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ob das Einkommen der Stelle dauernd erhöht oder vermindert worden,
ob die Veränderung nur durch Hinzutritt einer Dienstalterszulage oder einer dem
dermaligen Lehrer unwiderruflich bewilligten persönlichen Zulage, oder durch den
Wegfall solcher Zulagen herbeigeführt worden ist.
Zeitweilige persönliche Zulagen, zeitweilige Remunerationen für Mehrunterricht und der—
gleichen sind weder bei den Beitragsleistungen der Lehrer zur Pensionscasse (§& 9, 10 und
11 des Gesetzes), noch bei der Berechnung der Pension (§ 4 des Gesetzes) zu berücksichtigen.
Diese Anzeigen sind Ende Juni und Ende December jeden Jahres nach dem unter 2
beigefügten Formulare tabellarisch zu erstatten und längstens innerhalb 8 Tagen vom Ablaufe
eines jeden dieser Termine an die Cultusministerialcasse einzusenden.
Sollte in einer Ephorie oder in einer der § 2 bezeichneten Städte eine Veränderung nicht
vorgekommen sein, so ist von dem betreffenden Superintendenten oder Stadtrathe ein Vacatschein
einzureichen.
84. Die Lehrer, welche bei der Allgemeinen Lehrerpensionscasse betheiligt sind, haben
die Eintritts= und Beförderungsgelder in dem Monate, wo ihre Anstellung, ihre Beförderung
oder die Erhöhung ihres Gehalts erfolgt ist, die jährlichen Beiträge aber, wie auch die Schulcassen
ihre antheiligen Beiträge für vacante Stellen, halbjährlich in den Monaten Juni und
December an den Superintendenten, in den & 2 bezeichneten Städten an den Stadtrath,
abzuführen; Superintendenten und Stadträthe aber haben solche Gelder mit den § 3 vorgeschriebenen
Anzeigen nebst Lieferschein an die Cultusministerialcasse einzusenden.
§5. Bei den im Laufe des Halbjahrs vorkommenden Veränderungen des Amtseinkommens
und bei Einweisung von Lehrern in neuerrichtete Stellen hat die entsprechende Leistung
des Jahresbeitrags allemal von dem ersten Tage desjenigen Monats an einzutreten, wo die
Veränderung des Amtseinkommens und beziehendlich die Einweisung stattgefunden.
6#6. Lehrer, welche ein öffentliches Lehramt niedergelegt (§ 5 a des Gesetzes), oder
wegen eigenen Verschuldens ohne Pension entlassen worden sind (§+ 5 b), haben bei ihrer
Wiederanstellung in einem ständigen Schulamte das Eintrittsgeld zur Pensionscasse nochmals
zu entrichten, wogegen von einem emeritirten Lehrer, welcher in ein ständiges Schulamt wieder
eintritt, nur Beförderungsgeld zu zahlen ist, wenn und nach dem Betrage, um welchen das
Einkommen der neuen Schulftelle das Einkommen der von ihm früher bekleideten übersteigt.
Bei Berechnung der Beförderungsgelder ist nicht das mit 25 Thlr. abgerundete, sondern
das volle Einkommen der Stelle, welche der Lehrer verläßt, und der Stelle, in welche er
eintritt, zu vergleichen.
§6# 7. Für die Oberlausitz sind die erste & 1 vorgeschriebene tabellarische Anzeige über
die dermaligen Personal= und Gehaltsverhältnisse evangelischer Lehrer und die ferneren halbjährlichen
tabellarischen Anzeigen der Veränderungen (§ 3) von der Kreisdirection zu Bautzen