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II. Verfügungen der Departements.
Des Finanz-Departements.
Des Steuer = Collegium.
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer
auf das Etats-Jahr 1852—53.
In Gemäsheit des Finanz-Gesetzes vom 20. September 1852 sollen für vas Etatsjabr
1852—53 an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer —:-. 2,600,000 fl.
erhoben werden.
Hieran haben beizutragen:
11. das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich
a) das Grundeigenthum 1,826,414 fl.
b)) die Gefälle 15,253 fl.
—:. 1,841,6607 fl.
W. die Gebäude .. 433,333 fl.
4. die Gewerben 325,000 fl.
—:. 2,000,000 fl.
Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, namentlich
der durch die Zehntablösung berbeigeführten Erhöhungen des Grund-Catasters und Verminderung
des Gefäll Catasters, worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen
sind, und nach welchen nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß
richtig zu stellen ist, berechnet sich
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage auf
und
das Gefällkataster auf.
17, 352, 742 fl. 15 k.
149,007 fl. 26 kr.
— . 18,001,830 fl. 41 kr.
demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertragg 10 fl. 13 kr. 4½8 hlr.
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth aauf. 1910,069,353 fl. —
und
die Staatssteuer je auf 100 fl. Kapitalwerth 13 kr. 31 hlr.