Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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deren  Auftrag  gemäß  handeln  und  die  ihnen  obliegenden  Ge—
schäfte  sorgfältig  erledigen,  insbesondere  Erklärungen  abgeben,
ihrer  Instruktion  entsprechend  stimmen  und  Bericht  an  ihre
Regierungen  über  die  Vorgänge  im  Bundesrat  erstatten.  Wenn
der  Bevollmächtigte,  wie  regelmäßig,  zugleich  Beamter  des
Absendestaates  ist,  so  untersteht  er  dem  hier  geltenden  Beamten—
recht,  der  einzelstaatlichen  Disziplin  und  bezieht  ein  entsprechen—
des  Gehalt.20)  »

Es  hat  sich  die  Praxis  herausgebildet,  daß  zu  preußischen
Bundesratsvertretern  außer  den  Chefs  der  wichtigeren  preußz—
schen  Ministerien  die  Staatssekretäre,  bisweilen  auch  die  Unterstaatssekretäre
  der  Reichsämter  genommen  werden?),  die  somit
nicht  preußische  Beamte  sind,  sondern  als  Reichsbeamte?)  dem
Reichskanzler  unterstehen.  Natürlich  sind  sie  deswegen  nicht
kaiserliche,  sondern  formell  preußische  Bevollmächtigte?:),  wenn
auch  tatsächlich  dadurch  das  Reich  selbst  durch  die  Chefs  seiner
Verwaltungsressorts  im  Bundesrate  vertreten  ist,  da  in  Reichs- 



hierzu  die  Erklärungen  der  Abg.  Bachem  und  Schrader  im  Reichstage  am
28.  Jannar  1902,  Sten.  Ber.,  S.  3703  f.)

20)  v.  Mohl,  S.  277  f.;  Laband,  Staatsr.  I,  S.  245;  Reichsstaatsr.,
S.  63  f.;  Arndt,  Staatsr.,  S.  44;  Römer,  S.  71;  Schulze,  Lehrb.  II,
S.  51;  Graßmann,  im  Archiv  für  öffentl.  Recht  XI,  S.  334;  Dambitsch,
S.  265;  Pistorius,  S.  197.

21)  Der  Grund  besteht  darin,  die  Politik  des  Reiches  und  Preußens
zu  verbinden,  um  Widersprüche  zwischen  den  leitenden  Staatsmännern  auszuschalten,
  dann  aber  auch,  um  eine  Verbindung  der  Reichsverwaltung  mit
den  gesetzgebenden  Körperschaften  herzustellen.  Vgl.  Fürst  Bismarck  in  der
Reichstagssitzung  vom  10.  März  1877,  Sten.  Ber.,  S.  73:  „Was  hat  denn
eigentlich  der  König  von  Preußen  für  einen  Beruf,  dem  Reichspostmeister,
dem  Chef  der  Abteilung  für  Elsaß-Lothringen  und  dem  Chef  des  Reichsfinanzministeriums,
  des  Reichskanzleramts  eine  von  17  preußischen  Stimmen
zu  leihen,  während  eine  Menge  preußische  Beamte  vorhanden  sind,  die  vielleicht
  für  rein  preußische  Interessen  ganz  nützlich  im  Bundesrate  wären.
Da  aber  der  König  von  Preußen  zugleich  Kaiser,  sein  Ministerpräsident
zugleich  Reichskanzler  ist,  so  hat  sich  dies  von  selbst  gemacht.“

22)  Sonst  stehen  die  Vertreter  der  Bundesstaaten  als  solche  nicht  im
Reichsdienst.  (Vgl.  §  1  R.  B.  Ges.)  Ebenso  Schulze,  Lehrb.  II,  S.  48,  51;
Zorn,  Staatsr.  I,  S.  166;  Herwegen,  S.  46;  F.  Müller,  S.  31;  M.  Miller,
S.  7f.;  Dambitsch,  S.  265;  Laband,  Staatsr.  I,  S.  377,  244;  Meoher,
Lehrb.,  S.  438.

23)  Vgl.  Laband,  Staatsr.,  S.  245.