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oder Legitimation seiner Mitglieder beim Zusammentritt zu einer
nonen Session zu prüsen,) d. h. die sormelle Berechligung, bei
der Tütigkeit des Bundesrates mitzuwirken,) was besonders
dann von Wichtigkeit ist, wenn zweisel über ihre Rechtmäßigkeit
auskommen. Auch hier sehlen besondere Bestimmungen; doch
ist os unzweiselhaft, daß die Bundesratsbevollmächtigten wie
Gesandte und die Mitglieder des alten Reichstags und der
Frankfurter Bundesversammlung ihre Vollmacht vorzulegen
haben und eine Prüsung derselben nicht verwehren können.
Gewöhnlich wird diese Prüsung sich auf die Vorlage einer
ordnungsmäßigen Vollmachtsurkunde beschränken, die dahin
zu untersuchen ist, ob die Vertretung im Bundesrate dem zu-
geschrieben ist, der sie für sich beansprucht und ob sie in for-
meller Dinsicht dem Staatsrecht des ausstellenden Staates
entspricht; es können aber JFälle eintreten, wo die Untersuchung
sich auch auf die Frage der staatlichen Vertretungsbefugnis des
Ausstellers der Urkunde erstreckt. Hierdurch kommt der Bundes-
rat auch in die Lage, über die Recht= oder Unrechtmäßigkeit
von. Ansprüchen auf Thronfolge oder Regeutschaft zu urteilen;
wenn Zweifel darüber entstehen, ob die Vollmacht auch von
dem rechtmäßigen Vertreter des Staates, vom Staatsoberhaupte,
ausgestellt worden ist. 50)
Zweifelhaft ist, ob derjenige, dessen Bevollmächtigung noch
der Prüfung unterliegt, an den Beratungen und Abstimmungen
im Bundesrate teilnehmen darf.ö5)
Es erhebt sich nun die Frage, wer die Vollmachtprüfung
vorzunehmen hat, der Reichskanzler als Vorsitzender des Bundes-
rats oder der Bundesrat selbst. Der Kaiser kann hier nicht in
Betracht kommen, weil er zwar gemäß Art. 17 Reichsverfass.
die Gesetze auszufertigen d. h. unter Gegenzeichnung des Reichs-
52) Laband, Staatsr. I. S. 249; v. Rönne, Staatsr. I, S. 204, Verf.=
Recht, S. 149; Zorn, Staatsr. I, S. 158; v. Seydel, Jahrb. III, S. 278 f.,
Komm., S. 133; Meyer, Lehrb., S. 432; Dambitsch, S. 247; Reincke,
Komm., S. 186; Pistorius, S. 198 f.
53) Vgl. für den Reichstag Art. 27 Reichsverf.: „Der Reichstag prüft
die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber."
54) So erkannte auch der Bundestag die von Christian IX. von Däne-
mark für Holstein bestellte Vertretung nicht an.
55) Vgl. für den Reichstag § 8 Geschäftsordnung.