Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Droit international II (Par. *1887); Moynier, 
L'Institut de droit international (ebd. 1890); 
v. Bar, Theorie u. Praxis des internat. Privat- 
rechts (21889); derf., Lehrbuch des internat. Privat- 
u. Strafrechts (1892); ders., Internat. Privatrecht, 
in v. Holtzendorff-Kohlers Enzyklopädie der Rechts- 
wissenschaft II (1904); Torres Campos, Elementos. 
de derecho internacional privado (1893); Audinet, 
Principes élémentaires (1894); Böhm, Die räum- 
liche Herrschaft der Rechtsnormen auf dem Gebiete 
des Privatrechts (1890); Meili, Die Kodifikation 
des internat. Zivil= u. Handelsrechts (1891); derf., 
Gesch. u. System des internat. Privatrechts im 
Grundriß (1892); ders., Das internat. Zivil= u. 
Handelsrecht auf Grund der Theorie, Gesetzgebung 
u. Praxis (2 Bde, 1902); Jettel, Handbuch des 
internat. Privat= u. Strafrechts (österreich. Rechts, 
1893); Kahn in Iherings Jahrbüchern für Dog- 
matik XXX, XXXIX, LX; Niemeyer, Positives 
internat. Privatrecht (1894); ders., Prakt. Vor- 
schläge u. Materialien zur Kodifikation des inter- 
nat. Privatrechts (1895); ders., Das internat. 
Privatrecht des B.G.B. (1901); ders., Die Haager 
Familienrechts-Konvention, in Deutsch. Jurist. 
Ztg IX; Neumann, Internat. Privatrecht in Form 
eines Gesetzentwurfes (Preisschrift, 1896); Stau- 
dinger, Sammlung von Staatsverträgen (21896); 
Zitelmann, Internat. Privatrecht (1897 ff); Ba- 
razetti, Das internat. Privatrecht nach dem B. G. B. 
(1897); Neumeyer, Die gemeinrechtliche Entwick- 
lung des internat. Privat= u. Strafrechts bis Bar- 
tolus (1901 ff); Kahn, Das internat. Privatrecht 
auf Grund der Haager Kodifikation (1904 ff); 
Liszt, Völkerrecht (5/1907); Triepel, Völkerrecht u. 
Landesrecht (1899); Gareis, Institutionen des 
Völkerrechts (21901); Die Kommentare zum Einf.= 
Ges. zum B. G. B., insbes. Planck (31905), Niedner 
(21901). — Bibliographie du droit internat. par 
Marquis de Olivart (Madrid 1907 ffl. 
Von Zeitschriften sind wichtig: Annuaire de 
Pinstitut de droit international (seit 1877, nun- 
mehr in Brüssel); Journal de droit internat. privé 
(Par. seil 1878); Revue de droit internat et de 
Iégislation comparée (seit 1869); Böhms Zeit- 
schrift für internat. Privat- u. Strafrecht usw. (seit 
1891), seit 1901 hrsg. von Niemeyer. 
[Menzinger.] 
Internationale Schiedsgerichtsbar- 
keit. I. Stellung der Schiedsgerichtsharkeit 
im System des Bölkerrechts. Das heutige 
Völkerrecht ist auf der Grundlage der Koexistenz 
einer Mehrheit autonomer und voneinander un- 
abhängiger Staaten aufgebaut, die sich alle einer 
wesensgleichen Souveränität erfreuen, mögen auch 
die ihnen zu Gebote stehenden Machtmittel noch 
so verschieden in ihrer Stärke sein. Daraus folgt, 
daß die Staaten und ihre Lenker wegen ihres 
Verhaltens gegeneinander außer ihrer historischen 
und transzendenten Verantwortung vor dem Fo- 
rum der Weltgeschichte und des Weltgerichtes 
keinem Einlassungszwange vor einem ihnen über- 
geordneten irdischen Gerichte unterliegen. Soll es 
dennoch — und dafür sprechen, wie sofort gezeigt 
werden soll, Gründe mannigfacher Art — zu 
einem gerichtlichen Verfahren zwischen Staaten 
kommen, so kann ein solches seine Grundlagen 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. 
