Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

II.  Strafprozeßordnung.  —  Zweites  Zweites Buch  —  3.  und  4.  Abschnitt.  77

In  denjenigen  Strafsachen,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte
gehören,  findet  die  Voruntersuchung  statt:

1.  wenn  die  Staatsanwaltschaft  dieselbe  beantragt;

2.  wenn  der  Angeschuldigte  dieselbe  in  Gemäßheit  des  §  199  beantragt
und  erhebliche  Gründe  geltend  macht,  aus  denen  eine  Voruntersuchung
  zur  Vorbereitung  seiner  Verteidigung  erforderlich  erscheint.

In  den  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen  ist,
außer  dem  Falle  der  Verbindung  infolge  eines  Zusammenhanges  (§  5),  die
Voruntersuchung  unzulässig.

§§  177—181  behandeln  den  Antrag  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung,
die  Gründe,  aus  welchen  er  abgelehnt  werden  kann,  den  Einwand  des  Angeschuldigten
  gegen  die  Eröffnung  der  Voruntersuchung,  das  Beschwerderecht
der  Staatsanwaltschaft  und  des  Angeschuldigten.

§§  182—186.  (Auszug.)  Bestimmung  der  Person  des  Untersuchungsrichters
  bei  den  Landgerichten  und  dem  Reichsgerichte,  Form  der  Beurkundung
von  Untersuchungshandlungen  des  Untersuchungsrichters.

Mitwirkung  der  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten.

§§  187.  Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
  sind  verpflichtet,  Ersuchen  oder  Aufträgen  des  Untersuchungsrichters
um  Ausführung  einzelner  Maßregeln  oder  um  Vornahme  von  Ermittelungen
zu  genügen.

§5  188—195.  (Auszug.)  Grenzen  der  Erörterungen  in  der  Voruntersuchung,
  Vernehmung  des  Angeschuldigten  durch  den  Untersuchungsrichter,
Rechte  des  Staatsanwalts  und  des  Angeschuldigten  auf  Anwesenheit  bei  bestimmten
  Untersuchungshandlungen,  Abschluß  der  Voruntersuchung  auf  Beschluß
des  Untersuchungsrichters,  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  auf  Ergänzung  der
Untersuchung.

4.  Abschnitt.

Entscheidung  über  die  Gröffnung  des  Hauptuerfahrens.

§§  196—210.  (Auszug.)  Anklageschrift  der  Staatsanwaltschaft;  deren
Zustellung  an  den  Angeschuldigten  mit  Frist  zur  Erklärung;  danach  Beschluß
des  Gerichts  entweder  auf  weitere  Ermittlungen  zur  besseren  Aufklärung  der
Sache  oder  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  bei  hinreichendem  Verdacht
einer  strafbaren  Handlung  oder  auf  Nichteröffnung  des  Hauptverfahrens  im
Mangel  hinreichenden  Verdachts  oder  auf  vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens
  bei  Abwesenheit  oder  Geisteskrankheit  des  Angeschuldigten.  Anfechtung
von  Eröffnungsbeschlüssen  nur  seiten  der  Staatsanwaltschaft  zulässig.