Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

1565 
§§ 252/255; v. Völderndorff, Deutsche Verfassungen 
u. Verfassungsentwürfe, in Annalen des Deutschen 
Reichs 1890, 241 f; Zorn, Staatsrecht des Deut- 
schen Reichs 1 (21895) §7; v. Seydel, Kommentar 
zur Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich 
(21897) 153 ff; Arndt, Staatsrecht des Deutschen 
Reichs (1901) § 16; v. Jagemann, Deutsche Reichs- 
verfassung (1904) 99 f; Georg Meyer, Lehrbuch 
des deutschen Staatsrechts (/1905 von Anschütz) 
* 121. — Einzelnes: Fricker, Verpflichtung 
des Deutschen K.s zur Verkündigung der Reichs- 
gesetze (1885); v. Ruville, Das Deutsche Reich 
ein monarchischer Einheitsstaat (1894); Richard 
Fischer, Das Recht des Deutschen K.3 (1895); La- 
band, Das deutsche K.tum (1896); v. Ruville, K.= 
proklamation 1871 vom Standpunkte des Staats- 
rechts, in Preußische Jahrbücher 1896; Gutfeld, 
Legislative Stellung des Deutschen K.s (1897); 
v. Rhein, Recht des K.s zu Initiativanträgen im 
Bundesrat (1897); Binding, Die rechtl. Stellung 
des K.3s im heutigen Deutschen Reich (1898); Mode, 
Doppelsouveränität im Deutschen Reich (1900); 
Eiswaldt, Die Rechte des Deutschen K.s an der Ge- 
setzgebung (1901); Ruben, Stellung des Reichs- 
oberhauptes nach der Frankfurter Reichsverfassung 
unter Berücksichtigung der jetzigen Reichsverfassung 
(1901); Tophof, Die Rechte des Deutschen K.s 
(1902); Hellmut Richter, Staatsrechtliche Studien 
über die Verbindung des deutschen K.tums mit dem 
preuß. Königstum (1903); Steinbach, Die recht- 
liche Stellung des Deutschen K.s verglichen mit der 
des Präfidenten der Vereinigten Staaten von Ame- 
rika (1903); Triepel, Unitarismus u. Föderalis- 
mus im Deutschen Reich (1907). LGröber.) 
Kameralwissenschaft s. Finanzwissen- 
schaft und Staatswissenschaften. 
Kamerun f. Deutsches Reich (Bd I, 
Sp. 1268). 
Kanada s. Großbritannien (Sp. 896 f. 
Kanäle (Schiffahrtskanäle). A. Einleitung. 
Unter einem Kanal versteht man einen künst- 
lichen Wasserlauf. Nach dem Zwecke unterscheidet 
man 1) Bewässerungs= und Entwässerungskanäle, 
2) Wasserleitungskanäle, 3) Kloaken, 4) Betriebs- 
kanäle und 5) Schiffahrtskanäle. Dabei ist zu be- 
merken, daß manche Kanäle zugleich mehreren der 
genannten Zwecke dienen, z. B. Verkehrs= und 
Wasserleitungskanäle sind wie der Ourcq und 
Seine verbindende Canal de l'Ourcq, der für 
kleinere Fahrzeuge schiffbar ist und der Stadt 
Paris das Wasser liefert, oder Schiffahrts= und 
Bewässerungskanäle, wie die zahlreichen seit alter 
Zeit in China bestehenden Kanäle, die meisten 
Kanäle Hollands usw. Im folgenden soll von den 
Schiffahrtskanälen die Rede sein. Unter 
ihnen sind hervorzuheben: 1) die nur an einer Seite 
in Verbindung mit einem Flusse oder größeren 
Kanale stehenden — kleineren — Stich-, Zweig- 
oder Sackkanäle (Grachten, Fleete); 2) die neben 
einem Flusse oder am Meere herlaufenden Seiten- 
oder Lateralkanäle, von denen die Umgehungs- 
kanäle eine Unterart sind, und 3) die zwei Fluß- 
gebiete oder zwei Meere oder ein Meer und ein 
Flußgebiet verbindenden Wasserscheide-oder Über- 
  
Kameralwissenschaft — Kanäle. 
  
