Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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als Recht und Pflicht zusteht. Die Instruktion der Bevoll— 
mächtigten ist nur eine innere Angelegenheit der Einzelstaaten 
und Sache der Einzelstaatsregierungen, die hierin vollständig 
freie Hand haben, sodaß sie ihrem Vertreter eine unabhängigere, 
von seinen eigenen Entschließungen geleitete Stellung im Bundes- 
rate einräumen können?) oder nicht 20); die Reichsverfassung 
stellt hierfür keine Bedingungen auf; auch haben Kaiser?y, 
Reichstag oder der Bundesrat selbst keinen rechtlichen Einfluß 
dabei geltend zu machen. Wohl sollen sich die Einzelstaats. 
regierungen von allgemeinen, und nicht allein von partikula- 
ristischen Gesichtspunkten leiten lassen; jedoch ist dies nicht eine 
juristische, sonbern nur eine moralische Verpflichtung. Vonseiten 
des Reichs liegt keine Möglichkeit vor, den Instruktionsgeber 
irgendwie dieserhalb verantwortlich zu machen. 4 
Die Regierungen der Einzelstaaten sind aber gemäß dem 
Landesverfassungsrecht für die Art und Weise der Instruierung *2 
der Bundesratsmitglieder sowie für eine etwaige Unterlassung 
derselben 33) verantwortlich. So sagt Fürst Bismarck im kon- 
stituierenden Reichstage am 27. März 1867:334) „Es liegt auf 
der Hand, daß in dem verfassungsmäßig vorhandenen Maße 
  
29) Hier kommt besonders der Fall in Frage, wo der betreffende 
Ressortminister selbst die Vertretung im Bundesrate ausübt. 
30) So kann die Instruktion dahin gehen, daß der Bevollmächtigte 
eine bestimmt formulierte Erklärung abgeben soll, oder daß er allgemeine 
Richtlinien erhält, oder daß alles seinem eigenen Ermessen überlassen wird, 
oder daß ihm Stimmenthaltung anbefohlen wird. 
31) Die preußischen Bevollmächtigten werden nicht vom Kaiser, sondern 
vom König von Preußen als solchem bezw. dem preußischen Staatsmini- 
sterium instruiert. 
32) Keinen Unterschied macht es, daß ein Minister, statt andere Per- 
sonen zu instruieren, selbst an den Bundesratsverhandlungen und abstim- 
mungen teilnimmt, da derselbe auch hier nicht für die Abstimmung, sondern 
für die hierin sich äußernde Instruktion verantwortlich wird. 
33) Diese Regierungsverantwortlichkeit bezieht sich aber nicht auf die 
Bundesratsbeschlüsse oder gar auf Reichsgesetze. (Vgl. Pistorius, S. 196.) 
84) Sten. Ber., S. 397. (Vgl. ferner Bismarck im ersten Nordd. 
Reichstage 1867, Sten. Ber. I, S. 137, im preußischen Abgeordnetenhause I, 
S. 378. Die gleiche Ansicht vertritt Twesten daselbst am 6. Mai 1867, 
Sten. Ber., S. 29, als er über die norddeutsche Bundesverfassung Bericht 
erstattete.
	        
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