Full text : Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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lagen  und  Voraussetzungen  richtig  sei.  Je  weiter
entfernt  von  dem  Abschluß  des  Voranschlags  die
Zeit  liegt,  für  deren  Ausgaben  und  Einnahmen
er  bestimmt  ist,  desto  schwieriger  wird  es,  das
Richtige  zu  treffen;  es  muß  also  das  Bestreben
sein,  den  Zeitpunkt  der  Feststellung  des  Etats
möglichst  nahe  heranzulegen  an  den  Beginn  des
Etatsjahrs.  Anderseits  sollten  auch  die  Arbeiten
so  gefördert  werden,  daß  der  Abschluß  jedenfalls
vor  Beginn  des  Etatsjahrs  erfolgen  kann.  Eine
diesen  Betrachtungen  naheliegende  ist  die  betreffs
der  Gültigkeitsdauer  des  Etats.  Man  wird  nicht
unrecht  tun,  zu  behaupten,  daß  die  richtige  Abgrenzung
  in  der  Dauer  je  eines  Jahrs  gefunden
ist,  während  tatsächlich  in  einzelnen  Staaten  Budgets
  mit  mehrjähriger  Gültigkeit  sich  vorfinden,
denen  man  eine  gewisse  Vereinfachung  des  Geschäftsgangs
  und  Verminderung  der  Arbeit  zum
Vorteil  rechnen  darf.

Die  Veranschlagung  geschieht  naturgemäß  auf
sehr  verschiedenen  Grundlagen,  und  je  nach  der
Sicherheit  und  Zuverlässigkeit  derselben  sind  die
zur  Einstellung  gebrachten  Zahlen  den  späteren
tatsächlichen  Ausgaben  und  Einnahmen  entsprechend.
  Der  Etat  einer  Behörde  mit  einer  bestimmten
  feststehenden  Anzahl  von  Beamten,  letztere
wieder  mit  gesetzlich  normierten  Gehältern,  kann  mit
größerer  Genauigkeit  veranschlagt  werden  als  die
Ausgaben  zu  einem  staatlichen  Betrieb.  Die  Einnahmen
  aus  einer  kontingentierten  Steuer  (wie
z.  B.  die  frühere  Klassensteuer  in  Preußen)  sind
sicherer  als  die  Einkommensteuer,  letztere  wiederum
genauer  als  Einnahmen  aus  Zöllen.  Man  ist  also

in  den  dem  Betrag  nach  wohl  heute  meistens  überwiegenden
  Summen  der  Einnahmen  und  Aussonst
  kann  nur  die  nachträgliche  Genehmigung

gaben  auf  Schätzungen  angewiesen.  Eine  wesentliche
  Aufgabe  der  Finanzverwaltung  ist  es,
hierbei  ein  für  allemal  von  denselben  festen  und
möglichst  zutreffenden  Grundsätzen  auszugehen,
z.  B.  von  Durchschnittserträgen  immer  derselben
Anzahl  von  Vorjahren,  eventuell  unter  Mitberücksichtigung
  des  laufenden  Jahrs  und  der  steigenden
Bevölkerungsziffer.  Man  wird  nur  so  der  verhängnisvollen
  Versuchung  entgehen,  je  nach  Bedarf
  die  Einnahmen  hoch,  die  Ausgaben  niedrig
anzusetzen,  oder  auch  umgekehrt,  also  entweder  licht
oder  dunkel  zu  färben.

Die  nach  sorgfältiger  Prüfung  gefundenen
Summen  sollten  nun  so  gegriffen  sein,  daß  die
Einnahmen  in  der  betreffenden  Finanzperiode
erhoben,  die  Ausgaben  verwendet  werden.  Das
letztere  kann  nun  bei  einer  Anzahl  von  Ausgaben
der  Natur  der  Sache  nach  kaum  zur  Verwirklichung
kommen;  man  hat  daher  bei  solchen  Gegenständen
in  den  Etats  durch  besondern  Vermerk  ausgedrückt,
daß  die  Summen,  welche  nicht  aufgezehrt  werden,
in  die  nächstfolgenden  Perioden  übertragen  werden
können.  Dies  trifft  namentlich  bei  Bauausgaben
zu;  mitunter  wird  wohl  bei  Ausgabepositionen,
die  gleichartigen  Zwecken  zu  dienen  haben,  vorgesehen,
  daß  die  eine  ihre  etwaigen  Mehrausgaben

 

Staatshaushalt.

