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wenm · ein Sammelwerk oder eine sonstige aus meh-
reren verbundenen Werken bestehende Sammlung
nur zum Teil der Vernichtung unterliegt, der
Eigentümer von Exemplaren, die Gegenstand der
Vernichtung sein würden, beantragen kann, daß
ihm die Befugnis zugesprochen werde, die Ver-
nichtung durch Zahlung einer angemessenen Ver-
gütung an den Verletzten abzuwenden und die
Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Dieser
Antrag soll aber unzulässig sein, wenn der Eigen-
tümer die ausschließliche Befugnis des Urhebers
vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Das Gericht
kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die
Vernichtung dem Eigentümer ein unverhältnis-
mäßiger Schade entstehen würde. Den Betrag
der Vergütung bestimmt das Gericht nach freiem
Ermessen. — Da keine Vorschriften über die
Dauer des Schutzes anonymer Werke ausgenom-
men sind, kamen selbstverständlich auch Vorschriften
über eine Eintragsrolle nicht in Frage.
IV. Gesetzgebung des Auslands. Es gibt
nur wenige Staaten, die besonderer gesetzlicher
Bestimmungen über den Schutz des literarischen
und künstlerischen Eigentums vollständig entbehren.
Es gehören dahin z. B. Bulgarien, China, Mon-
tenegro, Persien, Serbien. Von ihnen aber ge-
währen einige auf Grund von Verträgen den An-
gehörigen anderer Staaten einen gewissen Schutz,
so z. B. China im Verhältnis zu Japan und den
Vereinigten Staaten, Montenegro im Verhältnis
zu Italien und Frankreich. Andere wenige
Staaten beschränken sich auf den einen oder an-
dern Paragraphen in ihren Verfassungen oder
ihren Zivil= oder Strafgesetzbüchern, so Argen-
tinien, Paraguay, Uruguay. Die meisten Staaten
aber haben besondere Schutzgesetze erlassen oder
haben, wie Mexiko und fast übereinstimmend mit
ihm Nicaragua, die Materie innerhalb ihrer bür-
gerlichen Gesetzbücher eingehend geregelt. Diese
Gesetzgebung ist aber dann so verschieden wie auf
keinem andern Gebiet. Es können darüber hier
nur Andeutungen gemacht werden. Die wenigsten
dieser Staaten gewähren den Rechtsschutz ohne
vorherige Erfüllung von gewissen Bedingungen
und Förmlichkeiten, wie dies Deutschland tut.
Dahin gehören nur Griechenland, Monaco, Ru-
mänien, Finland, Schweden. Von den übrigen
verlangen manche Eintragung der Werke in ein
Register bei einer bestimmten Behörde, andere eine
Hinterlegung eines Exemplars oder mehrerer
Exemplare des Werks, andere Eintragung und
Hinterlegung. Manche von diesen unterscheiden
wieder in verschiedener Richtung, so ob alle oder
nur gewisse Urbeber zu diesen Förmlichkeiten ver-
pflichtet sein sollen, oder ob sich diese Förmlich-
keiten auf alle Werke beziehen oder ob gewisse
Werke freigelassen sind. So liegt es in der Natur
der Dinge, daß ein Kunstwerk sich nicht zur
Hinterlegung eignet. Deswegen sind Kunftwerke
entweder ganz frei oder es genügt die Hinter-
legung von Abbildungen, während literarische
Urheberrecht.
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Werke siets in einem oder mehreren Exemplaren
hinterlegt werden müssen. Für die Erfüllung
dieser Förmlichkeiten find die verschiedensten Fristen
gesetzt, deren Versäumung den Verlust des Urheber-
rechts, zuweilen auch noch Verwirkung einer Strafe
zur Folge hat. Manchmal muß ein formelles
Gesuch mit bestimmten Angaben vorausgehen und
öfters werden Bescheinigungen über Eintragung
oder Hinterlegung erteilt, die dann in etwaigen
Rechtsstreitigkeiten die Vermutung des Urheber-
rechts begründen. — Das neue Gesetz der Ver-
einigten Staaten von Amerika vom 3. März
190)0, das gegen früher bedeutend mildere Förm-
lichkeiten vorschreibt, hat das Eintragungssystem
und die immer noch für ausländische Urheber sehr
harte Bestimmung aufrechterhalten, daß von einem
Buch, einer Photographie, einem Chromo oder
einer Lithographie die zwei Exemplare, welche ab-
geliefert werden müssen, von Formen, Platten,
Negativen hergestellt sein müssen, die innerhalb
der Vereinigten Staaten angefertigt sind. Aus-
genommen sind Illustrationen zu wissenschaftlichen
Werken und Reproduktionen von Kunstwerken, die
sich im Ausland befinden. Soweit diese Vorschrift
zutrifft, besteht auch ein Einfuhrverbot.
Ebenso große Verschiedenheiten bestehen auch
hinsichtlich der Dauer des Schutzes. Diese bewegt
sich zwischen der Mindestdauer von fünf Jahren
mit Möglichkeit einer Verlängerung auf zehn Jahre
nach dem Tod des Autors des chilenischen Rechts
und der ewigen Dauer, die Guatemala für lite-
rarische Werke und Mexiko und Venezuela auch
für Werke der Kunst gewähren. Rumänien ge-
währt zehnjährige Schutzdauer vom Tod des
Autors ab gerechnet, Griechenland fünfzehnjährige
vom Tag der Veröffentlichung des Werks an, es
sei denn, daß ein Privileg auf eine längere Zeit
erteilt sei. Die Schutzdauer beträgt in Peru 20, in
Salvator 25, in Japan, Osterreich-Ungarn und
der Schweiz wie in Deutschland 30 Jahre, in
Belgien, Bolivia, Brasilien, Costa Rica, Däne-
mark, Ecuador, Frankreich, Luxemburg, Monaco,
Niederlande, Norwegen, Portugal, Rußland,
Finland 50 Jahre nach dem Tod des Autors von
literarischen und Kunstwerken. In Spanien und
Colombia beträgt die Schutzdauer 80 Jahre.
Für Photographien ist dann wieder bei den meisten
eine geringere Dauer gewährleistet. Andere unter-
scheiden zwischen literarischen und künstlerischen
Werken, andere zwischen Veröffentlichungen phy-
sischer Personen und Behörden, zwischen anonymen
und pseudonymen Werken und solchen, die den
wahren Namen des Autors tragen, zwischen nach-
gelassenen und bei Lebzeiten des Autors veröffent-
lichten Werken — und stufen die Schutzdauer ver-
schieden ab. Ein besonderes System in dieser Be-
ziehung hat Großbritannien. Es schützt literarische
Werke bis fieben Jahr nach dem Tod des Autors
(ogl. d. Art. Patentrecht unter III bei Dauer des
Patents) oder im Minimum 42 Jahr nach der
ersten Veröffentlichung, je nachdem die eine oder