Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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treten lassen“, ') ohne daß hierzu eine besondere kaiserliche 
oder bundedratliche Genehmigung erforderlich wäre, da er 
kraft eigenen, versassungsmäßigen, nicht etwa kraft kaiserlichen 
Rechtes substitniert. So hat er diese Befugnis zu jedersZeit, 
auch wenn er selbst der betr. Sitzung beiwohnen sollte, und 
er braucht sein Verhalten nicht zu begründen. Auch ist er an 
die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge oder Rangordnung 
nicht gebunden. Er mus; sich jedoch nach der auedrücklichen 
Beostimmung der Reichsverfassung durch ein Mitglied des Bun- 
dedrates vertreten lassen, über dessen Kreis er nicht hinaus- 
gehen darf.1) Das vertretende Mitglied des Bundesrates 
hat dieselbe rechtliche Stellung wic der Reichskanzler. 
1. Durch das Stellvertretungsgesetz vom 17. März 187 
N. G. Bl. S. 71) ist die Stellvertretung des Reichskanzler 
allgemein geordnet worden, während dies durch Art. 15 Absf. 
Reichsverf. nur hinsichtlich seiner Stellung als Bundesrats- 
vorsitzender der Fall war. Zwar konnte der Reichskanzler sich 
auch früher schon als Reichsminister durch andere vertreten 
lassen, blieb aber selbst staatsrechtlich verantwortlich. 15) Dies 
war nicht dadurch aufgehoben, daß er die Erledigung seiner 
Geschäfte andren anvertraute, wenn diese ihm auch selbst ver- 
antwortlich waren, so blieb er doch dem Kaiser, Bundesrat 
1[I 20 C0 
  
41) Art. 15, Abs. 2 Reichsverfassung. 
12) So kann der Reichskanzler auch einen gemäß § 1 Geschäftsordn. 
ernannten stellvertretenden Bevollmächtigten nicht substituieren, da ein 
solcher, wie später noch ersichtlich sein wird, als Mitglied des Bundesrats 
im verfassungsrechtlichen Sinne nicht anzusehen ist- 
43) Es ist die Ansicht vertreten worden, daß zwischen der Rechtsstel- 
lung des Substitutionsvorsitzenden gemäß Art. 15, Abs. 2 und des Gencral- 
stellvertreters in seiner Eigenschaft als Bundesratsvorsitzender ein Unter- 
schied insofern bestehe, als ersterer nicht, letzterer dagegen die Befugnis 
habe, eine weitere Substitution gemäß Art. 15, Abs. 2 vorzunehmen. Diese 
Unterscheidung ist berechtigt, weil der Vizekanzler in jeder Hinsicht, also 
auch in seinem Substitutionsrecht, den Reichskanzler vertritt, während dies 
von dem anderen Stellvertreter nicht gesagt werden kann. (Derselben 
Meinung Hensel a. a. O, S. 59; Vogels, S. 29 f. 
44) Vgl. hierzu die Reichstagssitzungen vom 5., 8., 9. und 11. März 
1878, Sten. Ber., S. 321 f., 373 f., 401 f., 431 f. 
45) Laband in Marquardsens Handbuch des öff. Rechts II, S. 57; 
Rosenberg, S. 35 f. 
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