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und deshalb zur Anstellung im Pfarramte
Hoffuung hat, von den geistlichen Mitgliedern
des General Konsistoriums, nach Vorschrift
der Kirchenoednung, zu ordinirn.
Die als schwach und als untüchtig befundenen
Kandidaten aber sind von der Ordination
auszuschliessen, und wenn sie dieselbe
etwa gleich nach ihrer Aufnahms-Hrüfung,
wegen damaliger besserer Befähigung,
schon erbalten hbaben sollten, dem
ungeachret zur Ergreifung einer anderen #e#5-bensweise
anzuhalten. Jedoch wird es
solchen Kandidaten feeigestellt, wenn sie
glauben, aus Zufall oder Mangel an Fassung
bei ihrer Prüfung ausser Stand grasse zu
seon, sich eine bessere Note zu erwerben, und
sich zutrauen, auch jezt noch das Verscäumte
durch angestrengeen Fleiß nachholen, und
die Fehler verbessern zu können, sich freiwillig
nach zwei Jahren einer nochmaligen
definitiven Anstellungs = Prüfung zu unter"
wersen, um alsdann, wenn sie dabei sich
wenigstens einer der fünf ersten Noren würdig
gemacht baben, zu eknem Pfarranite praͤ-senrirt
werden zu können.
-
Bestimmung der Taxen für die
Aufnahms-und Anstellungs-Prüfung,
dann für die Ordination
der Pfarramts-Kandidaten, und
der Zeitdauer ihrer Prüfung.
a. Sowohl die Aufnahms #als nstellungs
Hrüfung soll obne Entrichtung von Gebüt- "
ren an die Examinatoren vorgenommen werben.
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b. Nur fuͤr die Ausstellung des den Gepruͤften
zu ertheilenden Attestes ist bei jeder
un beiden Pruͤfungen
1 fl. Zo kr. fuͤr Ausfertigung des Attestes
und
30 kr. fuͤr den dabei anzuwendenden
Stempelbogen zu entrichten.
. Die Ordination ist jedem Kandidaten
ganz Kosten frei zu ertheilen.
d. Kein Kandidat soll länger, als eine
Woche am Orte der Prüfung aufgehalten
werden, in welcher also sowohl seine Probe=Predigr
und Katechisation, als seine schrifeliche
und mündliche Prüfung vorzunehmen
ist.
Vierter Abschnitt.
Beförderungs-Ordnung.
C. I.
Klassifikation fämtlicher protestaneischer
Pfarrstellen nach ihrem
reinen Ertrage.
a) Sämtliche protestantische, sowohl Immediat-zals
Mediat-Pfarreien des Königreiches
Baiern sollen nach ihrem reinen Ertrage in
fünf Klassen gebracht werden, wovon die
I. Klasse die Pfarreien von 4o0—god fl.
II. — solche von goo — 100 fl.
IIII. — solche von 1200 — lo0 fl.
IV. — solche von 1600 — 2000 fl.
V. — solche von mehr, als 2000 fl. Ers
trag in sich begreiffen wird.
b) Siellen, deren Ertrag die Summe von
400 fl. nicht erreicht, sollen, wenn sie könig-