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§§ 252/255; v. Völderndorff, Deutsche Verfassungen
u. Verfassungsentwürfe, in Annalen des Deutschen
Reichs 1890, 241 f; Zorn, Staatsrecht des Deut-
schen Reichs 1 (21895) §7; v. Seydel, Kommentar
zur Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich
(21897) 153 ff; Arndt, Staatsrecht des Deutschen
Reichs (1901) § 16; v. Jagemann, Deutsche Reichs-
verfassung (1904) 99 f; Georg Meyer, Lehrbuch
des deutschen Staatsrechts (/1905 von Anschütz)
* 121. — Einzelnes: Fricker, Verpflichtung
des Deutschen K.s zur Verkündigung der Reichs-
gesetze (1885); v. Ruville, Das Deutsche Reich
ein monarchischer Einheitsstaat (1894); Richard
Fischer, Das Recht des Deutschen K.3 (1895); La-
band, Das deutsche K.tum (1896); v. Ruville, K.=
proklamation 1871 vom Standpunkte des Staats-
rechts, in Preußische Jahrbücher 1896; Gutfeld,
Legislative Stellung des Deutschen K.s (1897);
v. Rhein, Recht des K.s zu Initiativanträgen im
Bundesrat (1897); Binding, Die rechtl. Stellung
des K.3s im heutigen Deutschen Reich (1898); Mode,
Doppelsouveränität im Deutschen Reich (1900);
Eiswaldt, Die Rechte des Deutschen K.s an der Ge-
setzgebung (1901); Ruben, Stellung des Reichs-
oberhauptes nach der Frankfurter Reichsverfassung
unter Berücksichtigung der jetzigen Reichsverfassung
(1901); Tophof, Die Rechte des Deutschen K.s
(1902); Hellmut Richter, Staatsrechtliche Studien
über die Verbindung des deutschen K.tums mit dem
preuß. Königstum (1903); Steinbach, Die recht-
liche Stellung des Deutschen K.s verglichen mit der
des Präfidenten der Vereinigten Staaten von Ame-
rika (1903); Triepel, Unitarismus u. Föderalis-
mus im Deutschen Reich (1907). LGröber.)
Kameralwissenschaft s. Finanzwissen-
schaft und Staatswissenschaften.
Kamerun f. Deutsches Reich (Bd I,
Sp. 1268).
Kanada s. Großbritannien (Sp. 896 f.
Kanäle (Schiffahrtskanäle). A. Einleitung.
Unter einem Kanal versteht man einen künst-
lichen Wasserlauf. Nach dem Zwecke unterscheidet
man 1) Bewässerungs= und Entwässerungskanäle,
2) Wasserleitungskanäle, 3) Kloaken, 4) Betriebs-
kanäle und 5) Schiffahrtskanäle. Dabei ist zu be-
merken, daß manche Kanäle zugleich mehreren der
genannten Zwecke dienen, z. B. Verkehrs= und
Wasserleitungskanäle sind wie der Ourcq und
Seine verbindende Canal de l'Ourcq, der für
kleinere Fahrzeuge schiffbar ist und der Stadt
Paris das Wasser liefert, oder Schiffahrts= und
Bewässerungskanäle, wie die zahlreichen seit alter
Zeit in China bestehenden Kanäle, die meisten
Kanäle Hollands usw. Im folgenden soll von den
Schiffahrtskanälen die Rede sein. Unter
ihnen sind hervorzuheben: 1) die nur an einer Seite
in Verbindung mit einem Flusse oder größeren
Kanale stehenden — kleineren — Stich-, Zweig-
oder Sackkanäle (Grachten, Fleete); 2) die neben
einem Flusse oder am Meere herlaufenden Seiten-
oder Lateralkanäle, von denen die Umgehungs-
kanäle eine Unterart sind, und 3) die zwei Fluß-
gebiete oder zwei Meere oder ein Meer und ein
Flußgebiet verbindenden Wasserscheide-oder Über-
Kameralwissenschaft — Kanäle.
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gangskanäle. Sie steigen regelmäßig bis zur
Wasserscheide und überwinden diese mit einer
höchstgelegenen Haltung, der sog. Scheitelhaltung.
Dieses Aufsteigen ist erst möglich geworden seit der
— wahrscheinlich im 15. Jahrh. liegenden — Er-
findung der Kammerschleusen. Wegen ihrer Höhen-
lage sind besonders bemerkenswert der in einer
Scheitelhöhe von 1053 m liegende Neuwalder-
kanal bei Mariazell und der 900 m hoch liegende
Schwarzenbergsche Holzschwemmkanal am Plöcken-
stein. Ein sehr hoch gelegener Wasserscheidekanal
würde auch, wenn er zur Ausführung gelangen
sollte, der im österreichischen Wasserstraßengesetz
vom 11. Juni 1901 vorgesehene Donau-Moldau-
Kanal sein.
Die Haupteinteilung der Schiffahrtskanäle ist
die in See= und Binnenschiffahrtskanäle, je nach-
dem sie mit der See in Verbindung stehen und
für Seeschiffe fahrbar sind oder nicht.
Literatur. 1) Im allgemeinen: Kurs, Art.
„K.“, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften
V (21900) 3ff; Krefnik, Art. „Schiffahrtskanäle",
in Otto Luegers Lexikon der gesamten Technik VII.
181 ff; Zentralblatt der Bauverwaltung, hrsg. im
preuß. Ministerium der öffentl. Arbeiten (seit
1881); 2) über Kanalbau, insbes. Kammerschleusen,
Hebewerke u. geneigte Ebenen: Hagen, Uferschä-
lungen, Strombauten u. Schiffahrtskanäle III u.
IV (1874); F. B. de Mas, Navigation interiure,
Canaux (Par. 1904).
B. Seekanäle. Bei ihnen unterscheidet man
die echten Seekanäle, die von Meer zu Meer gehen,
und die Seestichkanäle, die nur an einer Seite mit
dem Meere in Verbindung stehen. Die wichtigsten
echten Seekanäle sind der Sueskanal, der im Bau
begriffene Panamakanal, der Kaiser-Wilhelm-
Kanal und der Kanal von Korinth. Ihnen würde
sich, falls er zur Ausführung gelangte, der geplante
französische Kanal „der zwei Meere“ anreihen.
Literatur. G. Schanz, Der künstliche See-
weg u. seine wirtschaftliche Bedeutung (1904).
1. Zur Zeit hat von allen Seekanälen die größte
Bedeutung der Sueskanal, der als Niveau-
kanal (also ohne Schleusen) in den Jahren 1859/69
unter endlosen technischen, finanziellen und poli-
tischen Schwierigkeiten von Ferdinand de Lesseps
erbaut wurde. Dieser hatte 1856 vom Vizekönige
von Agypten die Konzession zum Kanalbau mit
der Maßgabe erhalten, daß der Kanal 99 Jahre
nach der Inbetriebsetzung (also Ende 1968) an die
ägyptische Regierung heimfallen soll. Das Grund-
kapital der von Lesseps gegründeten Compagnie
Universelle du Canal Maritime de Suez be-
trug 200 Mill. Franken, zerlegt in 400 000 Aktien
à 500 Franken. Vom Reingewinne erhalten die
Aktionäre 71 %. Von den verbleibenden 29%
erhielt ursprünglich die ägyptische Regierung 15 %.
Diese hat dieselben indessen 1876 an den Credit
foncier de France verkauft, der sie 1880 in eine
sog. Sociéte civile eingebracht hat. Weitere 10%
erhalten die Gründer bzw. deren Rechtsnachfolger