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über werden durch das Statut bzw. durch das Ge-
setz bestimmt, und die Berufung derselben findet in
der Regel durch Wahl in der Versammlung der
Mitglieder statt. Letztere haben ein Mitwirkungs-
recht bei der Verwaltung der Korporationsange-
legenheiten auch nur insofern, als sie in Ansehung
aller oder bestimmter einzelner derselben berechtigt
sind, bei Beschlußfassungen über diese Angelegen-
heiten in berufenen Versammlungen ihre Stimme
abzugeben, oder auch nur insofern, als sie berech-
tigt sind, einzelne Mitglieder zu wählen, welchen
die Beschlußfassung obliegt. Diese Rechte der Wahl
und der Beschlußfassung werden durch das Statut
bzw. durch das Gesetz geregelt. Sie betreffen auch
nur die innern Rechtsverhältnisse, dergestalt, daß,
falls die Organe nach außen hin gegen einen
Korporationsbeschluß handeln, die Handlung als
die der Korporation gilt und jene nur der letzteren
gegenüber verantwortlich werden. Ein Schutz der
Korporation gegen Ubergriffe der Organe und der
Minderheit gegen die Mehrheit wird bei vielen
Korporationen in dem Aussichts= und Beanstan-
dungsrecht des Staates gewahrt.
Das Statut bzw. das Gesetz bestimmt ferner
die Bedingungen für die Erlangung und den Ver-
lust der Mitgliedschaft sowie die besondern
Pflichten der Mitglieder der Korporation gegen-
über, wohin insbesondere auch der Regel nach die
Pflicht der Beitragsleistung zur Bestreitung der
Ausgaben der Korporation gehört. Im einzelnen
sind diese Rechtsverhältnisse bei den verschiedenen
Gesellschaften ganz verschieden geordnet, insbeson-
dere auch, was die zu Wahlen und Beschlüssen
erforderlichen Majoritäten, die Auferlegung von
Beiträgen, die Aufsichts= und Beanstandungs-
rechte der Staatsbehörden betrifft; für ein näheres
Eingehen darauf fehlt es hier an Raum. Zu er-
wähnen ist nur noch, daß einzelne Korporationen
insofern vor andern begünstigt sind, als ihnen
eine Art Jurisdiktion über ihre Mitglieder zusteht,
indem sie wegen der zu leistenden Beiträge ein
Zwangsvollstreckungsrecht haben, und daß ihnen
wegen schuldiger Beiträge ein Vorrecht im Kon-
kurse über das Vermögen der Mitglieder gebührt.
— Zu Anderungen der Statuten ist bei den auf
Privileg beruhenden Korporationen die Staats-
genehmigung immer erforderlich. Liegt das Gesetz
einer Korporation zugrunde, so darf die Ande-
rung nur nach Maßgabe des Gesetzes erfolgen. —
Die Korporation hört auf, falls sie auf Privileg
beruht, durch Entziehung desselben, sonst durch
den Fortfall aller Mitglieder oder durch deren
einstimmigen Auflösungsbeschluß, sofern dieser
Beschluß vom Staate genehmigt ist. Auch der
Konkurs über das Korporationsvermögen hat, so-
fern dieses gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist,
was übrigens nur vereinzelt zutrifft, die Auf-
lösung der Korporation zur Folge.
IV. Rechtsstellung unter dem B. G. B.
Das B. G.B. regelt nur die privatrechtliche Seite
der juristischen Person. Deshalb scheiden auch die
Juristische Personen.
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juristischen Personen des öffentlichen Rechts: der
Staat (Fiskus), die öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften, die Stiftungen und Anstalten, aus. Die
öffentlich-rechtliche Seite des Vereinswesens wird
durch das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908
(R.G.Bl. S. 151 ff) geregelt, einem Polizeigesetz,
das ein gutes Stück reichsgesetzliche Polenpolitik
enthält und insbesondere in den süddeutschen
Staaten, die bislang zum Teil überhaupt kein
Vereinsgesetz kannten, als ein Rückschritt empfun-
den wird.
Das B.G.B unterscheidet zwischen juristischen
Personen und (reinen Privat-) Gesellschaften.
Die Rechtsverhältnisse der verschiedenen Arten der
Handelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien, Aktiengesellschaft, stille Gesellschaft, Ree-
derei) werden durch das H.G.B. geregelt, zum
Teil unter Verweisung auf die Bestimmungen des
B.G.B. über Gesellschaften. Nach dem Einf.Ges.
zum B.G.B. bleiben die Reichsgesetze soweit in
Kraft, als das B.G.B. keine entgegenstehenden
Bestimmungen enthält, und eine Reihe landes-
gesetzlicher, juristische Personen betreffender Be-
stimmungen sind unberührt geblieben, so z. B. die-
jenigen, welche die auf dem Boden des Wasser-
rechts und des Deichrechts stehenden Genossen-
chaften und die Waldgenossenschaften betreffen.
In betreff der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts enthält das B. G. B.
nur zwei den Schadensersatz und den Konkurs be-
handelnde Vorschriften (6 89); im übrigen bleibt
es hinsichtlich derselben bei dem bestehenden Rechte.
Die bisherigen Vorschriften über die reinen
Privatgesellschaften, im B.G.B. kurz „Ge-
sellschaften“ genannt, sind in zwei Beziehungen,
worauf es hier ankommt, wesentlich geändert. Die
Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht mehr einer für alle, sondern, so-
weit das Gesellschaftsvermögen nicht reicht, nach
dem Verhältnis ihres (vertragsmäßigen eventuell
gleichen) Anteils am Verluste, und in gleicher
Weise für das, was von einem Gesellschafter nicht
zu erlangen ist (§ 785). Zweitens können nach
dem öffentlichen Vereinsrecht erlaubte Vereine
von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche
keine juristischen Personen, also nicht rechtsfähig
sind (s. unten), daher unter die „Gesellschaften“
fallen (B.G.B. § 54), verklagt (nicht auch
Kläger) werden und haben im Rechtsstreite die
Stellung rechtsfähiger Vereine; vertreten werden
sie durch ihren Vorstand (Z.P.O. § 50), wobei
jedoch zu bemerken ist, daß aus Rechtsgeschäften,
welche im Namen eines solchen Vereins einem
dritten gegenüber vorgenommen sind, die Handeln-
den persönlich und als Gesamtschuldner haften
(B. G. B. 8 54).
Die Rechte einer juristischen Person er-
langen Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, in Ermang-
lung reichsgesetzlicher oder unberührt gebliebener
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