12
den Bezirk des II. Armeekorps mit Ausschluß des
Festungsbereichs Swinemünde:
Die Beifügung schriftlicher Mitteilungen
in den Paketen an unsere Kriegsgefangenen
im Ausland wird verboten.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden gemäß
ß 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, bei mildernden Umständen
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500.0
bestraft, sofern andere Gesetze nicht eine höhere
Strafe anordnen.
Stettin, den 30. Dezember 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorpns.
Frhr. v. Bietinghoff,
General der Kavallerie à la suite bes Kürassier-Regiments
„Königin“.
Abt. Z. Nr. 83606.
18) Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich
hiermit im Interesse der öffentlichen Sicherheit für
den Bereich des II. Armeekorps mit Ausschluß des
Festungsbereichs Swinemünde:
Wer Briefe oder Schriftstücke von Kriegsgefangenen
annimmt und versucht, sie auf
irgendeine Weise nach dem Auslande weiterzubefördern
— etwa in Briefen und Paketen
an die kriegsgefangenen Deutschen im Ausland
— wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Kat oder mit Geldstrafe bis zu 1500 be-Unker
Umständen machen sich die Betreffenden
dabei der Beihilfe zum Landesverrat
schuldig und haben Bestrafung wegen dieses
Verbrechens zu gewärtigen.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der
Veröffentlichung in Kraft.
Stettin, den 31. Dezember 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armekorps.
Frhr. v. Bietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments
„Königin“.
Abt. IIc Nr. 83298.
19) Bekanntmachung.
Der Bauerhofsbesitzer Julius Genz in Schnittsoll
bei Münchendorf, Kreis Naugard, wird hiermit
als notorischer Trunkenbold erklärt.
Ich ersuche die Herren Gastwirte und Händler,
dem Genz fortan weder Branntwein, Liköre, noch
Spiritus oder Bier zu verabreichen.
Nichtbefolgung wird auf Grund des § 132 des
Landesverwaltungs-Gesetzes, sowie des § 53 der
Gewerbe-Ordnung vom 26. Juli 1900 geahndet
werden.
Gollnow den 8. Januar 1917.
Der Amtsvorsteher.
Runge.
Personalnachrichten.
Dem Regierungs- und Baurat Kieseritzki
bei der Regierung in Stettin ist der Charakter als
Geheimer Baurat verliehen worden.
Der Forstaufseher Groth in der Oberförsterei
Falkenwalde ist vom 1. Januar 1917 ab zum
Förster ernannt.
Im Kreise Greifenberg i. Pomm ist für den
Standesamtsbezirk Ribbekardt der Gemeindevorsteher
Arndt in Medewitz zum Stellvertreter
des Standesbeamten ernannt.
Personalveränderungen
im Bezirke der Königlich Preußischen Oberzolldirektion
für die Provinz Pommern.
Pensioniert:
der Bollauffeher Monich in Demmin am 1. Januar
1917.
Gestorben:
der Zollaufseher Tiedt in Stettin am 3. November
1916.
Schriftleitung im Bureau der- Königlichen Regierung in Stettin.
Druck von F. bessenlaud G. m. b. H. in Stettin
bierbei der „Offentliche Anzeiger"“ und „Sonderbellage zum Offeutlichen Anzeiger des Resierungs-Amtsblatts“.