Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Die  gewohnlichen  Schornsteine  sind  an  ihrer  Einmündung  (ihrem  Juße)  mil
eisernen  Klappen  oder  Schiebern  zu  dem  Zwecke  zu  versehen,  um  mittelst  dieses  Verschlusses
  und  gleichgeitiger  Absperrung  aller  übrigen  Luftzugänge  von  Stuben,  oder  sonstigen
Feuerungen,  jeden  entstehenden  Essenbrand  schnell  und  sicher  zu  dämpfen

Schieber  zu  gleichem  Zwecke  im  Dachraume  angebracht,  dürsen  den  Schornstein
nicht  bonltenhs  verschließen,  sondern  müssen  jederzeit  ungefähr  18  des  lichten  QOnerschnitts
offen  lassen.

Die  Schieberöffnungen  müssen  stets  feuersicher  verwahrt  werden.

In  denjenigen  Gebäuden,  in  welchen  sich  Futterräume  befinden  und  der  Einban
einer  Feuerungsanlage  ausnahmeweise  gestattet  worden  ist  (F.  14),  dürfen  die  Schornsteine
nicht  unmittelbar  durch  diese,  sondern  entweder  nur  durch  Räume  gehen,  welche  Vorräthe
von  dürren  Futterstoffen  nicht  enthalten;  oder  es  müssen  die  Schornsteine  innerhalb  der
Futterräume  an  ihren  freistehenden  Seiten  mit  Ziegelfach=  oder  Lehmstakwänden  in
wenigstens  70  Centimeter  Abstande  umschlossen  sein.

Ein  solcher  Absonderungsraum  ist  mit  verschließbarer  Zugangethür  zu  versehen
und,  wo  irgend  möglich,  durch  Einlegung  einer  starken  Glasscheibe  in  die  Dachfläche  zu
erleuchten

8.  61.

e  utenbsrn  %  Die  gewöhnlichen  besteigbaren  Schornsteine  haben  eine  Lichtweite  von  mindestens
niniten.  35  und  40  Centimeter  an  den  Seiten  zu  erhalten  und  die  rohe  Mauerstärke  ihrer  Um-Schornkteine
  fassungen  einschihlih  des  Kopfes  muß  mindestens  12  Centimeter  betragen.

Die  Köpfe  der  Schornsteine  von  T  geringerer  Wandstärke  inse  ist  nur  insoweit
  gestaltet,  als  ½  außerhalb  des  Daches  stehen  und  aut  dem  Ganzen  entweder
  von  Stein,  gebranntem  Thone  8  anderem  feuerfesten  Materiale  hergestellt  werden.

Auher  den  Raucheinmündungen  und  der  am  Suße  erforderlichen  Einsteigthür  dürfen
in  einem  besteigbaren  Schornsteine  weitere  Oeffnungen  in  dessen  Wänden  nicht  angebracht
werden.

Kleine  Oeffnungen  behufs  der  Ventilation  sind  nur  innerhalb  der  Stockwerke
  in  Räumen,  in  welchen  sich  keine  Vorräthe  leicht  brennbarer  Stoffe  befinden
“W5  unter  Anbringung  eines  gehörigen  Sicherungsapparats  gegen  das  Funkenfliegen
Cestatte

7  durch  die  Einsteigthür  ein  ausreichend  Lichter  Verschluß  bewirkt,  so  ist
dadurch  die  Anbringung  einer  besonderen  Klappe  oder  eines  absperrenden  Schiebers  (5.  50)
enberlich

Die  tShonseeine  zu  stärkeren,  als  den  gewöhnlichen  wirthschaitichen,  sowie  zu
starken  gewerblichen  Feuerungen,  wie  Bäckereien,  Brauereien,  Brennereien,
Töpfereien  und  dergleichen,  müssen  je  nach  dem  Feuerbetriebe  eine  k'größere  lichte  Weite
und  beziehendlich  Wandstärke,  als  vorstehend  angegeben,  erhalten.

Die  Höhe  derartiger  Schornsteine,  deren  größere  Wandstärke  und  die  Entfernung
vom  Holzwerke  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  Maßgabe  des  Zweckes  und  der  örtlichen
Verhältnisse  zu  beurtheilen.