschen Privatrechts (3 Bde, 1885); v. Gerber,
System des deutschen Privatrechts (71895); ders.,
Beiträge zur Lehre vom deutschen F. (Ges. jurist.
Abhandl. 1, 1872); Pfaff u. Hoffmann, Exkurse
über österr. allgem. bürgerl. Recht II (1878); Le-
wis, Das Recht des F.es (1868); Art. „F.e“ von
Gierke u. Conrad im Handwörterbuch der Staats-
wissenschaften III (21900); v. Miaskowski, Das
Erbrecht u. die Grundeigentumsverteilung im Deut-
schen Reich, 2. Abt. (1884); L. Hoffmann, Das Recht
des Adels u. der F.e in Bayern (1896); L. Bren-
tano, Ges. Aufsätze 1; Erbrechtspolitik (1899); P.
Hager, F. (1897); v. Friesen, Die Familienan=
wartschaften in ihrer geschichtl. Entwicklung u.
volkswirtschaftl. Bedeutung (1900); v. Schweinitz,
Zum JF wesen der Gegenwart u. Zukunft (1904);
M. Wolff, Die Umgestaltung des F. wesens in
Preußen (1904); Wygodzinski, Entwurf eines
preuß. F.gesetzes (Schmollers Jahrb., 28. Jahrg.,
1904); Sering, Noch einige Bemerkungen zum
vorläufigen Entwurf eines preuß. Gesetzes über F.
(Schmollers Jahrb., 28. Jahrg., 1904); M. We-
ber, Agrarstatistik u. sozialpolit. Betrachtungen zur
F. frage in Preußen (Archiv für Sozialwissensch.
u. Sozialpolitik, 19. Bd, 1904); v. Auer, Die F.e,
ihre rechtliche, wirtschaftl. u. polit. Bedeutung für
Bayern (Schmollers Jahrb., 32. Jahrg., 1908);
v. Reibnitz, F.e (1908). — v. Inama-Sternegg,
F.e in Österreich (Osterr. Statist. Monatsschrift,
9. Jahrg.). [Kämpfe, rev. Sacher.)
Febronianismus. (Febronius und Kle-
mens XIII., Klemens XIV., Pius VI.; Febro-
nius' Widerruf und spätere Haltung; die Emser
Punktation; Inhalt des Buches De statu ec-
clesiae.)
Febronianismus, so genannt von dem pseud-
onymen Febronius, d. i. dem trierschen Weihbischof
v. Hontheim, ist eine auf deutschen Boden ver-
pflanzte, mit protestantisch-jansenistischen Ideen
verquickte Abart des Gallikanismus. Joh. Niko-
laus v. Hontheim wurde am 27. Jan. 1701 zu
Trier geboren aus einer Patrizierfamilie der Stadt.
Nachdem er die Jesuitenschule daselbst absolviert
und einige Semester die dortige Universität be-
sucht hatte, begab er sich zu weiterer Ausbildung
nach Löwen in die Schule des Gallikaners van
Espen, dann nach Leiden, auch dort unter dem
Einfluß jansenistischer Einflüsse. In seine Vater-
stadt zurückgekehrt (1724), promovierte er zum
Dr. iuris, besuchte Regensburg, Wien und auf
längere Zeit Rom, wo er drei Jahre im „deut-
schen Priesterseminar“ weilte, wurde nach seiner
Rückkehr Geistlicher Rat und Assessor am Konsi=
storium in Trier, empfing 1728 dort die Priester-
weihe und bekleidete 1732/38 die Stelle eines
Professors der Pandekten an der Universität. Er
wurde 1738 Offizial des Niederstifts der Erz-
Staatslexikon. II. 3. Aufl.
Febronianismus.
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di5zese, d. h. von Koblenz und seiner Umgebung.
Am 24. Mai 1748 vom Kurfürsten Franz Georg
v. Schönborn (1729/56) zum Weihbischof er-
nannt, wurde er am 16. Febr. 1749 in Mainz
zum Bischof von Myriophyt i. p. i. konsekriert.
Als Generalvikar für das Oberstift, wurde er,
weil ein Teil der Erzdiözese in Frankreich, ein
anderer (Luxemburg) in den österreichischen Nieder-
landen lag, mit der gallikanischen Praxis vertraut.
Trotz seiner vielen amtlichen Geschäfte fand er noch
Mufße für literarische Arbeiten und gab 1750 die
geschätzte Historia Trevirensis diplomatica
(3 Foliobde, Augsb. 1750) und den Prodromus
Hist. Trev. (2 Foliobde, ebd. 1757) heraus. Als
Generalvikar war er zugleich Prokanzler der Uni-
versität und geriet als Reformer der Anstalt und
des Unterrichtswesens in einen sich stets steigernden
Antagonismus gegen die Gesellschaft Jesu. Im
Jahr 1751 erschien von ihm die Norma studio-
rum pro Universitate Trevirensi et pro Gym-
nasio Confluentino. — Unter dem Kurfürsten
Johann Philipp v. Walderdorf (1756/68) erschien
1763 von ihm bei Eßlinger in Frankfurt (angeb-
lich in Bouillon erschienen) unter dem Pseudonym
Febronius (nach seiner Schwester Febronia, Stifts-
dame zu Juvigny) der erste Band des Werkes:
De statu ecclesiae et legitima potestate
romani pontificis liber singularis ad re-
uniendos dissidentes in religione christianos
compositus. Den Entschluß zur Abfassung dieses
Werkes soll er nach der Angabe des Geheimrats
v. Spangenberg in einem Brief an Krufft (s. u.)
schon bei seiner Anwesenheit zu Frankfurt 1742
als Vertreter seines Kurfürsten bei Gelegenheit der
Wahl des Kaisers Franz I. gefaßt haben, weil
er von den Protestanten auf die gravamina na-
tionis germanicae aufmerksam gemacht worden
sei als auf solche, deren Abstellung noch immer
vergebens erwartet werde.
Das Buch erregte bei seinem Erscheinen großes
Aufsehen, aber weniger bei den Protestanten,
welche Febronius für die Wiedervereinigung mit
der Kirche meinte gewinnen zu können, als viel-
mehr bei den Katholiken, die darin eine Abart des
Gallikanismus erkannten. Hontheim gibt in der
Vorrede Gerson, Bossuet, Natalis Alexander und
Fleury als Autoren an, denen er besonders gefolgt
sei, und beginnt mit vier Apostrophen: an den Papst,
an die Fürsten, an die Bischöfe und zuletzt an die
Theologen. Den Papst Klemens XIII. fordert er
auf, allem zu entsagen, was seine Vorgänger sich
als ein Recht angemaßt hätten, und sein Buch
nach venezianischen (auf Sarpi hinweisend, val.
S. 432), nicht nach römischen Prinzipien zu
prüfen. Die Fürsten fordert er auf, die „Frei-
heiten“ ihrer Landeskirchen zu schützen, und die
Bischöfe, sich als Nachfolger der Apostel zu be-
trachten und die ihnen zustehenden Rechte dem
Papst gegenüber zu wahren. Über die Primatial-
rechte des Papstes, über das Verhältnis der Bi-
schöfe zum Papst, über die Verfassung der Kirche
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