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gangskanäle. Sie steigen regelmäßig bis zur 
Wasserscheide und überwinden diese mit einer 
höchstgelegenen Haltung, der sog. Scheitelhaltung. 
Dieses Aufsteigen ist erst möglich geworden seit der 
— wahrscheinlich im 15. Jahrh. liegenden — Er- 
findung der Kammerschleusen. Wegen ihrer Höhen- 
lage sind besonders bemerkenswert der in einer 
Scheitelhöhe von 1053 m liegende Neuwalder- 
kanal bei Mariazell und der 900 m hoch liegende 
Schwarzenbergsche Holzschwemmkanal am Plöcken- 
stein. Ein sehr hoch gelegener Wasserscheidekanal 
würde auch, wenn er zur Ausführung gelangen 
sollte, der im österreichischen Wasserstraßengesetz 
vom 11. Juni 1901 vorgesehene Donau-Moldau- 
Kanal sein. 
Die Haupteinteilung der Schiffahrtskanäle ist 
die in See= und Binnenschiffahrtskanäle, je nach- 
dem sie mit der See in Verbindung stehen und 
für Seeschiffe fahrbar sind oder nicht. 
Literatur. 1) Im allgemeinen: Kurs, Art. 
„K.“, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften 
V (21900) 3ff; Krefnik, Art. „Schiffahrtskanäle", 
in Otto Luegers Lexikon der gesamten Technik VII. 
181 ff; Zentralblatt der Bauverwaltung, hrsg. im 
preuß. Ministerium der öffentl. Arbeiten (seit 
1881); 2) über Kanalbau, insbes. Kammerschleusen, 
Hebewerke u. geneigte Ebenen: Hagen, Uferschä- 
lungen, Strombauten u. Schiffahrtskanäle III u. 
IV (1874); F. B. de Mas, Navigation interiure, 
Canaux (Par. 1904). 
B. Seekanäle. Bei ihnen unterscheidet man 
die echten Seekanäle, die von Meer zu Meer gehen, 
und die Seestichkanäle, die nur an einer Seite mit 
dem Meere in Verbindung stehen. Die wichtigsten 
echten Seekanäle sind der Sueskanal, der im Bau 
begriffene Panamakanal, der Kaiser-Wilhelm- 
Kanal und der Kanal von Korinth. Ihnen würde 
sich, falls er zur Ausführung gelangte, der geplante 
französische Kanal „der zwei Meere“ anreihen. 
Literatur. G. Schanz, Der künstliche See- 
weg u. seine wirtschaftliche Bedeutung (1904). 
1. Zur Zeit hat von allen Seekanälen die größte 
Bedeutung der Sueskanal, der als Niveau- 
kanal (also ohne Schleusen) in den Jahren 1859/69 
unter endlosen technischen, finanziellen und poli- 
tischen Schwierigkeiten von Ferdinand de Lesseps 
erbaut wurde. Dieser hatte 1856 vom Vizekönige 
von Agypten die Konzession zum Kanalbau mit 
der Maßgabe erhalten, daß der Kanal 99 Jahre 
nach der Inbetriebsetzung (also Ende 1968) an die 
ägyptische Regierung heimfallen soll. Das Grund- 
kapital der von Lesseps gegründeten Compagnie 
Universelle du Canal Maritime de Suez be- 
trug 200 Mill. Franken, zerlegt in 400 000 Aktien 
à 500 Franken. Vom Reingewinne erhalten die 
Aktionäre 71 %. Von den verbleibenden 29% 
erhielt ursprünglich die ägyptische Regierung 15 %. 
Diese hat dieselben indessen 1876 an den Credit 
foncier de France verkauft, der sie 1880 in eine 
sog. Sociéte civile eingebracht hat. Weitere 10% 
erhalten die Gründer bzw. deren Rechtsnachfolger 
 
	        
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