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von Ministerverantwortlichkeit, dessen sich die gesamten Bundes-
staaten erfreuen, nichts geändert wird, indem jede Regierung
eines Einzelstaates verantwortlich bleibt für die Art, wie ihre
Stimme im Bundesrate abgegeben wird.“) Ferner sagt er
in der bereits zitierten Rede am 19. April 1871: „Es ist das
Votum der sächsischen Krone, modifiziert durch die Einflüsse
der sächsischen Landesvertretung, vor welcher das sächsische
Ministerium für die Vota, welche es im Bundesrate abgeben
läßt, verantwortlich ist."“
Inhalt und Umfang der Verantwortlichkeit der Einzel-
staatsminister richtet sich nach dem Recht ihrer Staaten. So
ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die
Ministerverantwortlichkeit eines jeden Einzelstaates auch die
Frage zu beantworten, ob neben einer politischen, auch eine
rechtliche Verantwortlichkeit der Regierung bestehe.) Zweifel-
los existiert für alle Staaten eine parlamentarische Verantwort-
lichkeit; ') denn die Einzellandtage haben das Recht, über das
Verhalten der Staatsregierung im Bundesrate in Vergangen-
heit und Zukunft Beratungen und Kritiken anzustellen, dieser-
halb zu interpellieren und ev. ihr Mißtrauen über die Stellung-
nahme der Regierung auszusprechen..) Dieses Kontrollrecht
35) Vgl. dazu die Außerungen der Abg. v. Bennigsen und v. Sybel.
in derselben Sitzung, Sten. Ber., S. 397—399. Abg. Lasker vertrat am
28. September 1867 im Reichstag des Nordd. Bundes, Sten. Ber., S. 134,
die Meinung, daß die Minister der Einzelstaaten für die Instruierung der
Bundesratsbevollmächtigten zwar nicht betr. Akte der Gesetzgebung, aber
solche der Exekutive verantwortlich seien.
36) Eine Ministerialverantwortlichkeit bezüglich der Instruierung der
Bundesratsbevollmächtigten wird von einigen Schriftstellern bestitten. (So
Thudichum, Verf.-Recht, S. 116, in Hirths Annalen 1885, S. 645; Held,
S. 163), andere (so Riedel, S. 26; v. Rönne, Staatsr. I, S. 202 f.; Hänel,
Stud. I, S. 221; Meyer, Lehrb., § 186) verneinen eine juristische, bejahen
aber eine parlamentarische oder politische Verantwortlichkeit.
Im allgemeinen herrscht aber die oben vertretene Ansicht in der staats-
rechtlichen Literatur. (Vgl. z. B. v. Mohl, S. 277; Grotefend, § 754;
Hiersemenzel II., S. 293 f.; Schulze, Preußisches Staatsr. II, S. 798;
v. Sarwey II, S. 82 f.; Pistorius, S. 195 f.; Dambitsch, S. 244; Laband,
Staatsr. I, S. 100 f.
37) v. Mohl, S. 277; Pistorius, S. 197.
38) „Die Landtage sind“, so sagte Bismarck, „immer befugt, das
Auftreten ihrer Minister inbezug auf die Reichspolitik vor ihr Forum zu