 

 

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aus  etwaigen  Überschüssen  der  andern,  jedoch
innerhalb  derselben  Finanzperiode,  decken  kann
(gegenseitige  Deckungsfähigkeit).  Auch  kann  die
Übertragbarkeit  mit  der  gegenseitigen  Deckung  zusammentreffen,
  z.  B.  bei  Bewilligungen  von  mehreren
  gleichzeitig  in  den  Etat  eingestellten  Schiffen
derselben  Klasse.  Aber  auch  bei  andern  Positionen,
wie  solche  sich  in  Kapiteln  und  weiter  in  Titeln
sich  in  den  Etats  aufgeführt  finden,  wird  es  häufig
unmöglich,  genau  dem  Anschlag  gemäß  zu  wirtschaften.
  Es  kommen  Mindereinnahmen,  Mehrausgaben,
  Mehreinnahmen  und  Minderausgaben

nicht  sehr  selten  vor.  Man  bezeichnet  die  Mehrausgaben

  der  einzelnen  Titel  als  Etatsüberschreitungen,
  die  Minderausgaben  als  Ersparnisse,  die
Minderausgaben  bei  übertragungsfähigen  Titeln
als  „verbliebene  Reste“.

Während  für  die  Etatsüberschreitungen  die  Voraussetzung
  vorhanden  sein  muß,  daß  der  Titel  an
und  für  sich  im  Etat  vorhanden  war,  nur  in  seinem
Betrag  erhöht  werden  mußte,  nennt  man  außeretatsmäßige
  Ausgaben  solche,  welche  überhaupt
nicht  im  Etat  vorgesehen  waren  oder  unrichtigerweise
  aus  den  Mitteln  des  vorliegenden  Etats
bestritten  worden  sind.  Im  absoluten  Staat,  wo#
die  Behörden,  welchen  die  Feststellung  des  Etats
zusteht,  immer  in  Funktion  sind,  ließen  sich  solche
Abweichungen  im  Ausgabeetat  fast  ganz  vermeiden,
  da  eine  nachträgliche  Anderung  der  Beträge
  stets  vor  der  Leistung  vorgenommen  werden
könnte.  Anders  steht  dies,  wie  hier  vorgreifend
bemerkt  sein  möge,  bei  der  Mitwirkung  einer  nur
zeitweise  versammelten  Volksvertretung;  nur  solange
  diese  vereinigt  ist,  können  durch  sog.  Nachtragsetats
  Ergänzungen  herbeigeführt  werden;

eintreten,  in  Fällen  wichtiger  Art  in  der  Form
der  Indemnitätserklärung,  d.  h.  daß  man  wegen
der  vorgekommenen  Unregelmäßigkeit  niemand  zur
Verantwortung  ziehen  wolle.

Das  Gesamtergebnis  aller  Titel  des  Etats
in  Einnahmen  und  Ausgaben  ist  entweder  ein
vollständiger  Ausgleich  oder  ein  Mehrbetrag  an

Ausgaben  über  die  Einnahmen;  dies  ergibt  dann

einen  „Fehlbetrag“,  Defizit.  Oder  es  ergibt  sich
ein  Mehr  auf  der  Einnahmeseite,  dann  ist  dies
ein  Überschuß.  Für  ersteres  muß  Deckung  gesucht
werden;  letzterer  kann  entweder  zur  Entlastung
der  auf  die  Feststellung  des  Uberschusses  folgenden
Periode  Verwendung  finden  oder  aber,  wo  Schulden
  vorhanden  sind,  richtiger  zu  deren  Deckung;
denn  Schulden,  abgesehen  von  solchen,  die  zu  bestimmten
  produktiven  Anlagen  gemacht  sind,  erscheinen
  als  Folge  von  Mißverhältnis  zwischen
Einnahmen  und  Ausgaben.  Die  Feststellung  des
Ergebnisses  einer  Etatsperiode  erfolgt  durch  die
Rechnung,  durch  welche  zugleich  die  Ausführung
der  Kontrolle  (X)  ermöglicht  wird.

Bei  dieser  Darstellung  ist  davon  ausgegangen,
daß  es  bei  Aufstellung  des  Staatshaushalts  gelungen
  ist,  die  Gesamtheit  der  Ausgaben  durch