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7.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 8. März 1887.
Inhalt.
Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Unzulässigkeit der HPfändung von Fahrbetriebsmitteln Kaiserlich
österreichischer Eisenbahnen. Vom 19. Februar 1887. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Konfirmandenanstalt Martinshaus in Altshausen, Oberamts
Saulgau. Vom 26. Februar 1887.
Hekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebemitteln Kaiserlich österreichischer
Eisenbahnen. Vom 19. Februar 1887.
Nach dem dritten Absatze des Reichsgesetzes vom 3. Mai 1886, betreffend die Un-
zulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln, (Reichsges. Bl. S. 131) findet
die Bestimmung, wornach die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, welche Personen oder
Güter im öffentlichen Verkehr befördern, von der ersten Einstellung in den Betrieb bis
zur endgültigen Ansscheidung aus den Beständen, der Pfändung nicht unterworfen sind,
auf die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen nur insoweit Anwendung, als
die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Mit Beziehung hierauf wird hiemit zur Kenntniß der Gerichtsbehörden gebracht,
daß nach einer in dem österreichischen Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen
Königreiche und Länder vom 9. November 1886 S. 404 unter Nro. 151 veröffentlichten
Kundmachung des Gesammtministeriums vom 8. November 1886 der Reichsrath der
nachstehend abgedruckten Kaiserlich österreichischen Verordnung vom 19. September 1886