Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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oder Legitimation seiner Mitglieder beim Zusammentritt zu einer 
nonen Session zu prüsen,) d. h. die sormelle Berechligung, bei 
der Tütigkeit des Bundesrates mitzuwirken,) was besonders 
dann von Wichtigkeit ist, wenn zweisel über ihre Rechtmäßigkeit 
auskommen. Auch hier sehlen besondere Bestimmungen; doch 
ist os unzweiselhaft, daß die Bundesratsbevollmächtigten wie 
Gesandte und die Mitglieder des alten Reichstags und der 
Frankfurter Bundesversammlung ihre Vollmacht vorzulegen 
haben und eine Prüsung derselben nicht verwehren können. 
Gewöhnlich wird diese Prüsung sich auf die Vorlage einer 
ordnungsmäßigen Vollmachtsurkunde beschränken, die dahin 
zu untersuchen ist, ob die Vertretung im Bundesrate dem zu- 
geschrieben ist, der sie für sich beansprucht und ob sie in for- 
meller Dinsicht dem Staatsrecht des ausstellenden Staates 
entspricht; es können aber JFälle eintreten, wo die Untersuchung 
sich auch auf die Frage der staatlichen Vertretungsbefugnis des 
Ausstellers der Urkunde erstreckt. Hierdurch kommt der Bundes- 
rat auch in die Lage, über die Recht= oder Unrechtmäßigkeit 
von. Ansprüchen auf Thronfolge oder Regeutschaft zu urteilen; 
wenn Zweifel darüber entstehen, ob die Vollmacht auch von 
dem rechtmäßigen Vertreter des Staates, vom Staatsoberhaupte, 
ausgestellt worden ist. 50) 
Zweifelhaft ist, ob derjenige, dessen Bevollmächtigung noch 
der Prüfung unterliegt, an den Beratungen und Abstimmungen 
im Bundesrate teilnehmen darf.ö5) 
Es erhebt sich nun die Frage, wer die Vollmachtprüfung 
vorzunehmen hat, der Reichskanzler als Vorsitzender des Bundes- 
rats oder der Bundesrat selbst. Der Kaiser kann hier nicht in 
Betracht kommen, weil er zwar gemäß Art. 17 Reichsverfass. 
die Gesetze auszufertigen d. h. unter Gegenzeichnung des Reichs- 
  
52) Laband, Staatsr. I. S. 249; v. Rönne, Staatsr. I, S. 204, Verf.= 
Recht, S. 149; Zorn, Staatsr. I, S. 158; v. Seydel, Jahrb. III, S. 278 f., 
Komm., S. 133; Meyer, Lehrb., S. 432; Dambitsch, S. 247; Reincke, 
Komm., S. 186; Pistorius, S. 198 f. 
53) Vgl. für den Reichstag Art. 27 Reichsverf.: „Der Reichstag prüft 
die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber." 
54) So erkannte auch der Bundestag die von Christian IX. von Däne- 
mark für Holstein bestellte Vertretung nicht an. 
55) Vgl. für den Reichstag § 8 Geschäftsordnung.
	        
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