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2) außerdem ist aus jedem derjenigen Orte, welche in einem Umkreise
von einer Stunde um den Brandort liegen, auch noch ein Leiterwagen mit
Loͤschgeräthschaften an Wassereimern, Kannen, mit Stielen versehenen Schöpfen
und dergleichen, auch mit den dazu erforderlichen arbeitöfa4higen Leuten, unter
Aufsicht einco oder zweier Vorsteher dahin abzusenden;
3) nach Verlauf von zwei Stunden, wenn in der Zwischenzeit das Feuer
nicht gedampft seyn sollte, ist von den unter Ziffer 2 genannten Orten ein
zweiter Wagen mit frischen Leuten, sowie mit bebensmitteln nachzusenden;
4) die sowohl zum Spritzen= und Zubringer-Dienste, als auch zum
Wasserbeischaffen und sonst zur Hülfsleistung an den Brandort herbeigeeilten
Personen jeder Nachbargemeinde sind von den zu ihrer Beaufsichtigung mit anwesenden
Ortsvorstehern soviel als möglich an einer Stelle zusammenzuhalten,
und nur erst nach dazu, von dem am Brandorte gegenwärtigen Justiz-Beamten,
Gerichts-Direktor oder Unter-Direktor der böschanstalten erhaltenem Befehle
darf die Vertheilung der Mannschaft aus einer Gemeinde an verschiedenen
Stellen des Brandorts geschehen;
5) jeder an den Brandort abgeordnete Gemeindevorsteher hat insbesondere
auch darauf seine Aufmerksamkeit zu richten, daß sowohl die mit den vorschriftsmäßigen
Armbinden versehenen Spritzen= und Zubringer-Mannschaften,
als auch die übrigen aus seinem Orte mit anwesenden arbeitsfähigen Personen
von dem Platze, wo sie zum Wasserbeischaffen oder zur Rettung von Mobilien
nöthig sind, ohne Erlaubniß sich nicht entfernen, wogegen alle andere Personen,
welche alö müssige Zuschauer, oder gar aus unlauteren Absichten auf
dem Brandplatze sich einfinden, zur sofortigen Entfernung aufzufordern, nöthigen
Falls solche den anwesenden Polizei-Aufsichts-Personen besonders bemerklich
zu machen, oder auch selbst der Obrigkeit zur Untersuchung und Bestrafung
anzuzcigen sind;
6) während noch nicht erfolgter Löschung des ausgebrochenen Feuers darf
Branntwein oder anderes erhißendes Getränke nur auf vorgängige Anordnung
der Ortsobrigkeit oder des Bezirks-Dirigenten der Löschanstalten verabreicht werden.
Dem Ermessen der am Brandorte anwesenden Obrigkeit bleibt es überlassen,
geeignete Anordnung zur Verabreichung von Lebensmitteln, namemlich
von Brot und Bier, an die Löschmannschaften, auch nach Umständen für Rechnung
der Gemeindekasse des Brandorts, zu treffen.
Weimar den 20. April 1843.
Großherzoglich Sächsiche Landes-Direktion.
F. von Schwendler.