Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ob  das  Einkommen  der  Stelle  dauernd  erhöht  oder  vermindert  worden,

ob  die  Veränderung  nur  durch  Hinzutritt  einer  Dienstalterszulage  oder  einer  dem
dermaligen  Lehrer  unwiderruflich  bewilligten  persönlichen  Zulage,  oder  durch  den
Wegfall  solcher  Zulagen  herbeigeführt  worden  ist.

Zeitweilige  persönliche  Zulagen,  zeitweilige  Remunerationen  für  Mehrunterricht  und  der—
gleichen  sind  weder  bei  den  Beitragsleistungen  der  Lehrer  zur  Pensionscasse  (§&  9,  10  und
11  des  Gesetzes),  noch  bei  der  Berechnung  der  Pension  (§  4  des  Gesetzes)  zu  berücksichtigen.

Diese  Anzeigen  sind  Ende  Juni  und  Ende  December  jeden  Jahres  nach  dem  unter  2
beigefügten  Formulare  tabellarisch  zu  erstatten  und  längstens  innerhalb  8  Tagen  vom  Ablaufe
eines  jeden  dieser  Termine  an  die  Cultusministerialcasse  einzusenden.

Sollte  in  einer  Ephorie  oder  in  einer  der  §  2  bezeichneten  Städte  eine  Veränderung  nicht

vorgekommen  sein,  so  ist  von  dem  betreffenden  Superintendenten  oder  Stadtrathe  ein  Vacatschein
  einzureichen.

84.  Die  Lehrer,  welche  bei  der  Allgemeinen  Lehrerpensionscasse  betheiligt  sind,  haben
die  Eintritts=  und  Beförderungsgelder  in  dem  Monate,  wo  ihre  Anstellung,  ihre  Beförderung
oder  die  Erhöhung  ihres  Gehalts  erfolgt  ist,  die  jährlichen  Beiträge  aber,  wie  auch  die  Schulcassen
  ihre  antheiligen  Beiträge  für  vacante  Stellen,  halbjährlich  in  den  Monaten  Juni  und
December  an  den  Superintendenten,  in  den  &  2  bezeichneten  Städten  an  den  Stadtrath,
abzuführen;  Superintendenten  und  Stadträthe  aber  haben  solche  Gelder  mit  den  §  3  vorgeschriebenen
  Anzeigen  nebst  Lieferschein  an  die  Cultusministerialcasse  einzusenden.

§5.  Bei  den  im  Laufe  des  Halbjahrs  vorkommenden  Veränderungen  des  Amtseinkommens
  und  bei  Einweisung  von  Lehrern  in  neuerrichtete  Stellen  hat  die  entsprechende  Leistung
des  Jahresbeitrags  allemal  von  dem  ersten  Tage  desjenigen  Monats  an  einzutreten,  wo  die
Veränderung  des  Amtseinkommens  und  beziehendlich  die  Einweisung  stattgefunden.

6#6.  Lehrer,  welche  ein  öffentliches  Lehramt  niedergelegt  (§  5  a  des  Gesetzes),  oder
wegen  eigenen  Verschuldens  ohne  Pension  entlassen  worden  sind  (§+  5  b),  haben  bei  ihrer
Wiederanstellung  in  einem  ständigen  Schulamte  das  Eintrittsgeld  zur  Pensionscasse  nochmals
zu  entrichten,  wogegen  von  einem  emeritirten  Lehrer,  welcher  in  ein  ständiges  Schulamt  wieder
eintritt,  nur  Beförderungsgeld  zu  zahlen  ist,  wenn  und  nach  dem  Betrage,  um  welchen  das
Einkommen  der  neuen  Schulftelle  das  Einkommen  der  von  ihm  früher  bekleideten  übersteigt.

Bei  Berechnung  der  Beförderungsgelder  ist  nicht  das  mit  25  Thlr.  abgerundete,  sondern

das  volle  Einkommen  der  Stelle,  welche  der  Lehrer  verläßt,  und  der  Stelle,  in  welche  er
eintritt,  zu  vergleichen.

§6#  7.  Für  die  Oberlausitz  sind  die  erste  &  1  vorgeschriebene  tabellarische  Anzeige  über
die  dermaligen  Personal=  und  Gehaltsverhältnisse  evangelischer  Lehrer  und  die  ferneren  halbjährlichen
  tabellarischen  Anzeigen  der  Veränderungen  (§  3)  von  der  Kreisdirection  zu  Bautzen