Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

225

und  deshalb  zur  Anstellung  im  Pfarramte
Hoffuung  hat,  von  den  geistlichen  Mitgliedern
  des  General  Konsistoriums,  nach  Vorschrift
  der  Kirchenoednung,  zu  ordinirn.
Die  als  schwach  und  als  untüchtig  befundenen
  Kandidaten  aber  sind  von  der  Ordination
  auszuschliessen,  und  wenn  sie  dieselbe
  etwa  gleich  nach  ihrer  Aufnahms-Hrüfung,
  wegen  damaliger  besserer  Befähigung,
  schon  erbalten  hbaben  sollten,  dem
ungeachret  zur  Ergreifung  einer  anderen  #e#5-bensweise
  anzuhalten.  Jedoch  wird  es
solchen  Kandidaten  feeigestellt,  wenn  sie
glauben,  aus  Zufall  oder  Mangel  an  Fassung
bei  ihrer  Prüfung  ausser  Stand  grasse  zu
seon,  sich  eine  bessere  Note  zu  erwerben,  und
sich  zutrauen,  auch  jezt  noch  das  Verscäumte
  durch  angestrengeen  Fleiß  nachholen,  und
die  Fehler  verbessern  zu  können,  sich  freiwillig
  nach  zwei  Jahren  einer  nochmaligen
definitiven  Anstellungs  =  Prüfung  zu  unter"
wersen,  um  alsdann,  wenn  sie  dabei  sich
wenigstens  einer  der  fünf  ersten  Noren  würdig
  gemacht  baben,  zu  eknem  Pfarranite  praͤ-senrirt
  werden  zu  können.
-
Bestimmung  der  Taxen  für  die
Aufnahms-und  Anstellungs-Prüfung,
  dann  für  die  Ordination
der  Pfarramts-Kandidaten,  und
der  Zeitdauer  ihrer  Prüfung.
a.  Sowohl  die  Aufnahms  #als  nstellungs

Hrüfung  soll  obne  Entrichtung  von  Gebüt-  "

ren  an  die  Examinatoren  vorgenommen  werben.


 

—  226

b.  Nur  fuͤr  die  Ausstellung  des  den  Gepruͤften
  zu  ertheilenden  Attestes  ist  bei  jeder
un  beiden  Pruͤfungen

1  fl.  Zo  kr.  fuͤr  Ausfertigung  des  Attestes
und

30  kr.  fuͤr  den  dabei  anzuwendenden
Stempelbogen  zu  entrichten.

.  Die  Ordination  ist  jedem  Kandidaten
ganz  Kosten  frei  zu  ertheilen.

d.  Kein  Kandidat  soll  länger,  als  eine
Woche  am  Orte  der  Prüfung  aufgehalten
werden,  in  welcher  also  sowohl  seine  Probe=Predigr
  und  Katechisation,  als  seine  schrifeliche
  und  mündliche  Prüfung  vorzunehmen
ist.

 

Vierter  Abschnitt.
Beförderungs-Ordnung.

C.  I.
Klassifikation  fämtlicher  protestaneischer
  Pfarrstellen  nach  ihrem

reinen  Ertrage.

a)  Sämtliche  protestantische,  sowohl  Immediat-zals
  Mediat-Pfarreien  des  Königreiches
Baiern  sollen  nach  ihrem  reinen  Ertrage  in
fünf  Klassen  gebracht  werden,  wovon  die

I.  Klasse  die  Pfarreien  von  4o0—god  fl.

II.  —  solche  von  goo  —  100  fl.

IIII.  —  solche  von  1200  —  lo0  fl.

IV.  —  solche  von  1600  —  2000  fl.

V.  —  solche  von  mehr,  als  2000  fl.  Ers

trag  in  sich  begreiffen  wird.
b)  Siellen,  deren  Ertrag  die  Summe  von
400  fl.  nicht  erreicht,  sollen,  wenn  sie  könig-