B. Zentralmittelbehörden (Zwischen- oder Provinzialbehörden). 279
licher Verantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbedürftig
hält“; hier ist von der noch 1817 ausgesprochenen Verpflichtung,
davon Mitteilung in der nächsten Sitzung zu machen,
nicht mehr die Rede, wie denn überhaupt 1883 die Stellung des Regierungspräsidenten
im Verhältnis zu der Instruktion von 1817 bedeutend im bureaukratischen
Sinne gestärkt ist.!)
Ähnlich sind also diese Verordnungen über den Geschäftsgang in Österreich
und Preußen, aber freilich dort kürzer, schärfer präzisiert, schon deswegen,
weil der Hinweis auf die Analogie einer andern Instruktion nicht nötig
ist; auch sind in Österreich (Mayrhofer-Pace 8. 553) durch die Aufnahme der „Ernennung“‘,
„Bestätigung einer solchen“, die stets in pleno kollegialisch abzumachen
sind, die Rechte des Kollegiums viel mehr gesichert als bei uns, wo
dergleichen vom Dezernenten ohne Vortrag, selbständig, erledigt werden kann;
es ist gut, daß in Österreich, die Begriffe: „wichtige, eilige Sachen“, welche
leicht bei uns durchaus der subjektiven Auffassung des Vorsitzenden unterliegen,
noch durch die obige Einschränkung definiert sind. —
Hinzugefügt muß hier werden, daß bei so alten, unbestimmten Vorschriften
der Geschäftsgang in den preußischen Provinzialbehörden möglicherweise mit
der Zeit anders geworden ist, ja daß auch hier vielleicht Verfügungen, den
inneren Dienst betreffend, ergangen sind, die sich durchaus der Kenntnisnahme
entziehen. Höchstwahrscheinlich wird man wohl mit der Behauptung recht
haben, daß in Preußen die Persönlichkeit des Vorsitzenden einen größeren Einfluß
auf den Geschäftsgang hat als in Österreich, wo die Bestimmungen genauer
und exakter sind.
Vetorecht des Vorsitzenden der Zentralmittelbehörden.
Sehr wichtig ist es festzustellen, wie weit das Einspruchsrecht des Vorsitzenden
einem Kollegium gegenüber reicht; ist dasselbe unumschränkt, so
kann ganz von selbst, wenn auch de iure eine kollegialische Beratung in den
Zentralmittelbehörden vorgeschrieben ist, diese kollegialische Verwaltung oder
Erledigung der Geschäfte in jedem Augenblick zu einer bureaukratischen werden.
Nur in drei Staaten hat der Vorsitzende dieser Schulbehörden gar kein
Einspruchesrecht in Anhalt, in Oldenburg, in Braunschweig; in Braunschweig
geht dies aus $ 18 hervor: „die Geschäftsordnung ist kollegialisch,
bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. — Es
ist jedoch der Vorsitzende ermächtigt, diejenigen Verfügungen allein zu erlassen,
welche zur Vorbereitung demnächstiger Beschlüsse nötig sind, auch kann derselbe
in eiligen Fällen die erforderlichen Anordnungen provisorisch treffen.“ Hier liest
man nirgends etwas von einem Vetorecht.
Ganz eigenartig gestaltet sich diese Angelegenheit in den Staaten, bei
1) Ob diese 1888 gegebenen Bestimmungen der Rechte des Regierungspräsidenten
„analog“ auf den Vorsitzenden (Direktor) des Provinzialschulkollegiums zu übertragen sind,
darüber vergl. $ 9 des L.-V.-G. 8, Anmerkung 6, worüber noch später zu handeln sein wird.