  
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nur in der freiwilligen Unterwerfung der Streit- 
teile unter einen von ihnen selbst bestellten Richter 
haben. Eine solche Unterwerfung kann für den 
einzelnen besondern, bereits ausgebrochenen Streit 
geschehen oder auch von vornherein kraft antizi- 
pierender Ausübung des Souveränitätsrechtes für 
bestimmte Gruppen künftiger Streitfälle, mög- 
licherweise sogar für alle künftigen Streitigkeiten. 
Sie kann unter ein für den besondern Streitfall 
konstituiertes oder unter ein von vornherein für 
künftige Streitfälle eingesetztes Gericht stattfinden. 
Wenn auch rechtlich kein Staat gebunden ist, 
seine Streitigkeiten mit andern Mächten im 
Rechtswege statt, wenn gütliche Verhandlungen 
zwischen den Streitenden nicht zur Einigung 
führen, mit den Mitteln der Gewalt auszutragen, 
so sind doch Erwägungen der mannigfachsten Art 
wirksam, die heute die Staaten, und selbst die 
machtvollsten unter ihnen, bestimmen, den Weg 
des Rechts zu beschreiten. Diplomatische 
Verhandlungen zwischen den Staaten sind 
gewiß zunächst das geeignetste Mittel, zu einer 
beide Teile befriedigenden Lösung eines Konfliktes 
zu führen. Aber nicht in allen Fällen gelingt es, 
auf diesem Wege in angemessener Zeit zur Bei- 
legung des Streites zu gelangen. Wenn aber ein 
Konflikt oder wenn gar mehrere Konflikte zwischen 
zwei Staaten durch lange Zeit sich fortschleppen, 
so kann leicht aus einem verhältnismäßig gering- 
fügigen Anlasse die Spannung zwischen den beiden 
Mächten einen so hohen Grad erreichen, daß die 
Fortdauer ihrer friedlichen Beziehungen ernstlich 
gefährdet wird. Selbst wenn es dann nicht wirk- 
lich zum Kriege kommt, so sind doch schon jene 
realen Nachteile, die mit einer akuten Kriegsgefahr 
verbunden sind, für die Staaten und ihre Ange- 
hörigen oft sehr bedeutende. Aber auch wenn 
nach langen und schwierigen diplomatischen Ver- 
handlungen schließlich eine friedliche Beilegung 
des Konfliktes gelingt, so erfolgt diese meistens 
unter Einwirkung der relativen Machtverhältnisse 
der beiden Streitteile; der Schwächere hat das 
Gefühl, von dem Stärkeren vergewaltigt worden 
zu sein. Wiederholt sich dieser Eindruck, so wird 
das leicht zu einer dauernden Verstimmung führen, 
die den schwächeren Staat veranlassen wird, sich 
nach Bundesgenossen zum Kampfe gegen den 
wirklichen oder vermeintlichen Bedrücker umzu- 
sehen. Einem solchen Bunde wird dann vielleicht 
auch der stärkere Widerpart nicht gewachsen sein. 
Ist hingegen die Entscheidung durch den Spruch 
eines als unparteiisch anerkannten Gerichtes auf 
Grund rechtlich geordneten Verfahrens erfolgt, so 
wird dem Unterliegenden wenigstens jene Bitter- 
nis, die in der Empfindung der Vergewaltigung 
liegt, erspart. Nicht selten werden übrigens die 
verantwortlichen Lenker der auswärtigen Bezieh- 
ungen eines Staates in solchen Fällen, in denen 
sie selbst sehr gerne dem von ihnen als begründet 
erkannten Begehren des andern Teiles nachgeben 
würden, aus Rücksichten auf die nationale Ehre,
	        
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