Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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vertretung  wären,?)  sodaß  schon  aus  diesem  Grunde  die  irr—
tümliche  Gleichstellung  des  Bundesrates  mit  einem  Oberhause
erklärlich  ist.

Voraussetzung  für  die  Anerkennung  der  Stellung  des
Bundesrats  als  Reichsorgan  ist  die  Annahme,  daß  das  Reich,
was  v.  Seydel  ja  bestreitet,  !)  ein  Bundesstaat  sei.  Steht
man  auf  dem  Standpunkt  des  Staatenbundes,  dann  bleibt
allerdings  nur  noch  übrig,  den  Bundesrat  für  einen  Kongreß
der  Vertreter  der  Verbündeten  zu  erklären  und  von  einer  Doppelnatur
  abzusehen.

2.  Entsprechend  dem  föderalistischen  Element  im  Organismus
  des  Reiches  und  seiner  Entstehung  aus  dem  ehemaligen
Bundestage  dient  der  Bundesrat,  wie  Laband  35)  sagt,  „zur
Ausübung  und  Geltendmachung  der  Mitgliedschaftsrechte  der
einzelnen  Bundesstaaten.“  35)  Ahnlich  äußert  sich  Fürst  Bismarck
in  der  Reichstagssitzung  vom  1.  April  1871,  Sten.  Ber.  I,  S.  95
bezüglich  des  Antrags  des  Abg.  Schulze,  den  Ausdruck  „Bundesrat"
  in  „Reichsrat"“  abzuändern:  „Der  Bundesrat  ist  nicht
eigentlich  eine  Reichsbehörde,  er  vertritt  das  Reich  als  solches
nicht;  das  Reich  wird  nach  außen  durch  den  Kaiser  vertreten,
das  gesamte  Volf  wird  durch  den  Reichstag  vertreten;  der
Bundesrat  ist  nach  unserer  Auffassung  recht  eigentlich  eine
Körperschaft,  in  welcher  die  einzelnen  Staaten  zur  Vertretung
gelangen,  die  ich  nicht  als  zentrifugales  Element,  aber  als  die
Vertretung  berechtigter  Sonderinteressen  bezeichnen  möchte,  und
wir  halten  diesem  Berufe  des  Bundesrates  gerade  das  Wort

 

33)  Art.  12,  13  Reichsverfassung.

34)  Vgl.  Seydel,  Komm.,  S.  123  f.,  Jahrb.  III,  S.  276,  in  Hirths.
Annalen  1876,  S.  647.  Bei  seiner  Theorie  übersieht  er  jedoch  die  Machtmittel
  der  Zentralgewalt.

35)  Laband,  Staatsr.  I.,  S.  236.

36)  Vgl.  Herwegen,  S.  32:  „Die  Stellung  der  deutschen  Fürsten  als
Träger  der  Reichsstaatsgewalt  findet  ihren  rechtlichen  Ausdruck  in  dem
ihnen  zustehenden  Mitgliedschaftsrecht  im  Bundesrate.“  Hier  lebt  die
einzelstaatliche  Souveränität  fort  als  Teil  der  Gesamtsouveränität  des
Deutschen  Reiches.  „Innerhalb  des  Bundesrates  findet  die  Sonveränität
einer  jeden  Regierung  ihren  unbestrittenen  Ausdruck.“  (Bismarck  im  konst.
Reichstage  des  Norddeutschen  Bundes  am  27.  März  1867,  Sten.  Ber.
S.  388.)

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