Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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2)  außerdem  ist  aus  jedem  derjenigen  Orte,  welche  in  einem  Umkreise
von  einer  Stunde  um  den  Brandort  liegen,  auch  noch  ein  Leiterwagen  mit
Loͤschgeräthschaften  an  Wassereimern,  Kannen,  mit  Stielen  versehenen  Schöpfen
und  dergleichen,  auch  mit  den  dazu  erforderlichen  arbeitöfa4higen  Leuten,  unter
Aufsicht  einco  oder  zweier  Vorsteher  dahin  abzusenden;

3)  nach  Verlauf  von  zwei  Stunden,  wenn  in  der  Zwischenzeit  das  Feuer
nicht  gedampft  seyn  sollte,  ist  von  den  unter  Ziffer  2  genannten  Orten  ein
zweiter  Wagen  mit  frischen  Leuten,  sowie  mit  bebensmitteln  nachzusenden;

4)  die  sowohl  zum  Spritzen=  und  Zubringer-Dienste,  als  auch  zum
Wasserbeischaffen  und  sonst  zur  Hülfsleistung  an  den  Brandort  herbeigeeilten
Personen  jeder  Nachbargemeinde  sind  von  den  zu  ihrer  Beaufsichtigung  mit  anwesenden
  Ortsvorstehern  soviel  als  möglich  an  einer  Stelle  zusammenzuhalten,
und  nur  erst  nach  dazu,  von  dem  am  Brandorte  gegenwärtigen  Justiz-Beamten,
  Gerichts-Direktor  oder  Unter-Direktor  der  böschanstalten  erhaltenem  Befehle
  darf  die  Vertheilung  der  Mannschaft  aus  einer  Gemeinde  an  verschiedenen
  Stellen  des  Brandorts  geschehen;

5)  jeder  an  den  Brandort  abgeordnete  Gemeindevorsteher  hat  insbesondere
  auch  darauf  seine  Aufmerksamkeit  zu  richten,  daß  sowohl  die  mit  den  vorschriftsmäßigen
  Armbinden  versehenen  Spritzen=  und  Zubringer-Mannschaften,
als  auch  die  übrigen  aus  seinem  Orte  mit  anwesenden  arbeitsfähigen  Personen
von  dem  Platze,  wo  sie  zum  Wasserbeischaffen  oder  zur  Rettung  von  Mobilien
nöthig  sind,  ohne  Erlaubniß  sich  nicht  entfernen,  wogegen  alle  andere  Personen,
  welche  alö  müssige  Zuschauer,  oder  gar  aus  unlauteren  Absichten  auf
dem  Brandplatze  sich  einfinden,  zur  sofortigen  Entfernung  aufzufordern,  nöthigen
  Falls  solche  den  anwesenden  Polizei-Aufsichts-Personen  besonders  bemerklich
  zu  machen,  oder  auch  selbst  der  Obrigkeit  zur  Untersuchung  und  Bestrafung
anzuzcigen  sind;

6)  während  noch  nicht  erfolgter  Löschung  des  ausgebrochenen  Feuers  darf
Branntwein  oder  anderes  erhißendes  Getränke  nur  auf  vorgängige  Anordnung
der  Ortsobrigkeit  oder  des  Bezirks-Dirigenten  der  Löschanstalten  verabreicht  werden.

Dem  Ermessen  der  am  Brandorte  anwesenden  Obrigkeit  bleibt  es  überlassen,
  geeignete  Anordnung  zur  Verabreichung  von  Lebensmitteln,  namemlich
von  Brot  und  Bier,  an  die  Löschmannschaften,  auch  nach  Umständen  für  Rechnung
  der  Gemeindekasse  des  Brandorts,  zu  treffen.

Weimar  den  20.  April  1843.

Großherzoglich  Sächsiche  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.