Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des
Festungsbereichs  Swinemünde:
Die  Beifügung  schriftlicher  Mitteilungen
in  den  Paketen  an  unsere  Kriegsgefangenen
im  Ausland  wird  verboten.
Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß
ß  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  bei  mildernden  Umständen

  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500.0

bestraft,  sofern  andere  Gesetze  nicht  eine  höhere
Strafe  anordnen.
Stettin,  den  30.  Dezember  1916.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorpns.
Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  bes  Kürassier-Regiments
  „Königin“.
Abt.  Z.  Nr.  83606.

18)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme  ich
hiermit  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für
den  Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des
Festungsbereichs  Swinemünde:

Wer  Briefe  oder  Schriftstücke  von  Kriegsgefangenen
  annimmt  und  versucht,  sie  auf

irgendeine  Weise  nach  dem  Auslande  weiterzubefördern

  —  etwa  in  Briefen  und  Paketen
an  die  kriegsgefangenen  Deutschen  im  Ausland
—  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
und  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit
Kat  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  be-Unker

  Umständen  machen  sich  die  Betreffenden
  dabei  der  Beihilfe  zum  Landesverrat
schuldig  und  haben  Bestrafung  wegen  dieses
Verbrechens  zu  gewärtigen.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der
Veröffentlichung  in  Kraft.
Stettin,  den  31.  Dezember  1916.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armekorps.
Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  „Königin“.
Abt.  IIc  Nr.  83298.

 

19)  Bekanntmachung.

Der  Bauerhofsbesitzer  Julius  Genz  in  Schnittsoll
  bei  Münchendorf,  Kreis  Naugard,  wird  hiermit
als  notorischer  Trunkenbold  erklärt.

Ich  ersuche  die  Herren  Gastwirte  und  Händler,

dem  Genz  fortan  weder  Branntwein,  Liköre,  noch
Spiritus  oder  Bier  zu  verabreichen.
Nichtbefolgung  wird  auf  Grund  des  §  132  des
Landesverwaltungs-Gesetzes,  sowie  des  §  53  der
Gewerbe-Ordnung  vom  26.  Juli  1900  geahndet
werden.

Gollnow  den  8.  Januar  1917.

Der  Amtsvorsteher.
Runge.

Personalnachrichten.

Dem  Regierungs-  und  Baurat  Kieseritzki
bei  der  Regierung  in  Stettin  ist  der  Charakter  als
Geheimer  Baurat  verliehen  worden.

Der  Forstaufseher  Groth  in  der  Oberförsterei
Falkenwalde  ist  vom  1.  Januar  1917  ab  zum
Förster  ernannt.

Im  Kreise  Greifenberg  i.  Pomm  ist  für  den
Standesamtsbezirk  Ribbekardt  der  Gemeindevorsteher
  Arndt  in  Medewitz  zum  Stellvertreter
des  Standesbeamten  ernannt.

Personalveränderungen
im  Bezirke  der  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektion
für  die  Provinz  Pommern.

Pensioniert:
der  Bollauffeher  Monich  in  Demmin  am  1.  Januar
  1917.
Gestorben:
der  Zollaufseher  Tiedt  in  Stettin  am  3.  November
  1916.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der-  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Druck  von  F.  bessenlaud  G.  m.  b.  H.  in  Stettin

bierbei  der  „Offentliche  Anzeiger"“  und  „Sonderbellage  zum  Offeutlichen  Anzeiger  des  Resierungs-Amtsblatts“.