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Droit international II (Par. *1887); Moynier,
L'Institut de droit international (ebd. 1890);
v. Bar, Theorie u. Praxis des internat. Privat-
rechts (21889); derf., Lehrbuch des internat. Privat-
u. Strafrechts (1892); ders., Internat. Privatrecht,
in v. Holtzendorff-Kohlers Enzyklopädie der Rechts-
wissenschaft II (1904); Torres Campos, Elementos.
de derecho internacional privado (1893); Audinet,
Principes élémentaires (1894); Böhm, Die räum-
liche Herrschaft der Rechtsnormen auf dem Gebiete
des Privatrechts (1890); Meili, Die Kodifikation
des internat. Zivil= u. Handelsrechts (1891); derf.,
Gesch. u. System des internat. Privatrechts im
Grundriß (1892); ders., Das internat. Zivil= u.
Handelsrecht auf Grund der Theorie, Gesetzgebung
u. Praxis (2 Bde, 1902); Jettel, Handbuch des
internat. Privat= u. Strafrechts (österreich. Rechts,
1893); Kahn in Iherings Jahrbüchern für Dog-
matik XXX, XXXIX, LX; Niemeyer, Positives
internat. Privatrecht (1894); ders., Prakt. Vor-
schläge u. Materialien zur Kodifikation des inter-
nat. Privatrechts (1895); ders., Das internat.
Privatrecht des B.G.B. (1901); ders., Die Haager
Familienrechts-Konvention, in Deutsch. Jurist.
Ztg IX; Neumann, Internat. Privatrecht in Form
eines Gesetzentwurfes (Preisschrift, 1896); Stau-
dinger, Sammlung von Staatsverträgen (21896);
Zitelmann, Internat. Privatrecht (1897 ff); Ba-
razetti, Das internat. Privatrecht nach dem B. G. B.
(1897); Neumeyer, Die gemeinrechtliche Entwick-
lung des internat. Privat= u. Strafrechts bis Bar-
tolus (1901 ff); Kahn, Das internat. Privatrecht
auf Grund der Haager Kodifikation (1904 ff);
Liszt, Völkerrecht (5/1907); Triepel, Völkerrecht u.
Landesrecht (1899); Gareis, Institutionen des
Völkerrechts (21901); Die Kommentare zum Einf.=
Ges. zum B. G. B., insbes. Planck (31905), Niedner
(21901). — Bibliographie du droit internat. par
Marquis de Olivart (Madrid 1907 ffl.
Von Zeitschriften sind wichtig: Annuaire de
Pinstitut de droit international (seit 1877, nun-
mehr in Brüssel); Journal de droit internat. privé
(Par. seil 1878); Revue de droit internat et de
Iégislation comparée (seit 1869); Böhms Zeit-
schrift für internat. Privat- u. Strafrecht usw. (seit
1891), seit 1901 hrsg. von Niemeyer.
[Menzinger.]
Internationale Schiedsgerichtsbar-
keit. I. Stellung der Schiedsgerichtsharkeit
im System des Bölkerrechts. Das heutige
Völkerrecht ist auf der Grundlage der Koexistenz
einer Mehrheit autonomer und voneinander un-
abhängiger Staaten aufgebaut, die sich alle einer
wesensgleichen Souveränität erfreuen, mögen auch
die ihnen zu Gebote stehenden Machtmittel noch
so verschieden in ihrer Stärke sein. Daraus folgt,
daß die Staaten und ihre Lenker wegen ihres
Verhaltens gegeneinander außer ihrer historischen
und transzendenten Verantwortung vor dem Fo-
rum der Weltgeschichte und des Weltgerichtes
keinem Einlassungszwange vor einem ihnen über-
geordneten irdischen Gerichte unterliegen. Soll es
dennoch — und dafür sprechen, wie sofort gezeigt
werden soll, Gründe mannigfacher Art — zu
einem gerichtlichen Verfahren zwischen Staaten
kommen, so kann ein solches seine Grundlagen
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit.
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nur in der freiwilligen Unterwerfung der Streit-
teile unter einen von ihnen selbst bestellten Richter
haben. Eine solche Unterwerfung kann für den
einzelnen besondern, bereits ausgebrochenen Streit
geschehen oder auch von vornherein kraft antizi-
pierender Ausübung des Souveränitätsrechtes für
bestimmte Gruppen künftiger Streitfälle, mög-
licherweise sogar für alle künftigen Streitigkeiten.
Sie kann unter ein für den besondern Streitfall
konstituiertes oder unter ein von vornherein für
künftige Streitfälle eingesetztes Gericht stattfinden.
Wenn auch rechtlich kein Staat gebunden ist,
seine Streitigkeiten mit andern Mächten im
Rechtswege statt, wenn gütliche Verhandlungen
zwischen den Streitenden nicht zur Einigung
führen, mit den Mitteln der Gewalt auszutragen,
so sind doch Erwägungen der mannigfachsten Art
wirksam, die heute die Staaten, und selbst die
machtvollsten unter ihnen, bestimmen, den Weg
des Rechts zu beschreiten. Diplomatische
Verhandlungen zwischen den Staaten sind
gewiß zunächst das geeignetste Mittel, zu einer
beide Teile befriedigenden Lösung eines Konfliktes
zu führen. Aber nicht in allen Fällen gelingt es,
auf diesem Wege in angemessener Zeit zur Bei-
legung des Streites zu gelangen. Wenn aber ein
Konflikt oder wenn gar mehrere Konflikte zwischen
zwei Staaten durch lange Zeit sich fortschleppen,
so kann leicht aus einem verhältnismäßig gering-
fügigen Anlasse die Spannung zwischen den beiden
Mächten einen so hohen Grad erreichen, daß die
Fortdauer ihrer friedlichen Beziehungen ernstlich
gefährdet wird. Selbst wenn es dann nicht wirk-
lich zum Kriege kommt, so sind doch schon jene
realen Nachteile, die mit einer akuten Kriegsgefahr
verbunden sind, für die Staaten und ihre Ange-
hörigen oft sehr bedeutende. Aber auch wenn
nach langen und schwierigen diplomatischen Ver-
handlungen schließlich eine friedliche Beilegung
des Konfliktes gelingt, so erfolgt diese meistens
unter Einwirkung der relativen Machtverhältnisse
der beiden Streitteile; der Schwächere hat das
Gefühl, von dem Stärkeren vergewaltigt worden
zu sein. Wiederholt sich dieser Eindruck, so wird
das leicht zu einer dauernden Verstimmung führen,
die den schwächeren Staat veranlassen wird, sich
nach Bundesgenossen zum Kampfe gegen den
wirklichen oder vermeintlichen Bedrücker umzu-
sehen. Einem solchen Bunde wird dann vielleicht
auch der stärkere Widerpart nicht gewachsen sein.
Ist hingegen die Entscheidung durch den Spruch
eines als unparteiisch anerkannten Gerichtes auf
Grund rechtlich geordneten Verfahrens erfolgt, so
wird dem Unterliegenden wenigstens jene Bitter-
nis, die in der Empfindung der Vergewaltigung
liegt, erspart. Nicht selten werden übrigens die
verantwortlichen Lenker der auswärtigen Bezieh-
ungen eines Staates in solchen Fällen, in denen
sie selbst sehr gerne dem von ihnen als begründet
erkannten Begehren des andern Teiles nachgeben
würden, aus Rücksichten auf die nationale Ehre,