Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Die  Reisekosten  sind  auf  die  Gemeinde-Casse  zu  übernehmen,  es  wäre  denn,  daß  die
Erledigung  der  vorliegenden  Unterpfands-Geschäfte  einen  vollen  Arbeitstag  erforderte,  oder
daß  die  Einberufung  auf  ausdrückliches  Begehren  des  Betheiligten  geschehen  wäre.

In  diesen  beiden  Fällen  sind  die  erwähnten  Reisekosten  von  den  Interessenten,  beziehungsweise
  nach  Verhältniß  des  Zeitaufwandes  für  die  einzelnen  Verrichtungen  zu  bestreiten.


Für  einen  Arbeitstag  sind  acht  Arbeitsstunden,  ohne  Einrechnung  der  Reisezeit,  anzunehmen.


Art.  10.

Der  Bezug  jeder  anderen  Gebühr  ist  als  ungesetzlich  verboten.

Art.  11.

Der  Hülfsbeamte  als  stimmendes  Mitglied  der  Unterpfands-Behörde  und  als  Vertreter
  des  Rathsschreibers  ist  in  beiderlei  Beziehung  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des
Pfandgesetzes  (Art.  223  bis  238)  verantwortlich.

Unser  Ministerium  ver  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  30.  Juli  1845.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Justiz-Departements:
Geheimer-Rath  v.  Prieser.  Auf  Befehl  ves  Königs,
der  Staats-Sekretär:
Goes.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departementc.
Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  die  Dienst-Obliegenheiten  der  Pfand-Hülfs-Beamten  betreffend.

Durch  eine  Bekanntmachung  des  Justiz-Ministerium  vom  11.  Juni  1832  (Reg.Blatt
S.  225)  ist  den  Unterpfands-Behörden  empfohlen  worden,  ebenso,  wie  es  bei  obrigkeitlichen
  Verkäufen  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  auch  bei  sonstigen  Veräußerungen,  bezüglich
deren  die  Contracte  zum  gerichtlichen  Erkenntnisse  vorgelegt  werden,  und  ohne  besonderes