Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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strikts-Commisston  bllden,  diesen  sich  nicht  glelchstellen.  Der  Kandvogt  hat  als  Präses  die
Direktion  der  ganzen  Geschäfts-Behandlung  nach  den  von  Sr.  Königl.  WMajestät
durch  die  Khnigl.  Conseriptlons-Commission  ertheilten  Vorschriften,  und  der  Oberamtmann
sat  sich  dessen  Anordnungen  nach  dem  Subordinetlons-Verhältniß  zu  fügen,  indem  derselbe
  mur  zum  Behuf  der  Abgabe  nothwendiger  Notizen  dabel  zugezogen  wird.  Bei  Bebandlung
  eines  jeden  einzelnen  Conseriptlonspflichtigen  hat  der  Beamte  blos  aktenmäßige
Auskunft  zu  geben,  der  Landvegt  aber  zu  entscheiden  oder  im  Zwelfel  bei  Anwendung
eines  Gesetzes  oder  einer  Verordnung  der  Königl.  Conscriptlons-Commission  auf  einen  einlelnen
  Fall,  solchen  an  ebengedachte  Commission  zur  Entscheidung  zu  berlchten.

 

14)  Bei  Truppenmärschen  ist  es  vorzüglich  die  Obllegenbelt  des  Kandvoges,  für  elne
engemessene  Dislokatlon  der  Truppen  und  für  die  schleunige  Belbringung  der  erforderlichen
Vorspanns-Pferde,  Transport  Wägen  und  Werpflegungsmittel  zu  forgen.  Er  hat  aber  in
wichtigeren  Fällen,  besonders  bei  bedeutenden  Lleferungen,  wenn  es  die  Zelt  gestattet,  die
ihm  untergeordneten  Ober-Beamten  um  ihre  gutächtliche  Aeußerung  zu  vernehmen,  und
den  letztern  kommt  es  zu,  die  jedem  Oberamts-Distrikt  aufgelegten  Prästationen  auf  die
damlt  betroffenen  Amtsorte  unter  Landvogtelamtlicher  Oberaufsicht  umzulegen.

15)  Die  richtige  Fertigung  und  Elnsendung  der  Beoblkerungs-Listen,  auch  der  gemönlichen
  Jahrs-Berichte  über  den  Erndte-Heu=  und  Wein-Ertrag,  den  Schaf-RNudole=
  und  Pferde  Stand  te.  liegt  in  so  ferne  auf  der  Verantwortlichkelt  der  Landvog!s,
  daß  derselbe  nicht  nur  für  die  pänktliche  Beobachtung  der  Einsendungs=  Termine,
sondern  auch  für  die  Zuverläßigkelt  der  darinn  enthaltenen  Notizen  von  Amts  wegen  und
oahne  eine  hbhere  Aufforderung  abzuworten,  mit  allem  Ernst  zu  sorgen  bat;  daher  er  die
Oberamtleute  in  seinem  Bezirk  zur  genauen  Angabe  der  dahin  einschlagenden  Notizen  besenders
  anzuhalten  hat.

16))  Wenn  den  Landodgten  über  Gegenstéude,  welche  sämtliche  ihnen  untergebene  Oberämter
  angeben,  Berlchte  abgefordert  werden;  so  steht  ihnen  zwar  frei,  die  hiezu  ubihlgen
Notizen  von  den  Ober  Beamten  einzuziehen,  sie  werden  aber  ausdrücklich  erinnert,  sich  nicht
auf  elnen  bloßen  Auszug  der  ob#wamtlichen  Berichte,  vlelwenlger  auf  die  bloße  Einsendung
derselben  mit  einer  Begleltungs-Anzeige  zu  beschränken,  sondern  jedesmal  ihre  auf  elgene
Erfahrung  und  eigenes  Nachdenken  sich  gründenden  Ansichten  beizufügen.

17)  Im  allgemeinen  wird  den  Künigl.  Ober-Beamten  gemessenst  eingeschärft,  sich  ouf
keine  Weise  belgehen  zu  lassen,  das  Ansehen  und  die  Amtswürde  der  ihnen  vorgesetzten
kandobgte  zu  verklelnern,  noch  ihre  gesetzliche  Unterordnung  unter  dleselben  außer  Augen
zu  setzen;  so  wie  im  Gegentheil  auch  von  den  letztern  zuversichtlich  erwartet  wird,  daß  sie
sich  alles  dessen,  was  dle  Ober-Beamte  in  Ausübung  lbrer  Amtepflichten  behindern,  lrre
leiten  oder  verdrossen  machen  und  ihre  amtlichen  Funktionen  erschweren  könnte,  enthalten,
  vielmehr  denselben  durch  ein  offenes,  gerades  und  liberales  Benehmen  enigegen
kommen,  und  sle  auf  jede  Welse  zu  pflichtmätlger  Thätigkelt  aufzumuniern  suchen,  auch