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der Verfassung gesteckten Grenzen rechtswirksam und dürfen
den Rechtskreis des Bundesrates nicht überschreiten.
Es herrscht Streit, darüber, ob der Geschäftsordnung der
Charakter einer autonomen Satzung zukommt,) d. h., ob der
Bundesrat das Recht der Autonomie hat. Von der Gegenseite
wird geltend gemacht, daß eine dem Art. 27 S. 2 Reichspverf.
entsprechende Vorschrift für den Bundesrat fehle. Daraus läßt
sich m. E. aber nicht herleiten, daß ihm dieses Recht nicht zu-
stehe.5) Diese Befugnis ist wohl als selbstverständlich ange-
sehen und deshalb nicht erwähnt worden; denn als Reichsorgan
mit selbständiger Persönlichkeit darf der Bundesrat seinen Ge-
schäftsgang und seine Verfassung selbständig bestimmen.
§ 4. Der Vorsitz im Bundesrate.
I. Wie jedes andere Kollegium bedarf der Bundesrat
eines Vorsitzenden. „Der Vorsitz im Bundesrate und die
Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher
vom Kaiser zu ernennen ist.“ )
1. Was an dieser Bestimmung zunächst auffällt, ist die
Stellung der Worte „im Bundesrate", die natürlicherweise
hinter „die Geschäfte“ eingeschaltet worden wären. :2) Sollte
7) Dieser Ansicht sind v. Rönne, Staatsr. I, S. 208, Verf.-Recht,
S. 151; Schulze, Lehrb. II, S. 64; Herwegen, S. 48; Hänel, Staatsr. 1,
S. 337; Querfurth, S. 22.
8) A. A. Vogels, S. 19. — Dies hat auch der Reichskanzler bestätigt.
(Sten. Ber. des konst. Reichstags 1867 I, S. 355, Sp. 1.)
1) Art. 15, Abs. 1 Reichsverf. — Ernennung und Entlassung des
Kanzlers stehen im freien Ermessen des Kaisers, der hierin nicht an Bundes-
rat, Reichstag oder Einzelstaaten gebunden ist. Hier liegt der große Unter-
schied zum parlamentarischen Regierungsprinzip, wo die Regierung nur ein
Ausführungsausschuß des Parlaments ist. Ebenso ist über Vorbildung und
anderweitige persönliche Eigenschaften des Reichskanzlers keine Bestimmung
getroffen worden, sodaß der Kaiser in seiner Auswahl auch in dieser Hin-
sicht in keinerlei Weise gesetzlich an einen bestimmten Personenkreis ge-
bunden ist.
2) Eine derartige Fassung war von dem Abg. v. Bennigsen (Anl. 1867
Nr. 48, S. 56) beantragt worden, der damit bezweckte, einem Reichsministe-
rium Platz zu schaffen, weshalb der Antrag bei dem Widerstreben Bismarcks
abgelehnt wurde. (Vgl. die Ausführungen Bismarcks in der Reichstags-
sitzung vom 27. März 1867, Sten. Ber., S. 888.)