Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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13.  April  1892),  wogegen  der  Verwaltungsbeamte,  welcher  in  den  in  8.  14,  1  Ziff.  6
und  7,  II  Ziff.  7  und  8,  III  Ziff.  6  und  7  der  Königlichen  Verordnung  bezeichneten
Fächern  zu  prüfen  hat,  von  demjenigen  Ministerium  berufen  wird,  welches  der  betreffenden
Prüfungskommission  den  Vorsitzenden  gibt.  Den  betheiligten  Ministerien  bleibt  es  überlassen,
  sich  mit  einander  dahin  zu  verständigen,  daß  in  sämmtliche  drei  Prüfungskommissionen
  ein  und  derselbe  Verwaltungsbeamte  entsendet  wird.  Diese  vier  Beamten  bilden
nach  §.  12  Abs.  2  der  Königlichen  Verordnung  mit  den  betreffenden  zwei  Hauptlehrern
der  Technischen  Hochschule  eine  der  drei  Prüfungskommissionen.

Die  Ministerien  werden  der  Stetigkeit  wegen  darauf  bedacht  sein,  daß  ein  und  derselbe
  technische  Beamte  drei  Jahre  derselben  Kommission  angehört  derart,  daß  gewöhnlich
nur  einer  der  drei  technischen  Ministerialvertreter  ausscheidet.

Die  Berufung  der  bezeichneten  Lehrer  erfolgt  seitens  der  betheiligten  Ministerien
auf  Vorschlag  des  Lehrerkonvents  der  Technischen  Hochschule  in  der  Regel  für  die  Dauer
von  drei  Jahren.

Im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung  des  Vorsitzenden  vertritt  denselben
der  andere  Beamte  desselben  Ministeriums,  solange  dieses  nicht  eine  andere  Verfügung
trifft.

Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  trifft  jedes  Jahr  wegen  Bestellung  der  Prüfungskommissionen  die  erforderliche
Einleitung  so  zeitig,  daß  dieselben  vom  1.  März  an  berufen  werden  können.

S.  4.

Nach  Ablauf  des  Meldungstermins  (§.  11  der  Königlichen  Verordnung  vom
13.  April  1892)  übergibt  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  die  Meldungen  nebst  Beilagen  je  dem  Vorsitzenden  der  betreffenden
  Prüfungskommission,  welcher  diese  vor  Mitte  März  zu  einer  Sitzung  einberuft.
In  derselben  wird  zunächst  die  an  das  genannte  Ministerium  abzugebende  gutächtliche
Aeußerung  über  die  Zulassung  der  Kandidaten  bestimmt  (§.  11  der  Königlichen  Verordnung)
  und  für  jeden  Prüfungsgegenstand  (§.  13,  Ziff.  1  und  §.  14  der  Königlichen
Verordnung)  ein  Referent  und  Korreferent  bestellt.  Referenten  und  Korreferenten,  welche
mit  der  Aufstellung  der  Bedingungen  zu  den  Entwürfen  (§.  13,  Ziff.  1  der  Königlichen
Verordnung)  betraut  sind,  haben  hierbei  auf  die  bisherige  praktische  Thätigkeit  der  einzelnen
  Kandidaten  Rücksicht  zu  nehmen.