Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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wenm · ein Sammelwerk oder eine sonstige aus meh- 
reren verbundenen Werken bestehende Sammlung 
nur zum Teil der Vernichtung unterliegt, der 
Eigentümer von Exemplaren, die Gegenstand der 
Vernichtung sein würden, beantragen kann, daß 
ihm die Befugnis zugesprochen werde, die Ver- 
nichtung durch Zahlung einer angemessenen Ver- 
gütung an den Verletzten abzuwenden und die 
Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Dieser 
Antrag soll aber unzulässig sein, wenn der Eigen- 
tümer die ausschließliche Befugnis des Urhebers 
vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Das Gericht 
kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die 
Vernichtung dem Eigentümer ein unverhältnis- 
mäßiger Schade entstehen würde. Den Betrag 
der Vergütung bestimmt das Gericht nach freiem 
Ermessen. — Da keine Vorschriften über die 
Dauer des Schutzes anonymer Werke ausgenom- 
men sind, kamen selbstverständlich auch Vorschriften 
über eine Eintragsrolle nicht in Frage. 
IV. Gesetzgebung des Auslands. Es gibt 
nur wenige Staaten, die besonderer gesetzlicher 
Bestimmungen über den Schutz des literarischen 
und künstlerischen Eigentums vollständig entbehren. 
Es gehören dahin z. B. Bulgarien, China, Mon- 
tenegro, Persien, Serbien. Von ihnen aber ge- 
währen einige auf Grund von Verträgen den An- 
gehörigen anderer Staaten einen gewissen Schutz, 
so z. B. China im Verhältnis zu Japan und den 
Vereinigten Staaten, Montenegro im Verhältnis 
zu Italien und Frankreich. Andere wenige 
Staaten beschränken sich auf den einen oder an- 
dern Paragraphen in ihren Verfassungen oder 
ihren Zivil= oder Strafgesetzbüchern, so Argen- 
tinien, Paraguay, Uruguay. Die meisten Staaten 
aber haben besondere Schutzgesetze erlassen oder 
haben, wie Mexiko und fast übereinstimmend mit 
ihm Nicaragua, die Materie innerhalb ihrer bür- 
gerlichen Gesetzbücher eingehend geregelt. Diese 
Gesetzgebung ist aber dann so verschieden wie auf 
keinem andern Gebiet. Es können darüber hier 
nur Andeutungen gemacht werden. Die wenigsten 
dieser Staaten gewähren den Rechtsschutz ohne 
vorherige Erfüllung von gewissen Bedingungen 
und Förmlichkeiten, wie dies Deutschland tut. 
Dahin gehören nur Griechenland, Monaco, Ru- 
mänien, Finland, Schweden. Von den übrigen 
verlangen manche Eintragung der Werke in ein 
Register bei einer bestimmten Behörde, andere eine 
Hinterlegung eines Exemplars oder mehrerer 
Exemplare des Werks, andere Eintragung und 
Hinterlegung. Manche von diesen unterscheiden 
wieder in verschiedener Richtung, so ob alle oder 
nur gewisse Urbeber zu diesen Förmlichkeiten ver- 
pflichtet sein sollen, oder ob sich diese Förmlich- 
keiten auf alle Werke beziehen oder ob gewisse 
Werke freigelassen sind. So liegt es in der Natur 
der Dinge, daß ein Kunstwerk sich nicht zur 
Hinterlegung eignet. Deswegen sind Kunftwerke 
entweder ganz frei oder es genügt die Hinter- 
legung von Abbildungen, während literarische 
  
  
Urheberrecht. 
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Werke siets in einem oder mehreren Exemplaren 
hinterlegt werden müssen. Für die Erfüllung 
dieser Förmlichkeiten find die verschiedensten Fristen 
gesetzt, deren Versäumung den Verlust des Urheber- 
rechts, zuweilen auch noch Verwirkung einer Strafe 
zur Folge hat. Manchmal muß ein formelles 
Gesuch mit bestimmten Angaben vorausgehen und 
öfters werden Bescheinigungen über Eintragung 
oder Hinterlegung erteilt, die dann in etwaigen 
Rechtsstreitigkeiten die Vermutung des Urheber- 
rechts begründen. — Das neue Gesetz der Ver- 
einigten Staaten von Amerika vom 3. März 
190)0, das gegen früher bedeutend mildere Förm- 
lichkeiten vorschreibt, hat das Eintragungssystem 
und die immer noch für ausländische Urheber sehr 
harte Bestimmung aufrechterhalten, daß von einem 
Buch, einer Photographie, einem Chromo oder 
einer Lithographie die zwei Exemplare, welche ab- 
geliefert werden müssen, von Formen, Platten, 
Negativen hergestellt sein müssen, die innerhalb 
der Vereinigten Staaten angefertigt sind. Aus- 
genommen sind Illustrationen zu wissenschaftlichen 
Werken und Reproduktionen von Kunstwerken, die 
sich im Ausland befinden. Soweit diese Vorschrift 
zutrifft, besteht auch ein Einfuhrverbot. 
Ebenso große Verschiedenheiten bestehen auch 
hinsichtlich der Dauer des Schutzes. Diese bewegt 
sich zwischen der Mindestdauer von fünf Jahren 
mit Möglichkeit einer Verlängerung auf zehn Jahre 
nach dem Tod des Autors des chilenischen Rechts 
und der ewigen Dauer, die Guatemala für lite- 
rarische Werke und Mexiko und Venezuela auch 
für Werke der Kunst gewähren. Rumänien ge- 
währt zehnjährige Schutzdauer vom Tod des 
Autors ab gerechnet, Griechenland fünfzehnjährige 
vom Tag der Veröffentlichung des Werks an, es 
sei denn, daß ein Privileg auf eine längere Zeit 
erteilt sei. Die Schutzdauer beträgt in Peru 20, in 
Salvator 25, in Japan, Osterreich-Ungarn und 
der Schweiz wie in Deutschland 30 Jahre, in 
Belgien, Bolivia, Brasilien, Costa Rica, Däne- 
mark, Ecuador, Frankreich, Luxemburg, Monaco, 
Niederlande, Norwegen, Portugal, Rußland, 
Finland 50 Jahre nach dem Tod des Autors von 
literarischen und Kunstwerken. In Spanien und 
Colombia beträgt die Schutzdauer 80 Jahre. 
Für Photographien ist dann wieder bei den meisten 
eine geringere Dauer gewährleistet. Andere unter- 
scheiden zwischen literarischen und künstlerischen 
Werken, andere zwischen Veröffentlichungen phy- 
sischer Personen und Behörden, zwischen anonymen 
und pseudonymen Werken und solchen, die den 
wahren Namen des Autors tragen, zwischen nach- 
gelassenen und bei Lebzeiten des Autors veröffent- 
lichten Werken — und stufen die Schutzdauer ver- 
schieden ab. Ein besonderes System in dieser Be- 
ziehung hat Großbritannien. Es schützt literarische 
Werke bis fieben Jahr nach dem Tod des Autors 
(ogl. d. Art. Patentrecht unter III bei Dauer des 
Patents) oder im Minimum 42 Jahr nach der 
ersten Veröffentlichung, je nachdem die eine oder
	        
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